Ausgeschlossen von der Berufung zum ehrenamtlichen Richter ist:

  • wer infolge Richterspruch nicht die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist;
  • wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  • wer nicht das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt;

ebenso Beamte oder Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen (§ 21 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 43 Abs. 3 ArbGG).

Wer in Vermögensverfall geraten ist, soll nicht als ehrenamtlicher Richter berufen werden (§ 21 Abs. 2 ArbGG).

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