Zusammenfassung
Die Ausgleichsquittung ist eine arbeitsrechtliche Besonderheit, weil sie in aller Regel über die schuldrechtliche "Empfangsquittung" i. S. d. § 368 Satz 1 BGB hinausgeht und nicht nur den Erhalt von Leistungen bestätigt, sondern die Rechtsbeziehung der Parteien häufig umfassend erledigt. Sie soll Streitigkeiten über bestehende oder künftige Ansprüche verhindern oder beseitigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben ein Interesse daran, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre beiderseitigen Ansprüche befriedigt zu erhalten und das Rechtsverhältnis endgültig abzuwickeln. Deshalb wird dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft eine als "Ausgleichsquittung" bezeichnete Erklärung zur Unterschrift vorgelegt, in der er außer dem Empfang der Arbeitspapiere und der Restzahlung erklärt, keine weiteren Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu haben. Häufig ist eine solche Erklärung auch Bestandteil von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen. Dann wird sie als "Erledigungsklausel" bezeichnet.
Arbeitsrecht
1 Erfassbare Ansprüche
Was die Vertragsparteien mit einer "Ausgleichsquittung" oder auch einer "Erledigungsklausel" beabsichtigt haben und welche Ansprüche diese erfassen, ist durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln. Danach ist auch deren Rechtsnatur und Wirksamkeit zu bestimmen.
Formulierung einer Ausgleichsquittung
"Der Arbeitnehmer bestätigt, die Arbeitspapiere und ein qualifiziertes Beendigungszeugnis erhalten zu haben. Der Urlaub wurde vollständig genommen. Sämtliche wechselseitigen Forderungen der Vertragspartner aus dem Arbeitsverhältnis – gleich ob bekannt oder unbekannt – sind erledigt."
Ausgleichsquittungen können Ansprüche umfassen, über welche die Parteien vorher gestritten haben. Ferner solche, an welche die Parteien (noch) nicht gedacht haben, die aber für die Zukunft ebenfalls erledigt sein sollen. Dies gilt jedoch nicht für solche Ansprüche oder Forderungen, die objektiv außerhalb der Vorstellungskraft der Parteien gelegen haben und bei Unterzeichnung der Ausgleichsquittung auch subjektiv für diese unvorstellbar gewesen sind. Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Unterzeichnung der Ausgleichsquittung übereinstimmend der Auffassung, dass keine Ansprüche mehr bestehen und soll dieser Sachverhalt nur festgehalten werden, handelt es sich um ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis. Es liegt eine Wissenserklärung vor i. S. v. § 368 Satz 1 BGB. Wollen die Parteien jedoch alle bekannten und unbekannten Ansprüche ausschließen, liegt ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis vor. Es handelt sich um einen Verzicht. Sind die Parteien der Auffassung, dass zwar noch Forderungen bestehen, diese aber erlassen werden sollen, liegt ein Erlassvertrag vor. Befanden sich die Parteien miteinander im Streit über das Bestehen und/oder die Höhe eines oder mehrerer Ansprüche, liegt ein Vergleich vor. Häufig beinhaltet eine Ausgleichsquittung mehrere der dargestellten Varianten.
In einer Ausgleichsquittung kann auch auf die Erhebung oder Durchführung einer Kündigungsschutzklage verzichtet werden. Der Verzicht muss aber unmissverständlich in der Urkunde selbst zum Ausdruck kommen.
Verzicht auf Kündigungsschutzklage
"Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage."
Handelt es sich bei der Ausgleichsquittung um ein Formular, das dem Arbeitnehmer zur Unterschrift vorgelegt wird, darf der Arbeitnehmer nicht i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Andernfalls ist die Klausel unwirksam. Verzichtet der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung (z. B. Abfindung) in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, ist regelmäßig von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen. Dann ist die Klausel unwirksam. Versorgungsansprüche und -anwartschaften werden nur dann erfasst, wenn diese Rechte ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet werden.
2 Nicht erfassbare Ansprüche
Auf den seit 1.1.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn kann gemäß § 3 Satz 2 MiLoG nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden, im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn ist unabdingbar. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Der Wortlaut des § 3 Satz 1 MiLoG erfasst alle Arbeitnehmer und damit auch alle arbeitsvertragl...