Auszubildende des Zweiten Bildungsweges sind wie Praktikanten in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn sie sich im förderungsfähigen Teil ihrer Ausbildung befinden. Die Förderungswürdigkeit des Ausbildungsabschnitts ist durch eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung nachzuweisen. Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist nicht von Bedeutung, dass der Auszubildende Leistungen nach dem BAföG bezieht. Vielmehr ist ausreichend, dass die Ausbildung förderungsfähig im Sinne des BAföG ist. Eine weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass der Auszubildende des Zweiten Bildungsweges einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Auszubildende des Zweiten Bildungsweges haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreien zu lassen.
Familienversicherung ist vorrangig
Die Versicherungspflicht als Auszubildender des Zweiten Bildungsweges ist gegenüber einer Familienversicherung nachrangig. Besteht Anspruch auf Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung, wird die Versicherungspflicht als Auszubildender des Zweiten Bildungsweges verdrängt.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Auszubildende des Zweiten Bildungsweges nicht versicherungspflichtig.
3.1 Beginn und Ende der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts und endet mit Ablauf des Tages, an dem der förderungsfähige Ausbildungsabschnitt beendet wird.
3.2 Zuständige Krankenkasse
Auszubildende des Zweiten Bildungsweges können eine Krankenkasse nach den Bestimmungen des allgemeinen Krankenkassenwahlrechts wählen. Die Mitgliedschaft der landwirtschaftlichen Krankenkasse kann gewählt werden, wenn sie zuletzt im Rahmen einer Mitgliedschaft oder Familienversicherung dort versichert waren.
3.3 Meldeverfahren
Das Meldeverfahren für die Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs ist in einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands geregelt.
Der Auszubildende des Zweiten Bildungswegs muss der Ausbildungsstätte eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse vorlegen. In dieser ist anzugeben, ob er als Auszubildender gesetzlich versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Die Ausbildungsstätte teilt der zuständigen Krankenkasse unverzüglich nach Vorlage der Versicherungsbescheinigung den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem BAföG mit der "Mitteilung über den Beginn der Ausbildung" mit. Je nach Gestaltung der Versicherungsbescheinigung kann hierfür auch die Rückseite der Versicherungsbescheinigung genutzt werden. Gleichermaßen teilt die Ausbildungsstätte der Krankenkasse das Ende der Ausbildung mit der "Mitteilung über das Ende der Ausbildung" mit. Je nach Gestaltung der Versicherungsbescheinigung kann hierfür auch die Rückseite der Versicherungsbescheinigung genutzt werden. Das skizzierte Mitteilungsverfahren vollzieht sich in Papierform.
3.4 Beiträge
3.4.1 Beitragszahlung
Auszubildende des Zweiten Bildungsweges zahlen bei Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ihre Beiträge selbst. Sie haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung die Beiträge im Voraus zu zahlen. Die Satzungen der Kranken- und Pflegekassen können eine monatliche Beitragszahlung vorsehen, wenn ein SEPA-Mandat erteilt wird.
3.4.2 Beitragsbemessung
Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist der monatliche Grundbedarf nach dem BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Dieser beträgt ab dem Wintersemester 2022 812 EUR und ab dem Wintersemester 2024 855 EUR.
Der Beitragssatz zur Krankenversicherung berechnet sich aus 7/10 des bundesweit einheitlichen allgemeinen Beitragssatzes (seit dem 1.1.2015 10,22 %). Soweit eine Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt, ist dieser zusätzlich vom Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges zu tragen.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 1.7.2023 3,4 % (ggf. zzgl. 0,6 % Beitragszuschlag für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres). Abschläge von jeweils 0,25 % auf den Pflegeversicherungsbeitragssatz von 3,4 % gibt es für Versicherte vom 2. bis 5. Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.