Kurzbeschreibung
Mustervertrag zwischen Verleiher (Zeitarbeitsfirma und Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers) und Entleiher (anderes Unternehmen und Kunde) über die Überlassung eines Leiharbeitnehmers. Dem Vertrag liegt die geltende Fassung des AÜG zugrunde (Stand 1.8.2022).
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Für die betriebliche Personalwirtschaft ist die Arbeitnehmerüberlassung eine Möglichkeit, vorübergehende Personalengpässe zu überbrücken. Der Arbeitnehmerüberlassung liegt ein Dreipersonenverhältnis zugrunde. Ein Unternehmen, und zwar der Verleiher, stellt einem anderen Unternehmen, dem Entleiher, Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gegen Entgelt zur Verfügung. Zwischen dem Entleiher und dem Verleiher wird ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen. Zwischen dem Verleiher und seinem Beschäftigten besteht ein Arbeitsverhältnis, das dessen Überlassung an ein anderes Unternehmen vorsieht. Die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb nach den Weisungen des Entleihers.
Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:
- Ein Zeitarbeitsunternehmen will einen Leiharbeitnehmer einstellen, um ihn an Dritte (Entleiher) zur Arbeitsleistung zu überlassen. Hierfür hat der Verleiher einen Arbeitsvertrag mit einem Leiharbeitnehmer zu schließen.
- Ein Entleiher will einen bewährten Leiharbeitnehmer selbst einstellen. Hierzu hat er als neuer Arbeitgeber einen regulären befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Einzustellenden zu schließen.
Rechtlicher Hintergrund
Gesetzliche Grundlage der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dieses legt insbesondere zwei einschränkende Regeln für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung fest: Zum einen ist die Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich erlaubnispflichtig, sofern diese im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens erfolgt. Zum anderen ist im AÜG das sog. Equal-Pay-Prinzip verankert, wonach die Leiharbeitnehmer während ihrer Überlassung grundsätzlich Anspruch auf "die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts" haben. Das Gesetz gestattet allerdings ausdrücklich, durch Tarifvertrag hiervon zeitlich begrenzt abzuweichen.
Sollen freie Arbeitsplätze im Unternehmen des Entleihers besetzt werden, hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer hierüber nach Maßgabe von § 13a AÜG zu informieren. Darüber hinaus hat der Entleiher dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern im Einsatzbetrieb, insbesondere zu Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel, vgl. § 13b AÜG.
Sonstige Hinweise
Im Zusammenhang mit Verstößen gegen das AÜG hat sich der Begriff der "illegalen Arbeitnehmerüberlassung" eingebürgert. Diese liegt unter anderem dann vor, wenn der Verleiher nicht die für die Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis besitzt oder gegen das Verbot der Überlassung von Arbeitnehmern für Bauarbeitertätigkeiten in Baubetrieben verstoßen wird oder der Verleiher nicht die gesetzlichen Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko trägt. Gerade durch die am 1.4.2017 in Kraft getretenen Änderungen des AÜG werden diese Folgen einer "illegalen Arbeitnehmerüberlassung" deutlich verschärft.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen Formularverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf den Vertragspartner insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Vertragspartners abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Im Übrigen unterliegen auch Individualabreden nach § 305b BGB nicht der Inhaltskontrolle. Sofern einzelne Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurden, sollte dies optisch deutlich gemacht und dokumentiert werden.
Wichtig für den Verleiher
§ 16 Abs. 1 AÜG enthält einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße bedroht sind. Mit einer Geldbuße kann der V...