Arbeitgeber, die vorübergehend in Zypern tätig sind, unterliegen der zypriotischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Zypern melden.[1]
2.3.1 Meldung an das zypriotische Ministerium für Arbeit, Soziales und Sozialversicherung
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer der in Zypern vorübergehend beschäftigt ist, von seinem Arbeitgeber beim zypriotischen Ministerium für Arbeit, Soziales und Sozialversicherung gemeldet werden. Es werden Angaben
- zum deutschen Unternehmen,
- zur Kontaktperson in Zypern,
- zur Entsendung (Art der Entsendung, Ort, Dauer) und
- zur Art der Wirtschaftstätigkeit
gefordert.
Weiterhin muss eine Liste der entsandten Arbeitnehmer beigefügt werden. In dieser Liste müssen
- die Namen,
- der Beruf und
- die Passnummern
der Arbeitnehmer aufgeführt werden.
2.3.2 Keine Meldung
Für auf Seeschiffe entsandte Arbeitnehmer muss keine Meldung erfolgen.
2.3.3 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung übermittelt werden. Sollten Änderungen eintreten, müssen diese innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt der Änderung übermittelt werden.
2.3.4 Bußgelder
Erfolgt keine Meldung oder eine verspätete Meldung, können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 EUR erhoben werden. Im Wiederholungsfall können Bußgelder bis zu einer Höhe von 20.000 EUR erhoben werden.
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