Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 16.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Schadenersatzfeststellungsansprüche aufgrund von Handlungen des Beklagten.
Der Kläger ist ebenso wie der Beklagte Arbeitnehmer der Firma … Beide Mitarbeiter arbeiten in der Betriebsstätte in … Der Beklagte ist Vorsitzender des für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrats. In dieser Eigenschaft unterzeichnete er ein unter dem 29. September 2000 datiertes Schreiben an die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin, welches folgenden Inhalt hat:
Beschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren … Befaßt …
Gem. § 85 BetrVG hat sich der Betriebsrat in seiner ordentlichen Sitzung am 27. Juni 2000 mit den Beschwerden über den Kollegen Herrn befaßt.
Die vorgebrachten Vorwürfe beziehen sich unter anderem auf folgende Punkte:
Herr … behandelt die ausländischen Mitarbeiter äußerst herablassend und beleidigend.
Die Kollegen werden als „Scheiß-Russen, Scheiß-Jugoslawen” und anderes mehr bezeichnet.
Auch Äußerungen wie „wenn Ich was zu sagen hätte würde euch alle vergasen” sind an der Tagesordnung.
Der Betriebsrat sieht den Betriebsfrieden durch solche beleidigende und Rechtsextreme Äußerungen seitens des Herrn … in erheblichen Maße gestört, und erkennt diese Beschwerden als gerechtfertigt an.
Wir fordern sie auf, in dieser Angelegenheit dringend für Abhilfe zu sorgen sowie eine Schriftliche Stellungnahme bis zum 10.10.2000 an den Betriebsrat zu geben.
Für den Fall, daß wir bis zum obigen Termin keine Stellungnahme erhalten, und Herr … sein ausländerfeindliches Verhalten nicht einstellt hat der Betriebsrat vorsorglich beschlossen, den Rechtsanwalt … mit der Einleitung eines Beschlußverfahrens zu beauftragen.
Wegen der Aufmachung des Schreibens im Einzelnen wird auf die Kopie (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen. Als Reaktion auf dieses Schreiben kam es in der Folgezeit zu einer Korrespondenz zwischen der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat, wegen deren Inhalt auf die Kopien Bl. 6–9 d.A. verwiesen wird. Durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. Dezember 2000 förderte der Kläger den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Bl. 10 f.d.A.).
Der Kläger behauptet, er habe die von dem Beklagten aufgestellten ausländerfeindlicher Äußerungen nicht getätigt. Durch die Behauptungen des Beklagten sei er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Vorwürfe wären geeignet, auch den Bestand seines Arbeitsverhältnisses zu gefährden. Dem Schreiben vom 29. September 2000 sei keine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats vorausgegangen. Der Kläger vertritt die Auffassung, von dem Beklagten die geforderten Unterlassungen aufgrund des ehrverletzenden Charakters der behaupteten Äußerungen verlangen zu können. Weiterhin vertritt er die Ansicht, der Beklagte schulde ihm Schadenersatz, sollten durch die von ihm aufgestellten Behauptungen dem Kläger ein Schaden entstehen.
Der Kläger beantragt zuletzt nur noch,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten,
- … tätige Äußerungen wie „Scheiß-Russen”
- … tätige Äußerungen wie „Scheiß-Jugoslawen”
- … äußert gegenüber Mitmenschen „wenn ich etwas zu sagen hätte, würde ich euch alle vergasen”
- … gibt ausländerfeindliche Äußerungen von sich,
dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 500.000,00 oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe in seiner Funktion als Vorsitzender des Betriebsrats die Geschäftsleitung aufgrund von Beschwerden verschiedener Arbeitnehmer über ausländerfeindliche Bemerkungen des Klägers anschreiben können. Der Betriebsrat habe die von ihm als glaubhaft angesehenen Beschwerden pflichtgemäß der Arbeitgeberin zur Kenntnis gebracht. Nur in dieser Funktion habe er die ihm zugeschriebene Äußerung über den Kläger abgegeben. Der Beklagte behauptet weiterhin, der Betriebsrat habe in der Sitzung vom 29. September 2001 unter dem Tagesordnungspunkt 1 beschlossen, auf die Beschwerden mehrere Kollegen hin bei der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin vorstellig zu werden.
Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat durch Beschluss vom 19. Juli 2001 die vom Kläger gewählte Verfahrensart des Urteilsverfahrens für zulässig erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 25. September 2001 (Bl. 51 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die vom B...