Die Anwesenheitsprämie stellt eine Sonderleistung zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt dar. Anwesenheitsprämien werden – als laufende oder einmalige Zahlungen – insbesondere für den Fall versprochen, dass der Arbeitnehmer keine Fehlzeiten hat oder diese ein bestimmtes Maß nicht überschreiten. Diese Prämie soll dazu dienen, die Fehlzeiten im Betrieb zu reduzieren.

Anwesenheitsprämien werden meist einmal jährlich auf Grundlage einer einzelvertraglichen Regelung oder auch aufgrund betrieblicher Übung gezahlt. Möglich ist auch, dass eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag entsprechende Zusagen vorsieht.

Neben dieser einmaligen jährlichen Auszahlung der Prämie werden in der Praxis auch laufende Prämienzahlungen zusätzlich zum Monatslohn geleistet.

Die Anwesenheitsprämie entfällt oder wird gekürzt, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint. Wichtig ist, dass eine Kürzungsmöglichkeit nur dann besteht, wenn diese vertraglich vereinbart wurde.

Unbestritten zulässig sind Anwesenheitsprämien, die nur in Fällen unberechtigten Fernbleibens von der Arbeit (Arbeitsbummelei) oder bei Verspätung entfallen.

Umstritten sind dagegen Anwesenheitsprämien, die nach individualrechtlicher Absprache entfallen sollen, wenn gesetzlich oder tarifvertraglich eine Entgeltfortzahlung vorgesehen ist.

Bei Krankheit nach § 4a EFZG kann die Anwesenheitsprämie gekürzt werden.

Pro Krankheitstag oder Abwesenheit wegen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation kann die Anwesenheitsprämie um ein Viertel des Arbeitsentgelts gekürzt werden, das im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres auf einen Arbeitstag entfällt.

Bei sonstigen Fehlzeiten kann die Anwesenheitsprämie um 1/60 pro Fehltag gekürzt werden.

Zudem kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung der Anwesenheitsprämie für die Dauer von berechtigten Fehlzeiten hat, bei welchen auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht; bspw. bei unbezahltem Sonderurlaub.

Für Zeiten der Arbeitsverweigerung besteht ebenfalls kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Anwesenheitsprämie.

Auch für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses kann eine Vereinbarung getroffen werden. So kann vereinbart werden, dass kein Anspruch auf die Prämie besteht, wenn das Arbeitsverhältnis während des gesamten Kalenderjahres (z. B. aufgrund von Elternzeit etc.) ruht.

Ruht das Arbeitsverhältnis nur einen Teil des Jahres, kann die Anwesenheitsprämie pro vollem Kalendermonat des Ruhens um 1/12 gekürzt werden, sofern diese Vereinbarung getroffen wurde.

In dem Muster finden Sie diese Fälle.

Bei der Anwesenheitsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Wichtig ist, dass Sie in einer schriftlichen Vereinbarung oder bei Auszahlung einen Freiwilligkeitsvorbehalt gegenüber dem Arbeitnehmer zum Ausdruck bringen. So entsteht auch nach mehrmaliger Zahlung für die Zukunft keine betriebliche Übung und somit kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung.

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