(1)[1] 1Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll. 2Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
1. |
Name und Vornamen des Inhabers, |
2. |
Gültigkeitsdauer, |
3. |
Ausstellungsort und -datum, |
4. |
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts, |
5. |
Ausstellungsbehörde, |
6. |
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, |
7. |
Anmerkungen, |
8. |
Lichtbild. |
3Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
Bis 31.10.2023:
(1) 1Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn
1. |
der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder |
2. |
die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist. |
2Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
1. |
Name und Vornamen des Inhabers, |
2. |
Gültigkeitsdauer, |
3. |
Ausstellungsort und -datum, |
4. |
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts, |
5. |
Ausstellungsbehörde, |
6. |
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, |
7. |
Anmerkungen, |
8. |
Lichtbild. |
3Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
(2) 1Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
1. |
Name und Vornamen, |
2. |
Geburtsdatum, |
3. |
Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen "<" in allen anderen Fällen,[2], |
4. |
Staatsangehörigkeit, |
5. |
Art des Aufenthaltstitels, |
6. |
Seriennummer des Vordrucks, |
7. |
ausstellender Staat, |
8. |
Gültigkeitsdauer, |
9. |
Prüfziffern, |
10. |
Leerstellen. |
2Auf Antrag kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. 3Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.[3]
(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten[4] [Bis 25.11.2019: speichern, übermitteln und nutzen].
(4) 1Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. 2In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
1. |
Geburtsdatum und Geburtsort, |
2. |
Staatsangehörigkeit, |
3. |
Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen "X" in allen anderen Fällen,[5], |
4. |
Größe, |
5. |
Farbe der Augen, |
6. |
Anschrift, |
7. |
Lichtbild, |
8. |
eigenhändige Unterschrift, |
9. |
zwei Fingerabdrücke, |
10. |
Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen. |
3Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679[6] auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. 4Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. 5Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 6§ 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(5) 1Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer[7] enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. 2Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a[8] im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
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