Zusammenfassung
Das Arbeitsrecht enthält zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer oder bestimmter Arbeitnehmergruppen. Um den Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, sich über ihnen zustehende Rechte sowie ihnen obliegende Pflichten zu informieren, ist in Gesetzen und Verordnungen vorgesehen, dass der Arbeitgeber sie an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen hat. Ist dies gesetzlich nicht explizit vorgeschrieben, sollten bestimmte Gesetze oder Verordnungen aufgrund der praktischen Bedeutung aber gleichwohl im Betrieb ausgehangen oder sonst betriebsüblich bekannt gemacht werden. Die Aushangpflicht ist regelmäßig nicht an eine bestimmte Betriebsgröße gekoppelt, sondern gilt ab dem ersten Mitarbeiter. Bekanntzumachen ist die jeweils aktuell geltende Fassung des Gesetzestextes. Die Arbeitgeber müssen daher auf etwaige Gesetzesänderungen achten.
Arbeitsrecht: Pflichten des Arbeitgebers, bestehende Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer zur Sicherstellung von deren Information im Betrieb auszuhängen, sind in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen geregelt (vgl. die beispielhafte Aufzählung unten).
Arbeitsrecht
Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht ist in der Regel eine Ordnungswidrigkeit und kann die Verhängung eines Bußgeldes gegen den Arbeitgeber zur Folge haben. Die Vorschrift zum Aushang und die jeweilige Höhe bei einem Verstoß lässt sich aus dem jeweiligen aushangpflichtigen Gesetz entnehmen. Außerdem besteht auch für Tarifverträge eine Aushangpflicht. Legt der Arbeitgeber die für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge nicht aus, kann dies dazu führen, dass er sich z. B. nicht auf die darin geregelten Ausschlussfristen berufen kann. Verstöße gegen Auslegungspflichten können auch Ansprüche von Arbeitnehmern auf Schadensersatz nach sich ziehen, wenn diese wegen fehlender Einsichtsmöglichkeit die ihnen zustehenden Rechte nicht (rechtzeitig) geltend machen konnten. Bekanntzumachen ist die jeweils geltende Fassung des Gesetzestextes. Der Arbeitgeber muss daher auf etwaige Gesetzesänderungen achten.
Die Aushangpflicht wird – ohne Spezialregelung in dem entsprechenden Gesetz – in der Regel erfüllt durch einen Aushang des deutschen Gesetzes- oder Verordnungstextes an einer Stelle und in einer Art und Weise, die dem Arbeitnehmer die Einsichtnahme während seiner Anwesenheit im Betrieb ohne Hilfe Dritter ermöglicht, d. h. ohne jemanden um Vorlage bitten zu müssen und unbeaufsichtigt. Geeignete Stellen sind z. B. Arbeits-, Aufenthalts- und Pausenräume, das Schwarze Brett sowie die Kantine oder das Betriebsratsbüro. Auch die Bereitstellung im Intranet durch digitale Aushanggesetze genügt der Aushangpflicht. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder in der Personalabteilung genügt nicht. Sind von dem Aushang ausländische Arbeitnehmer betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann das eine Bekanntmachung oder Information in Fremdsprachen, bspw. in der englischen Sprache, erforderlich machen.
Für im Homeoffice tätige Beschäftigte können die Aushänge zudem über das Intranet vorgenommen werden. Aushangpflichtige Gesetze können auch gebündelt eingestellt werden. Wichtig ist aber auch hierbei, dass die Einsichtnahme ohne Hilfe Dritter und in verständlicher Sprache angeboten wird.
Wegen der Vielzahl der Vorschriften ist eine vollständige Darstellung nicht möglich. Nachfolgend werden die in der Praxis wichtigsten Fälle mit den Normen wiedergegeben, aus denen sich die Aushangpflicht ergibt:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 12 Abs. 5 AGG
- § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), § 12 Abs. 5 AGG
- Arbeitsstättenverordnung, § 4 Abs. 4 ArbStättV (Flucht- und Rettungsplan)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 16 Abs. 1 ArbZG
- Betriebsratswahl
- Betriebsvereinbarungen, § 77 Abs. 2 BetrVG
- Druckluftverordnung, § 12 Abs. 2 DruckluftVO (Name, Anschrift und Tel.Nr. des ermächtigten Arztes)
- Gefahrstoffverordnung, § 14 Abs. 1 GefStoffV (Betriebsanweisungen)
- Heimarbeitsgesetz (HAG), §§ 6, 7a, 8, 19 Abs. 2 HAG
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), § 47 JArbSchG, § 48 JArbSchG (Arbeitszeit) und § 54 Abs. 3 JArbSchG (bewilligte Ausnahme)
- Ladenschlussgesetz (LSchlG), § 21 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG
- Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 26 Abs. 1 MuSchG
- Schwerbehindertenvertretungswahl
- Sprecherausschusswahl
- Strahlenschutzverordnung und Strahlenschutzgesetz, § 46 StrlSchV
- Tarifverträge, die für den Betrieb gelten, § 8 TVG
- Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 1), Unterrichtungspflicht nach § 15 Abs. 5 SGB VII
- Unfallversicherungsträger, der für den Betrieb zuständig ist, § 138 SGB VII
- Vermögensbildungsgesetz (jährliche Terminbenennung;)
Nicht gesetzlich vorgeschrieben ist der Aushang folgender Gesetze und Verordnungen, die jedoch große Praxisbedeutung haben: