Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung zur Herausgabe der Arbeitspapiere

 

Leitsatz (redaktionell)

Einstweilige Verfügung zur Herausgabe der Arbeitspapiere:

Ein Arbeitgeber kann durch einstweilige Verfügung zur Herausgabe der Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte, Rentenversicherungskarte) verurteilt werden (ZPO § 940).

Grundsätzlich muß der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere beim Arbeitgeber abholen (Holschuld: BGB § 269). Die Holschuld verwandelt sich jedoch dann in eine Schickschuld, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis besondere Aufwendungen machen, insbesondere unzumutbare Reisen unternehmen müßte, um in den Besitz seiner Arbeitspapiere zu kommen. Die Schickschuld tritt auch dann ein, wenn der Arbeitnehmer um Zusendung seiner Arbeitspapiere bittet.

 

Normenkette

BGB § 269; ZPO § 940

 

Fundstellen

Haufe-Index 446875

BB 1972, 222 (L1)

ARST 1972, 33 (LT1)

ArbuR 1972, 219 (L)

BUV 1972, 235 (L)

PERSONAL 1972, 159 (L)

SV-Beamte 1972, Nr 9, 11 (LT1)

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