(1) Als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle gemäß § 30 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (Beisitzer) sind Personen zu bestellen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Vom Amt eines Beisitzers ist ausgeschlossen,
2. |
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; |
3. |
wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; |
4. |
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt. |
(3) Beamte und Angestellte des Patentamts dürfen nicht als Beisitzer bestellt werden.
(4) Niemand darf zugleich Beisitzer der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite sein.
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