Leitsatz (redaktionell)
Ist durch eine nicht angefochtene Betriebsratswahl ein einheitlicher Betriebsrat für mehrere Betriebsteile gebildet worden, so ist es unzulässig, während der Amtszeit dieses Betriebsrats einen eigenen Betriebsrat für einen Betriebsteil mit der Begründung zu wählen, dieser Betriebsteil sei selbständig iS des BetrVG § 4. Die gleichwohl durchgeführte Wahl ist nichtig.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 16.11.1976; Aktenzeichen 5 TaBV 28/76) |
Fundstellen
Haufe-Index 440524 |
BB 1978, 1467 (LT1) |
DB 1978, 1452 (LT1) |
ARST 1978, 149 (LT1) |
AP § 19 BetrVG 1972 (LT1), Nr 8 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung VIA Entsch 12 (LT1) |
AR-Blattei, ES 530.6.1 Nr 12 (LT1) |
EzA § 19 BetrVG 1972, Nr 17 (LT1) |
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