[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen - haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:
b) |
in der Bundesrepublik Deutschland:
(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet). |
(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens
a) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien oder die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats sowie die an das Küstenmeer dieses Vertragsstaats grenzenden Gebiete des Meeres, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, soweit dieser Vertragsstaat dort in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse besitzt; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Jugoslawien" die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Person"
|
d) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft"
|
e) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nach dem Zusammenhang, im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird, und im Fall Jugoslawiens eine Organisation der Vereinten Arbeit, eine Organisation oder Gemeinschaft mit Selbstverwaltung, Werktätige, die individuell und selbständig Tätigkeiten ausüben, und ein Unternehmen, das nach jugoslawischem Recht errichtet worden ist und von einer in Jugoslawien ansässigen Person betrieben wird; |
f) |
bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
|
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder im Abkomme...
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