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Ausbilder-Eignungsverordnung / § 4 Nachweis der Eignung

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(1) 1Die Eignung nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen. 2Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. 3Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde. 4Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. 5Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei angerechnet werden.

 

(2) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zu bearbeiten. 2Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern.

 

(3) 1Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. 2Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. 3Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. 4Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. 5Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.

 

(4) 1Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der Hauswirtschaft besteht der praktische Teil aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen sind. 2Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern.

 

(5) 1Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss. 2§ 37 Absatz 2 und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47 des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.

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