Der Antrag zu 1), mit der die zu 1) und 2) beteiligten Arbeitgeberinnen die Wahl der Schwerbehindertenvertretung angefochten haben, ist zulässig und begründet.
1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nur von den zu 1) und 2) beteiligten Arbeitgeberinnen angefochten wurde, nicht jedoch von der zu 4) beteiligten Arbeitgeberin, obwohl die Schwerbehindertenvertretung für die Betriebsstätten aller drei Arbeitgeberinnen gemeinsam gewählt wurde.
a) Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sind für die Wahl der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebsrats sinngemäß anzuwenden. Bei der Betriebsratswahl ist nach § 19 Abs. 2 BetrVG der Arbeitgeber anfechtungsberechtigt, in dessen Betrieb die Wahl stattgefunden hat. Für den Streitfall kann dahinstehen, ob eine Wahl, die in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen durchgeführt wurde, nur von allen an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Rechtsträgern gemeinsam angefochten werden kann (so BAG 28. November 1977 – 1 ABR 36/76 – BAGE 29, 392 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 14 zum Gemeinschaftsbetrieb einer BGB Gesellschaft) und ob dies auch für die Wahl in einer durch Tarifvertrag nach § 3 BetrVG festgelegten Organisationseinheit anzunehmen ist. Denn dies kann allenfalls dann gelten, wenn die Existenz der unternehmensübergreifenden Organisationseinheit, für die die Arbeitnehmervertretung gewählt wurde, unstreitig feststeht, nicht jedoch, wenn die Wahlanfechtung gerade auf das Fehlen einer unternehmensübergreifenden Organisationseinheit gestützt und geltend gemacht wird, es hätten gesonderte Wahlen für die Betriebsstätten der jeweiligen Rechtsträger durchgeführt werden müssen. In diesem Fall ist Arbeitgeber iSd. § 19 Abs. 2 BetrVG derjenige, der geltend macht, in seinem eigenständigen Betrieb hätte eine eigene Arbeitnehmervertretung gewählt werden müssen.
b) Hiernach sind die zu 1) und 2) beteiligten Arbeitgeberinnen anfechtungsberechtigt. Sie machen geltend, dass sie rechtlich selbständige Betriebe führen und deshalb in jedem Betrieb eine eigene Schwerbehindertenvertretung hätte gewählt werden müssen.
2. Die zu 1) und 2) beteiligten Arbeitgeberinnen haben die Wahl innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) angefochten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde das Wahlergebnis am 18. Dezember 2002 bekannt gegeben. Die Wahl wurde durch die am 2. Januar 2003 beim Arbeitsgericht eingegangene Antragsschrift angefochten. Das war rechtzeitig, da der 1. Januar ein gesetzlicher Feiertag ist und die Frist daher nach § 193 BGB am 2. Januar 2003 ablief.
3. Der Antrag zu 1) ist begründet, da die Wahl der Schwerbehindertenvertretung unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt ist.
a) Der Betriebsbegriff wurde allerdings entgegen der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung nicht deshalb verkannt, weil ein Zuordnungstarifvertrag gemäß § 3 BetrVG, der die Bildung von Betriebsräten abweichend von §§ 1, 4 BetrVG regelt, auf die Bildung der Schwerbehindertenvertretung keine Auswirkungen hat. Ein wirksamer Tarifvertrag nach § 3 BetrVG ist jedenfalls nach der ab 28. Juli 2001 geltenden Rechtslage, auf die es für die im Dezember 2002 durchgeführte Wahl der Schwerbehindertenvertretung ankommt, auch für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung maßgebend. Die von §§ 1, 4 BetrVG abweichend durch Tarifvertrag festgelegten Organisationseinheiten, in denen Betriebsräte gewählt werden, sind auch die Organisationseinheiten, in denen Schwerbehindertenvertretungen zu wählen sind. Dies ergibt eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Wahl der Schwerbehindertenvertretung.
aa) Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden in Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt. Der Begriff des Betriebs iSv. Teil 2 des SGB IX, zu dem § 94 gehört, bestimmt sich gem. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nach dem BetrVG. Damit sind für die Bestimmung der Organisationseinheit, in der die Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist, grundsätzlich die Vorschriften der §§ 1, 4 BetrVG maßgebend. Allerdings können nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BetrVG in der ab 28. Juli 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung (nF) durch Tarifvertrag unter bestimmten Voraussetzungen von §§ 1, 4 BetrVG abweichende betriebsratsfähige Organisationseinheiten festgelegt werden. Diese Organisationseinheiten gelten nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG als Betriebe im Sinne des Gesetzes. Damit sind diese Organisationseinheiten auch Betriebe iSd. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Neumann/Düwell Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen § 20 Rn. 70; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 3 Rn. 79; Müller-Wenner/Schorn SGB IX § 94 Rn. 7; GKSGB IX/Schimanski Stand Oktober 2004 § 94 Rn. 18a; aA ErfK/Eisemann 4. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 12; DKK/Trümner BetrVG 9. Aufl. § 3 Rn. 150). Dafür spricht auch § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, der die Bildung von Gesamtschwerbehindertenvertretungen regelt. Diese werden von den Schwerbehindertenvertretungen “der einzelnen Betriebe” gewählt, wenn für mehrere Betriebe des Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat errichtet ist. Daraus ist zu schließen, dass die betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten, in denen Schwerbehindertenvertretungen gewählt werden, diejenigen sind, in denen auch die am Gesamtbetriebsrat beteiligten Betriebsräte bestehen. Das sind gegebenenfalls auch Organisationseinheiten, die nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BetrVG nF durch Tarifvertrag festgelegt werden.
bb) Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Regelung in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretung arbeitet nach § 99 Abs. 1 SGB IX zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb eng mit dem Betriebsrat zusammen. Sie hat nach § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilzunehmen. Deshalb ist die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich für den Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zu wählen. Das ist die Organisationseinheit, in der auch der Betriebsrat besteht. Etwas anderes gilt allenfalls für die von § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 BetrVG nF geregelten Fälle, in denen die vom Gesetz abweichende Bildung von Betriebsräten nicht auf der Grundlage eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Das ändert aber nichts an dem aus dem Gesetz zu entnehmenden Grundsatz, dass Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung in der Regel in der identischen, als Betrieb iSd. BetrVG geltenden Organisationseinheit gewählt werden sollen.
cc) Dem steht § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht entgegen. Danach können Betriebe, in denen nicht mindestens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers zusammengefasst werden, wobei nach § 94 Abs. 1 Satz 5 SGB IX über die Zusammenfassung der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz des Betriebs zuständigen Integrationsamt entscheidet. Diese Bestimmungen regeln lediglich einen Ausnahmefall, ohne an dem auf das Betriebsverfassungsgesetz und damit auch auf § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG verweisenden Betriebsbegriff etwas zu ändern.
b) Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wurde jedoch der Betriebsbegriff verkannt, weil die zu 1), 2) und 4) beteiligten Arbeitgeberinnen unstreitig jeweils eigenständige Betriebe führen und die Regelung in § 7 der Tarifverträge vom 16. Februar 1996 über die Bildung eines “Standortbetriebsrats” unwirksam ist.
aa) Nach § 7 Abs. 1 der Tarifverträge wird für die aus den bisherigen Betrieben neu gebildeten gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung an den Standorten H…, N… und K… jeweils ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet. Diese tarifliche Regelung wurde im Jahr 1996 und damit auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF) vereinbart. Ihre Wirksamkeit richtet sich daher nach § 3 BetrVG aF. Danach war die in § 7 der Tarifverträge vorgesehene Bildung eines Standortbetriebsrats nicht zulässig.
(1) Nach § 3 Abs. 1 BetrVG aF konnten durch Tarifvertrag – mit Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde des Landes, bei Tarifverträgen, deren Geltungsbereich mehrere Länder berührte, mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (§ 3 Abs. 2 BetrVG aF) – zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten oder Arbeitsbereiche (Arbeitsgruppen) bestimmt werden, wenn dies nach den Verhältnissen der vom Tarifvertrag erfassten Betriebe der zweckmäßigen Gestaltung der Zusammenarbeit des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern diente (Nr. 1). Die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer war zulässig für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstanden (Nr. 2). Außerdem waren von § 4 BetrVG abweichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben möglich, soweit dadurch die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtert wurde (Nr. 3).
Nach diesen Bestimmungen war jedenfalls die unternehmensübergreifende Bildung von Betriebsräten – abgesehen vom Sonderfall des Gemeinschaftsbetriebs – nicht zulässig. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aF erlaubte nur zusätzliche Vertretungen, nicht jedoch den Betriebsrat ersetzende Arbeitnehmervertretungen. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG betraf die Bildung einer anderen Vertretung für den Betrieb. Der Betriebsbegriff konnte durch Tarifvertrag nicht geändert werden. Die Vorschrift erlaubte es nur, eine andere Art der Vertretung der in solchen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer einzurichten.
Eine unternehmensübergreifende Regelung war nach dieser Bestimmung daher grundsätzlich nicht zulässig (Richardi BetrVG 7. Aufl. § 3 Rn. 32; vgl. auch BAG 24. September 1968 – 1 ABR 4/68 – AP BetrVG § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG § 1 Nr. 1, zu 3 der Gründe zur inhaltsgleichen Regelung in § 20 Abs. 3 BetrVG 1952; aA DKK/Trümner BetrVG 7. Aufl. § 3 Rn. 31; unklar Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 3 Rn. 28 und Rn. 34). § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gestattete nur vom Gesetz abweichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben. Abweichende Regelungen über die Zuordnung eigenständiger Betriebe konnten daher nach dieser Bestimmung nicht getroffen werden. Wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts kam eine im Schrifttum teilweise befürwortete entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Betriebe nicht in Betracht (GK-BetrVG/Kraft BetrVG 6. Aufl. § 3 Rn. 25; ErfK/Eisemann 2. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 4; aA Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 3 Rn. 44; DKK/Trümner BetrVG 7. Aufl. § 3 Rn. 40; Gamillscheg ZfA 1975, 357, 385; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 3 Rn. 41, der allerdings eine unternehmensübergreifende Zusammenfassung von Betrieben nicht für zulässig hielt).
(2) Nach diesen Grundsätzen war die Regelung in § 7 der Tarifverträge vom 16. Februar 1996 mit § 3 BetrVG aF nicht vereinbar, da die zu 1), 2) und 4) beteiligten Arbeitgeberinnen als rechtlich selbständige Unternehmen unstreitig eigenständige Betriebe führen und eine unternehmensübergreifende Bildung von Betriebsräten nicht zulässig war. § 3 BetrVG aF enthielt – ebenso wie § 3 BetrVG nF – eine abschließende Regelung über die Bildung vom Gesetz abweichender Arbeitnehmervertretungen. Vereinbarungen anderen Inhalts waren nicht zulässig (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 3 Nr. 10; ErfK/Eisemann 2. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 1; einschränkend DKK/Trümner BetrVG 6. Aufl. § 3 Rn. 7 ff.). Die Tarifvertragsparteien hatten daher die ihnen durch § 3 BetrVG aF eingeräumte Regelungsbefugnis überschritten mit der Folge, das § 7 der Tarifverträge unwirksam ist.
(3) Im Übrigen entspricht die tarifliche Regelung auch deshalb nicht den Vorgaben des § 3 BetrVG aF, weil sie die vom Gesetz abweichende Bildung sog. Standortbetriebsräte nicht abschließend selbst regelt, sondern es den Arbeitnehmern überlässt, vor jeder Betriebsratswahl darüber zu befinden, ob in jedem einzelnen Betrieb ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden soll. Diese Regelung war von § 3 BetrVG aF nicht gedeckt. Die Befugnis, über die Bildung vom Gesetz abweichender Arbeitnehmervertretungen zu entscheiden, stand – vorbehaltlich der nach § 3 Abs. 2 BetrVG aF erforderlichen Zustimmung – ausschließlich den Tarifvertragsparteien zu. Ihnen allein oblag daher auch die Entscheidung, von einer von ihnen getroffenen tariflichen Regelung zu der nach §§ 1, 4 BetrVG bestehenden Rechtslage zurückzukehren.
(4) Da die tarifliche Regelung in § 7 der Tarifverträge vom 16. Februar 1996 von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht gedeckt war, kommt es auf die Frage, ob die oberste Arbeitsbehörde des Landes der Vorschrift zugestimmt hatte, nicht an.
bb) Durch das In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes am 28. Juli 2001 hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine unwirksame tarifliche Regelung durch eine nach Abschluss des Tarifvertrags erfolgte Gesetzesänderung für die Zukunft wirksam werden kann. Denn § 7 der Tarifverträge vom 16. Februar 1996 ist auch nach § 3 BetrVG nF unwirksam.
(1) Nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG nF ist zwar eine unternehmensübergreifende Bildung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten grundsätzlich möglich. Die Bildung von “Standortbetriebsräten” wie sie in § 7 der Tarifverträge vom 16. Februar 1996 vorgesehen ist, kommt allein nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nF in Betracht. Danach können andere, von §§ 1, 4 BetrVG abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen bestimmt werden, soweit dies insbesondere auf Grund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder auf Grund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient. Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Denn die Regelung in § 7 der Tarifverträge vom 16. Februar 1996 ist mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht vereinbar, weil sie die vom Gesetz abweichenden Arbeitnehmervertretungsstrukturen für die Dauer der Geltung der Tarifverträge nicht abschließend selbst regelt, sondern es nach § 7 Abs. 2 den Arbeitnehmern überlässt, durch Abstimmung vor einer Betriebsratswahl zu entscheiden, ob bei den zu 1), 2) und 4) beteiligten Arbeitgeberinnen jeweils eigene Betriebsräte gewählt werden sollen. Eine derartige Regelung ermöglicht § 3 Abs. 1 BetrVG nF ebenso wenig wie die Vorgängerregelung. Das Gesetz sieht eine Entscheidungsbefugnis der Arbeitnehmer nur in den in § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 BetrVG nF genannten Fällen vor. Nach § 3 Abs. 3 BetrVG nF können die Arbeitnehmer eines Unternehmens, in dem kein Betriebsrat und keine tarifliche Regelung besteht, mit Stimmenmehrheit beschließen, dass ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt wird. Nach § 4 Abs. 2 BetrVG nF können die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, mit Stimmenmehrheit beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. In anderen Fällen sieht das Gesetz eine Entscheidungsbefugnis der Arbeitnehmer nicht vor, insbesondere nicht für die Rückkehr von einer tariflich festgelegten Arbeitnehmervertretungsstruktur zu einem Betriebsrat nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1, 4 BetrVG.
(2) § 7 der Tarifverträge vom 16. Februar 1996 enthält somit nach wie vor keine dem Gesetz entsprechende Regelung und kann deshalb nicht Grundlage für die Wahl eines Betriebsrats oder einer Schwerbehindertenvertretung sein. Die Vorschrift in § 3 Abs. 1 BetrVG nF über die tarifliche Festlegung anderer, von §§ 1, 4 BetrVG abweichende Arbeitnehmervertretungen ist – ebenso wie § 3 BetrVG aF – abschließend. Die organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes sind zwingend und Änderungen durch Tarifvertrag nur zugänglich, wenn und soweit es das Gesetz ausdrücklich zulässt (ErfK/Eisemann 4. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 1; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 3 Rn. 21; GK-BetrVG/Kraft 7. Aufl. § 3 Rn. 5; einschränkend DKK/Trümner BetrVG 9. Aufl. § 3 Nr. 7 ff.).