Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit[1] [Bis 29.02.2024: zum Zweck der Saisonbeschäftigung] kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische[2] [Bis 29.02.2020: deutsche] Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.
[2] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

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