(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.

 

(2) Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bleiben von diesem Gesetz unberührt.

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