BMF, Schreiben v. 29.2.1972, F/IV B 2-S 2000-5/72, BStBl I 1972, 102
Bezug: Sitzung mit den Einkommensteuerreferenten der Länder vom 19./20. Januar 1972 (ESt I/72) - Punkt 2 der Tagesordnung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
1. Wertmäßige Erfassung der bisher nach § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1969 außer Ansatz zu lassenden Grund und Bodens bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
(1) Der Wert des zum Anlagevermögens gehörenden Grund und Bodens ist bei buchführenden Land- und Forstwirten letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.7.1970 enden, und bei selbständig Tätigen letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 15.8.1971 enden, außer Ansatz zu lassen. Diese Steuerpflichtigen haben deshalb in Bilanzen, die für Stichtage nach dem 30.6.1970 bzw. nach dem 14.8.1971 aufgestellt werden, den zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Boden auszuweisen. Dabei ist der Grund und Boden, der mit Ablauf des 30.6.1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört, mit dem doppelten Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 1 EStG oder dem festgestellten höheren Teilwert (§ 55 Abs. 5 EStG) anzusetzen. Die Einbuchung des Grund und Bodens hat erfolgsneutral zu erfolgen. Solange für eine Grundstücksfläche kein höherer Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG festgestellt ist, ist der nach § 55 Abs. 1 EStG maßgebende doppelte Ausgangsbetrag anzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Feststellung eines höheren Teilwertes beantragt hat. Wird ein höherer Teilwert festgestellt, so ist er statt des doppelten Ausgangsbetrags erfolgsneutral in der ersten Bilanz anzusetzen, die nach seiner Feststellung aufgestellt wird. War der Grund und Boden an dem betreffenden Bilanzstichtag veräußert oder entnommen, so ist der höhere Teilwert bereits in der Bilanz anzusetzen, die für das dem Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder Entnahme vorausgehende Wirtschaftsjahr aufgestellt ist. Beim erstmaligen Ansatz des höheren Teilwerts ist § 55 Abs. 7 EStG zu beachten.
(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn der Grund und Boden in der Bilanz, die auf den letzten vor dem 1.7.1970 bzw. vor dem 15.8.1971 liegenden Bilanzstichtag aufgestellt worden ist, mit einem Wert ausgewiesen war.
(3) Ist es dem Steuerpflichtigen nicht möglich, sich Unterlagen für die Ermittlung des doppelten Ausgangsbetrags für eine ihm zuzurechnende Grundstücksfläche zu beschaffen, so sind keine für ihn nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die Grundstücksfläche in Bilanzen, die auf einen vor dem 31.12.1973 liegenden Stichtag aufgestellt werden, wertmäßig nicht ausgewiesen ist. In Bilanzen, die auf einen Stichtag nach dem 30.12.1973 aufgestellt werden, ist der doppelte Ausgangsbetrag, solange er noch nicht ermittelt ist, zu schätzen.
(4) Für die Aufstellung des Inventars (Grundstücksverzeichnisses) gilt Nr. 2 Abs. 3 entsprechend.
2. Verzeichnis für nicht abnutzbare Anlagegüter im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG
(1) Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbständig Tätige, die keine Bücher führen, haben nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG vom 1.1.1971 an ein Verzeichnis über die Ihnen zuzurechnenden nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu führen. Den zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Grund und Boden haben nicht buchführende Land- und Forstwirte vom 1.1.1971 an, nicht buchführende Gewerbetreibende und nicht buchführende selbständig Tätige vom 15.8.1971 an in dem Verzeichnis auszuweisen.
(2) Für den Ausweis des Grund und Bodens in dem Verzeichnis gilt Nr. 1 Abs. 1 Sätze 3 bis 8 und Abs. 3 entsprechend.
(3) Für die Führung des Verzeichnisses ist keine besondere Form vorgeschrieben. Hinsichtlich des bereits mit Ablauf des 30.6.1970 zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Bodens wird es in der Regel ausreichen, daß der Steuerpflichtige sich die entsprechenden Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (z.B. Ablichtungen der Bestandsblätter) beschafft und diese in der Weise ergänzt, daß bei jedem katastermäßig abgegrenzten Flurstück der dafür nach § 55 EStG maßgebende Wert vermerkt wird. Wird ein Teil eines katastermäßig abgegrenzten Flurstücks nach § 55 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 EStG bewertet oder wird für einen Teil des Flurstücks ein höherer Teilwert festgestellt, so ist in dem Verzeichnis der betreffende Teil besonders auszuweisen. Das Restflurstück ist ebenfalls gesondert auszuweisen.
(4) Bei Grundstücksflächen, die mit Ablauf des 30.6.1970 zum Anlagevermögen eines nicht buchführenden Steuerpflichtigen gehört, ist es nicht zu beanstanden, wenn in dem Verzeichnis statt des Tages der Anschaffung oder Herstellung vermerkt ist, daß die Grundstücksflächen bereits mit Ablauf des 30.6.1970 zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehörten.
3. Anschaffungskosten beim Tausch von Grundstücksflächen
(1) Werden Grundstücksflächen im Tauschweg erworben, so ist für die Ermittlung ihrer Anschaffungskosten grundsätzlich von dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter auszugehen. Beim Tausch von Grundstücksflächen im Umlegun...