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Arnold/Gräfl, TzBfG § 12 Arbeit auf Abruf / 2.2.1 Bestimmungsrecht über Arbeitszeit

Manfred Arnold
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Rz. 17

Typisches Merkmal der Abrufarbeit ist das vertraglich dem Arbeitgeber eingeräumte Bestimmungsrecht über die Lage und die Dauer der Arbeitszeit. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG muss die Arbeitszeitdauer als wöchentliche Arbeitszeit festgelegt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt … Stunden pro Woche. Sie kann nach betrieblichem Bedarf auf mehrere Wochen ungleichmäßig verteilt werden, jedoch nur so, dass in … zusammenhängenden Wochen der Ausgleich erreicht sein muss. Der Arbeitnehmer ist zum Einsatz nur verpflichtet, wenn ihm die Lage und Dauer mindestens 4 Tage im Voraus mitgeteilt wurde.

Die Mindestbeschäftigungszeit beträgt 3 aufeinanderfolgende Stunden pro Arbeitstag.

 

Rz. 18

Diese Pflicht zur Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit hat das BAG unter Aufgabe des bisherigen Verständnisses als Pflicht zur Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen Arbeitszeit[2] verstanden. Diese Möglichkeit ist nunmehr in § 12 Abs. 2 TzBfG gesetzlich festgelegt worden und bestätigt die Möglichkeit des Arbeitgebers, das Arbeitszeitvolumen in den vorgegebenen Grenzen zu flexibilisieren. Ist eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit bis zu 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Bei Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit darf der Arbeitgeber bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen, ohne in die Gefahr von Annahmeverzug zu kommen. Der Flexibilitätsanteil beträgt in beiden Teilen höchstens 25 % der Mindestarbeitszeit.

 
Praxis-Beispiel

Die Parteien vereinbaren eine Mindestarbeitszeit von 30 Stunden. Es kann die einseitige Erhöhung um 7,5 Stunden wöchentlich vereinbart werden (25 %).

Die Parteien vereinbaren eine Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Es kann vertraglich die e...

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