Gesetz Aushang- und Bekanntmachungspflicht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das AGG und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen (§ 12 Abs. 5 AGG).

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