Im Wege der Zwangsvollstreckung können auch Geldforderungen, die dem Schuldner gegen Dritte zustehen, gepfändet werden.
Wenn eine Geldforderung gepfändet werden soll, verbietet das Gericht dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen und erlässt zugleich das Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.
Zunächst müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Hinzukommend sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Zuständig für die Forderungspfändung ist das Vollstreckungsgericht. Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, auch für Vollstreckungstitel des Arbeitsgerichts. Funktionell ist der dortige Rechtspfleger zuständig.
Zu beachten ist, dass die Verwendung eines vorgegebenen Formulars für den Vollstreckungsauftrag an das Vollstreckungsgericht erforderlich ist. Der Vollstreckungsauftrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Der notwendige Vollstreckungsantrag des Gläubigers muss das Zugriffsobjekt, d. h. die zu pfändende Geldforderung konkret nach Gläubiger, Schuldner, Schuldgegenstand und Schuldgrund bezeichnen, damit keine Zweifel an der Identität bestehen.
Es muss ein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers bestehen, welches auch bei Identität zwischen Gläubiger und Drittschuldner besteht.
Vor Fälligkeit des titulierten Anspruchs darf die Vollstreckung nicht beginnen.
Ausgeschlossen ist die Pfändung unübertragbarer Forderungen. Die Unübertragbarkeit ergibt sich aus dem Gesetz.
Eine nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderung kann gepfändet werden, wenn der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterliegt.
Das Sozialstaatsprinzip findet in den Pfändungsbeschränkungen der §§ 850–850 k ZPO Beachtung.
Beispiel
Arbeitseinkommen ist nur oberhalb der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO pfändbar
In Abweichung zur Sachpfändung wird dem Schuldner bei der Forderungspfändung gemäß § 834 ZPO grundsätzlich kein rechtliches Gehör gewährt, um einer sonst drohenden Abtretungsgefahr zu begegnen. Dem grundgesetzlichen Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG wird mit der nachträglichen Anhörung im Erinnerungsverfahren Rechnung getragen.
Der Rechtspfleger erlässt auf den Antrag des Gläubigers einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der mit Zustellung einer Ausfertigung an den Drittschuldner wirksam wird. Sodann wird der Beschluss zwar mit einer Abschrift der Urkunde über die Zustellung auch dem Vollstreckungsschuldner zugestellt. Dies ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Die Zustellung hat der Gläubiger im Parteibetrieb zu bewirken. Er beauftragt hierzu den Gerichtsvollzieher.
Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger aufgrund eines Vollstreckungstitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorsteht, zustellen lassen, mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, § 845 Abs. 1 ZPO. Für diese sog. Vorpfändung ist weder eine vollstreckbare Ausfertigung noch eine Zustellung des Titels erforderlich. Sie wirkt wie ein Arrest, sofern die eigentliche Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird und ist rangwahrend.
Die Forderung muss nicht fällig sein. Sie kann auch bedingt sein. Es kann sich auch um eine künftige Forderung handeln.
Beispiele
- Pfändung einer Lohnsteuererstattungsforderung gegen Finanzamt und Arbeitgeber
- Pfändung des Gehaltskontoguthabens oder sonstiger Konten
- Pfändung des Arbeitseinkommens
Die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen ist gemäß § 46 AO zulässig. Sie richtet sich gegen das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt des Schuldners als Drittschuldner. Die Steuerart und der Grund der Erstattung sind konkret zu bezeichnen. Es können nur bereits entstandene Ansprüche gepfändet werden, § 46 Abs. 6 AO. Wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitnehmers gemäß § 42 b EStG durchführt, ist er Drittschuldner. In diesem Fall ist der auch der künftige Erstattungsanspruch pfändbar, § 46 Abs. 6 AO ist nicht anzuwenden.
Gepfändet werden können auch Kontoguthaben, wie z. B. das des Gehaltskontos. Dabei ist auf die ab 1.1.2012 geltenden Besonderheiten des Kontopfändungsschutzes aufgrund des Gesetzes v. 7.7.2009, zuletzt aktualisiert durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz v. 22.10.2020 zum 1.12.2021, hinzuweisen (vgl. Kapitel Antrag des Schuldners gegen die Kontopfändung). Die Kontonummer muss nicht angegeben werden. Wenn sie bekannt ist, dient dies jedoch der Beschleunigung des Pfändungsverfahrens. Überziehungs- und Dispositionskredite sind jedenfalls dann pfändbar, soweit der Schuldner sie angerufen hat. Es ist zu empfehlen, hinsichtlich sämtlich bestehender Kontoverbindungen, also auch Forderungen aus Festgeldkonten und Sparkonten zu pfänden. Wenn der Schul...