(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
1. |
den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden, |
2. |
die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe, |
3. |
eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt. |
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