Die Drittwiderspruchsklage ist zulässig, wenn ein Dritter behauptet, dass ihm an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht, § 771 Abs. 1 ZPO. Die Zwangsvollstreckung darf nur in das Vermögen des Schuldners erfolgen. Andererseits ist es aber zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes dem Vollstreckungsorgan nicht möglich, die Zugehörigkeit des Gegenstands zum Schuldnervermögen umfassend und abschließend zu prüfen. Aus diesen Gründen wird sich der Gerichtsvollzieher bei beweglichen Sachen an den Gewahrsamsinhaber, bei Grundstücken am Nachweis der Eintragung ins Grundbuch und bei Forderungen und Rechten an die schlüssige Behauptung des Gläubigers halten, sie gehörten zum Vermögen des Schuldners.
Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht, kann er dies im Klagewege mittels der Drittwiderspruchsklage geltend machen, § 771 Abs. 1 ZPO.
Die Drittwiderspruchsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage, deren Ziel es ist, die Vollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig zu erklären.
Neben einer Drittwiderspruchsklage kann der Dritte eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen, wenn zudem Verfahrensvorschriften verletzt sind.
Der Dritte kann aber auch gegen den Schuldner eine Herausgabeklage erheben. Gegen den Gläubiger ist eine solche Klage allerdings unzulässig bis die Zwangsvollstreckung beendet ist, weil § 771 ZPO Herausgabe- oder Unterlassungsklagen solange verdrängt.
Bei Pfändung eines Herausgabeanspruchs des Dritten gegen den Schuldner kann der Dritte gegen den Drittschuldner auf Herausgabe klagen, weil sonst ein an der Zwangsvollstreckung Unbeteiligter mit Prozessen belastet würde.
Die Drittwiderspruchsklage ist bei dem Gericht einzulegen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt, § 771 Abs. 1 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 23 Nr. 1, 71 GVG, § 6 ZPO nach dem Streitwert, also dem Wert der Forderung, wegen der zwangsvollstreckt wird, bzw. dem Wert des gepfändeten Gegenstands. Eine sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts kann es mithin für die Drittwiderspruchsklage grundsätzlich nicht geben.
Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen steht die Prozessführungsbefugnis grundsätzlich nur dem Dritten zu, nicht dem Gläubiger. Der gesetzliche Vertreter des Vollstreckungsschuldners ist Dritter, wenn der Vollstreckungsgegenstand in seinem Vermögen steht. Ausnahmsweise ist der Schuldner prozessführungsbefugt, wenn er nur mit bestimmten Vermögensmassen haftet, wie z. B. die Partei kraft Amtes.
Die Drittwiderspruchsklage ist bei einer Zwangsvollstreckung aus jeder Art von Vollstreckungstiteln möglich. Voraussetzung ist aber, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände stattfindet und damit ein Dritter in seinen materiellen Rechten betroffen ist. Dies ist vor allem bei der Erwirkung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen nicht der Fall.
Eine Drittwiderspruchsklage gegen die Pfändung von Kraftfahrzeugpapieren ist nicht zulässig, da diese Zwangsvollstreckung keine Vermögensgegenstände betrifft.
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Dritten ist gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand oder ein Recht begonnen hat, z. B. mit dem Vollstreckungsantrag bei beweglichen Sachen, Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder Vorpfändung. Das Rechtsschutzinteresse entfällt, sobald die Vollstreckung beendet ist, z. B. wenn der Gläubiger befriedigt ist oder der Gläubiger den Gegenstand freigegeben hat. Bei einer bereits erfolgten Verwertung der Sache können Ansprüche des Dritten aus § 812 BGB, § 823 BGB entstehen. Grundsätzlich hat der Dritte bereits dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Schein einer wirksamen Pfändung vorliegt.
Die Klage ist begründet, wenn dem Dritten ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht. Ein solches liegt dann vor, wenn der Schuldner selbst widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde, wenn er den Gegenstand der Zwangsvollstreckung veräußerte, und deshalb der Dritte den Schuldner an der Veräußerung hindern könnte.
Beispiele
- Eigentum eines Dritten, auch Miteigentum und Vorbehaltseigentum eines Dritten,
- Inhaberschaft aller Rechte,
- Sondervermögen, z. B. Insolvenzmasse.
Die Entscheidung über die Drittwiderspruchsklage ergeht durch rechtsgestaltendes Urteil. Die Zwangsvollstreckung in den bestimmten Gegenstand wird für unzulässig erklärt. Eventuell getroffene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach § 775 Nr. 1 ZPO aufzuheben.
Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Maßnahmen werden die Vorschriften der §§ 769, 770 ZPO entsprechend angewendet, § 771 Abs. 3 ZPO. Daher empfiehlt sich auch hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 769 ZPO auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel ist hier in Abweichung zu § 769 Abs. 1 ZPO...