Zusammenfassung
Eine Anmeldung ist zu erstatten, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, diese muss entweder zumindest in einem Sozialversicherungszweig Versicherungspflicht begründen oder die Entrichtung eines Beitragsanteils durch den Arbeitgeber erfordern. Auch geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte sind anzumelden. Die Meldungen für Minijobber gehen ausschließlich an die Minijob-Zentrale.
Sozialversicherung
1 Beginn einer Beschäftigung
Der Beginn einer Beschäftigung, die
- Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherungspflicht begründet und
- für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind oder
- für die Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden,
ist mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen, zu melden.
1.1 Geringfügige Beschäftigungen
Ebenfalls mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, innerhalb von 6 Wochen, sind geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigungen bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen anzumelden. Für die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist der Personengruppenschlüssel "109" bzw. für die kurzfristige Beschäftigung der Personengruppenschlüssel "110" zu verwenden.
Vorbeschäftigungen bei kurzfristigen Beschäftigungen
Bei Eingang einer Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten ist die Minijob-Zentrale seit 1.1.2022 verpflichtet, folgende Tatbestände unverzüglich an den Arbeitgeber zurückzumelden: Ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Arbeitnehmer
- weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder
- im vorangegangenen Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.
Bei der Rückmeldung werden nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung berücksichtigt. Eine nachträgliche Änderung der Meldehistorie führt nicht zu einer Korrektur der Rückmeldung durch die Minijob-Zentrale.
1.2 Lange Pflegezeit
Die oben genannten Meldefristen gelten auch, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Inanspruchnahme einer "langen" Pflegezeit die Beschäftigung wieder aufnimmt.
1.3 Elternzeit
Seit 1.1.2024 ist der Beginn der Elternzeit mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen, zu melden. Die Pflicht zur Meldung einer Elternzeit ist ein Novum, da erstmalig im Arbeitgeber-Meldeverfahren der Beginn und das Ende einer Fehlzeit zu melden ist und nicht wie bislang die Fehlzeit als Meldetatbestand allein eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung auslöst. Damit grenzen sich die Elternzeit-Meldungen von der fachlichen Struktur des Arbeitgeber-Meldeverfahrens ab. Die Anmeldung der Elternzeit ist ungeachtet bestehender Meldetatbestände (z. B. der Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit) zusätzlich abzugeben.
1.4 Abgabegründe der Anmeldungen
Für die Abgabe der Anmeldung sind folgende Abgabegründe zu verwenden:
- Beginn der Beschäftigung: Abgabegrund "10"
- Krankenkassenwechsel: Abgabegrund "11"
- Beitragsgruppenwechsel: Abgabegrund "12"
- Sonstige Gründe: Abgabegrund "13"
- Beginn der Elternzeit: Abgabegrund "17"
- Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung: Abgabegrund "40"
Bei den Abgabegründen 10, 11, 12 (nur bei Eintritt von Versicherungspflicht bei einem Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung) und 40 meldet die Krankenkasse dem Arbeitgeber zurück, ob eine Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Anmeldung besteht. Die Bedeutung der verschiedenen Rückmeldungen werden in der folgenden Übersicht dargestellt:
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Kennzeichen des Krankenversicherungsschutzes im Meldeverfahren für kurzfristig Beschäftigte
Bei Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung ist seit 1.1.2022 in allen Anmeldungen und bei gleichzeitiger An- und Abmeldung anzugeben, wie der Arbeitnehmer für die Beschäftigungsdauer krankenversichert ist.
Im Datensatz der Meldung stehen hierfür folgende Kennzeichen zur Verfügung:
- 1 = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert
- 2 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert
Ist der Arbeitnehmer versicherungspflichtig, freiwillig versichert oder familienversichert, besteht für die Dauer der Beschäftigung ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Im Falle einer privaten Krankenversicherung erfolgt die Absicherung im Krankheitsfall bei einem privaten Versicherungsunternehmen. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für seine Beschäftigten eine private Krankenversic...