(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
1. |
Steuerhinterziehung, |
2. |
Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373, |
3. |
Steuerhehlerei oder |
4. |
Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat, |
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).
(2) 1Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
1. |
die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und |
2. |
die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, |
eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
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