Die Vollstreckungserinnerung als Rechtsbehelf eigener Art kommt (nur) dann in Betracht, wenn die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten die Verletzung von Vorschriften über die formellen Voraussetzungen und die eigentliche Durchführung der Zwangsvollstreckung geltend machen. Die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO betrifft sowohl Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts als auch Einwendungen gegen das vom Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vollstreckung zu beachtende Verfahren. Die Erinnerung führt zur Überprüfung von Verfahrensfehlern in derselben Instanz. Nicht erfasst werden von der Erinnerung demnach Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Berechtigung des Gläubigers zur Zwangsvollstreckung schlechthin oder gegen eine konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
Auch Vorpfändungen i. S. von § 845 ZPO stellen Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger dar, die unter § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO fallen.
Bei der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher kommt immer die Erinnerung nach § 766 ZPO, bei einer Vollstreckung des Prozessgerichts (Arbeitsgerichts) kommt grundsätzlich die sofortige Beschwerde nach § 793, §§ 567 ff. ZPO in Betracht.
Wurde der Schuldner vor Erlass eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts, z. B. eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, angehört, ist sowohl gegen die Entscheidung des Richters als auch gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die sofortige Beschwerde zulässig, da das Gericht bereits die Argumente des Schuldners und des Gläubigers abgewogen hat. Wurde dagegen vom Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers ein Beschluss erlassen, ohne den Schuldner vorher zu hören, ist dagegen die Erinnerung der zulässige Rechtsbehelf.
Die Vollstreckungserinnerung ist für den Schuldner ferner gegen die vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten nach § 788 ZPO statthaft, § 766 Abs. 2 ZPO.
Auch Drittschuldner können von den Verfahrensnormen der Zwangsvollstreckung betroffen sein. Für sie steht ebenfalls die Vollstreckungserinnerung zur Verfügung.
Für die Vollstreckungserinnerung ist ein Antrag an das Vollstreckungsgericht, nicht an das Arbeitsgericht erforderlich. Die Erinnerung ist nicht fristgebunden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die eingelegte Erinnerung ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung beginnt mit der ersten Vollstreckungshandlung und endet mit der vollständigen Befriedigung des Gläubigers oder mit der endgültigen Aufhebung der letzten Vollstreckungsmaßnahme. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann jedoch auch schon vorher bestehen, wenn die Vollstreckung unmittelbar bevorsteht.
Ein konkreter Antrag ist nicht erforderlich, es genügt, wenn erkennbar ist, welche konkrete Vollstreckungsmaßnahme gerügt wird. Eine bestimmte Form des Antrags ist nicht vorgeschrieben.
Sachlich und örtlich zuständig für die Vollstreckungserinnerung ist ausschließlich (§ 802 ZPO) das Vollstreckungsgericht nach § 764 ZPO bzw. im Fall des § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO das Arrestgericht. Nach § 764 Abs. 2 ZPO ist grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, also grundsätzlich nicht das Arbeitsgericht. Lediglich wenn ein Arbeitsgericht als Arrestgericht auch Vollstreckungsgericht ist, kann es auch über die Vollstreckungserinnerung entscheiden.
Das Vollstreckungsgericht prüft von Amts wegen die Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung. Die Entscheidung ergeht nach § 764 Abs. 3 ZPO durch Beschluss, wobei eine vorherige mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
Die Erinnerung des Schuldners oder Drittschuldners ist begründet, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die angegriffene Maßnahme unzulässig ist, da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung entweder nicht oder nicht vollständig vorlagen oder bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, der noch fortwirkt.
- Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor, da der Titel nicht auf den Rechtsnachfolger des Gläubigers oder Schuldners umgeschrieben worden ist.
- Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung ist ein Verfahrensfehler unterlaufen, da der Gegenstand nicht der Pfändung unterliegt, z. B. Zubehör.
- Das Verbot der Überpfändung sowie der zwecklosen Pfändung nach § 803 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO wurde nicht beachtet.
- Der Schuldner wurde vor der Pfändung nicht nach § 754 ZPO zur freiwilligen Leistung aufgefordert.
- Der Gerichtsvollzieher hat bestehende Pfändungsverbote nicht beachtet.
Ist die Erinnerung des Schuldners oder Drittschuldners zulässig und begründet, sind folgende Entscheidungen des Gerichts denkbar:
- Die Zwangsvollstreckung wird in entsprechender Anwendung des § 775 Nr. 1 ZPO ganz oder teilweise für unzulässig erklärt. Der Gerichtsvollzieher hat dann nach § 776, § 775 Nr. 1 ZPO die Maßnahmen aufzuheben, womit auc...