Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Berufungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Eine ihrer Bezeichnung nach auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung zu überprüfen, soweit in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen einer Grundsatzbeschwerde dargelegt sind.
Orientierungssatz
- Das Bundesarbeitsgericht ist bei Überprüfung einer Nichtzulassungsentscheidung an die in der Beschwerde dargelegten Gründe gebunden. Es kommt nicht darauf an, welche Rechtsansicht der Beschwerdeführer über das Vorliegen von Zulassungsgründen hat, sondern darauf, was er in der Beschwerdebegründung darlegt. Bezeichnet der Beschwerdeführer seine Beschwerde als “Divergenzbeschwerde”, so wird das Beschwerdegericht an einer Überprüfung der Nichtzulassungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbeschwerde nicht gehindert, soweit auch die Voraussetzungen einer Grundsatzbeschwerde dargelegt sind.
- § 67 ArbGG, der die Zulassung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz regelt, hat einen anderen Inhalt, als die dieselbe Frage für den allgemeinen Zivilprozess regelnde Bestimmung des § 531 Abs. 2 ZPO. § 67 ArbGG geht deshalb § 531 Abs. 2 ZPO als Spezialregelung vor.
Normenkette
ArbGG § 72 Abs. 2, § 72a Abs. 3, § 67; ZPO § 531 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2004 – 2 Sa 112/03 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.148,19 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten betriebsbedingt begründeten Kündigung.
Das Arbeitsgericht hat den Parteien Fristen gesetzt und anschließend der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, der Vortrag der Beklagten habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Als darlegungsbelastete Partei habe sie weder außerbetriebliche noch innerbetriebliche Gründe ausreichend konkret behauptet und damit keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorgetragen.
Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten in der anzufechtenden Entscheidung nach Beweisaufnahme die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Beklagte habe im Berufungsverfahren ausreichend dargelegt und bewiesen, dass sie eine Personalreduzierung beschlossen habe und dass diese in ihrem Betrieb ohne überobligatorische Leistung der verbleibenden Arbeitnehmer möglich sei. Auch die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Mit der Frage, ob der neue Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtlich berücksichtigungsfähig gewesen ist, hat es sich nicht auseinandergesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Das landesarbeitsgerichtliche Urteil erging auf Grund mündlicher Verhandlung am 17. Juni 2004. Es wurde den Parteien am 17. November 2004 zugestellt. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision mit Schriftsatz, der am 19. November 2004 beim Bundesarbeitsgericht einging, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese Beschwerde zugleich begründet.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger stützt seine Beschwerde darauf, das Landesarbeitsgericht habe bei der Zulassung des neuen Vorbringens gegen § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO und die dort geregelten begrenzten Zulassungsgründe verstoßen. § 67 ArbGG könne nur vorrangig anwendbar sein, wenn man annehme, § 531 ZPO sei nicht anwendbar, obwohl gerade diese Neuregelung – anders als andere Neuregelungen des Zivilprozessreformgesetzes, etwa § 522 Abs. 2 und 3 ZPO nach § 66 Abs. 2 Satz 3 ArbGG oder § 540 Abs. 1 ZPO über § 69 Abs. 4 Satz 1 ArbGG – nicht ausdrücklich von der Anwendbarkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgenommen seien. Selbst wenn man jedoch § 67 ArbGG für vorrangig anwendbar halte, sei das neue Vorbringen nicht zulässig gewesen, da es den Rechtsstreit verzögert habe.
Das Landesarbeitsgericht habe die Rechtsfrage, unter welchen Umständen neues Vorbringen im arbeitsgerichtlichen Verfahren zulässig sei, nicht behandelt. Das Bundesarbeitsgericht habe insoweit bislang noch nicht Stellung genommen, weshalb eine Divergenz bestehe.
2. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger keinen Erfolg haben.
a) Die Beschwerde ist anhand der Neuregelungen des Rechts der Nichtzulassungsbeschwerde zu prüfen, wie sie durch Art. 7 des Anhörungsrügengesetzes (vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3220) in das ArbGG eingefügt worden sind. Das folgt daraus, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 17. Januar 2005, zwei Monate nach Zustellung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils an den Kläger (§ 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG), und damit nach In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes ablief. Im Einzelnen gilt folgendes:
aa) Der Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist dafür maßgeblich, ob das alte oder neue Recht Anwendung findet. Das ergibt die Auslegung der einschlägigen Übergangsregelung iVm. dem Inhalt der gesetzlichen Neuregelungen.
Das Anhörungsrügengesetz trat – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – nach seinem Art. 22 am 1. Januar 2005 in Kraft. Es enthält keine weiteren Regelungen darüber, auf welchem Verfahrensstand nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes bei der Zugrundelegung des neuen Rechts abzustellen ist. Es kommt deshalb darauf an, welche Neuerungen durch das Gesetz im Einzelnen eröffnet werden und deshalb mit dem In-Kraft-Treten anzuwenden sind.
Nach § 72a Abs. 1 und 3 Satz 2 ArbGG nF kann die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nunmehr auf alle Gründe gestützt werden, auf Grund derer die Revision zuzulassen ist. Soweit der Beschwerdeführer nach dem frühren Recht die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) nur rügen konnte, wenn sich der Rechtsstreit in bestimmten privilegierten Rechtsgebieten abspielte (§ 72a Abs. 1 ArbGG aF), entfällt dies nunmehr. Neu geschaffen wurde zudem ua. auch der Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Revision ist nunmehr auf Nichtzulassungsbeschwerde auch zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG nF) und vorliegt (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG nF).
Die dadurch geschaffenen Änderungen erweitern die Möglichkeiten, die einem Nichtzulassungsbeschwerdeführer zur Verfügung stehen, um seine Beschwerde zu begründen. Die Überprüfung der Nichtzulassungsentscheidung durch das Bundesarbeitsgericht ist nämlich von den Gründen abhängig, die die Beschwerde darlegen muss (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG aF und nF) und kann (§ 72a Abs. 1 ArbGG aF und nF). Nur soweit der Beschwerdeführer Gründe für die Zulassung der Revision darlegt, kann das Bundesarbeitsgericht die Zulassungsentscheidung überprüfen.
Daher ist für die Anwendung des neuen Rechts darauf abzustellen, ob die – durch die Neuregelung unverändert gebliebene – Beschwerdebegründungsfrist zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits abgelaufen war oder nicht. Nur soweit die Beschwerde noch begründet werden darf, kann der Beschwerdeführer von den ihm durch die Neuregelung eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch machen. Demgegenüber kann es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdebegründung nicht ankommen. Es wäre eine in der Sache nicht gerechtfertigte Formalität, bei einer nach dem neuen Recht zulässigen Beschwerdebegründung zu verlangen, dass sie nach dem Jahresbeginn 2005 wiederholt werden sollte.
bb) Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass sich an den rechtlichen Vorgaben für die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung durch das Anhörungsrügengesetz nichts geändert hat: Auch bislang musste das Landesarbeitsgericht die Revision zulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatte. Das war nicht davon abhängig, ob ein privilegiertes Rechtsgebiet gegeben war (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG aF). Allerdings kam es nach der alten Formulierung auf die grundsätzliche Bedeutung “der Rechtssache” an (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG aF), während das Gesetz nunmehr auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage abstellt (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nF). Darin liegt aber keine inhaltliche Änderung (BT-Drucks. 15/3706 S. 20). Auch bislang durfte das Landesarbeitsgericht zudem nicht gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen (Art. 103 GG).
cc) Dadurch werden allerdings landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision einer weitergehenden Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht unterzogen, als dies zum Zeitpunkt ihres Erlasses zulässig war. Das hat die obsiegende Partei hinzunehmen. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Abgrenzung zwischen der Rechtssicherheit dienenden Rechtskraft einerseits und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite bis zur Willkürgrenze zu regeln (BVerfG 1. Senat 2. Kammer 23. Februar 2001 – 1 BvR 4/01 – AP GG Art. 20 Nr. 32). Um so mehr kann er – wie hier geschehen – Entscheidungen, die noch einem Rechtsbehelf unterliegen und noch nicht rechtskräftig sind (§ 72a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 6 ArbGG aF), einer erweiterten Überprüfung durch das Beschwerdegericht aussetzen.
b) Auf die vom Kläger angeführten Gründe kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden, soweit es um eine Zulassung wegen Divergenz oder wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör geht. Die von ihm angeführten Gründe können nur zum Teil zur Begründung einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung herangezogen werden, tragen eine Zulassung aber nicht.
aa) Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf Divergenz (§ 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört ua., dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung ua. des Bundesarbeitsgerichts aufzeigt (Senat 22. Oktober 2001 – 9 AZN 622/01 – EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 95, zu II 1 der Gründe; 6. Dezember 1994 – 9 AZN 337/94 – BAGE 78, 373, 375). Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers gibt es zu dem von ihm aufgeworfenen Problem weder Rechtssätze in der anzufechtenden Entscheidung noch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
bb) Der Kläger stützt seine Beschwerde auch nicht auf eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG nF. Diese Bestimmung dient der fachgerichtlichen Überprüfung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG. Der Gesetzgeber des Anhörungsrügengesetzes wollte insoweit die Anforderungen im Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – (BVerfGE 107, 395) umsetzen (BT-Drucks. 15/3706 S. 13). Der Kläger rügt nicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern die Gewährung überschüssigen rechtlichen Gehörs an die Gegenseite.
cc) Die vom Kläger angeführten Gründe führen auch nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung von entscheidungserheblichen Rechtsfragen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nF).
(1) Dem steht allerdings nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde “wegen Divergenz” als begründet ansieht und die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht gezogen hat. Zwar ist die Überprüfung einer Nichtzulassungsentscheidung durch das Bundesarbeitsgericht an die in der Beschwerde angegebenen Gründe gebunden (vgl. § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG nF). Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, welche Rechtsansicht der Beschwerdeführer über die Zulassungsmöglichkeiten hat, sondern darauf, welche Gründe er in der Beschwerdebegründung anführt (noch offengelassen in BAG 25. Oktober 1989 – 2 AZN 401/89 – AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 39 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 56). Maßgeblich ist hier, ob die Darlegungen zur Begründung einer Divergenzbeschwerde zugleich auch die Voraussetzungen einer Grundsatzbeschwerde erfüllen.
(2) Soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, auch bei Anwendung des § 67 ArbGG hätte das Landesarbeitsgericht das Vorbringen der Beklagten nicht zulassen dürfen, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall angesprochen. Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass die maßgebliche Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 24. März 1993 – 4 AZN 5/93 – BAGE 73, 4). Das ist hier weder vorgebracht noch ersichtlich.
(3) Hinsichtlich der übrigen vom Kläger angeführten Gründe liegt eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage vor, hinsichtlich derer eine grundsätzliche Bedeutung in Betracht kommt. Eine solche liegt im Ergebnis jedoch nicht vor.
Der Gesetzgeber hat mit der Umformulierung in § 72 Abs. 2 Nr. 1 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nF, in der er für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht mehr auf die Rechtssache, sondern auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage abstellt, eine Klarstellung aber keine inhaltliche Änderung des alten Rechtszustands vornehmen wollen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 20). Es verbleibt deshalb auch bei der bisherigen Anforderung an die Grundsatzbeschwerde, dass die maßgebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig sein muss. Das ist dann nicht der Fall, wenn sie so einfach zu beantworten ist, dass keine divergierenden Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte zu erwarten sind (BAG 25. Oktober 1989 – 2 AZN 401/89 – AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 39 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 56). So ist es hier bei der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die in § 67 ArbGG enthaltenen Regelungen über die Zulassung neuen Vorbringens im Berufungsverfahren der Bestimmung des § 531 ZPO vorgehen.
§ 67 ArbGG geht § 531 ZPO als Spezialregelung eindeutig vor. Das folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Diese Bestimmung verweist auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Berufung nur insoweit, als das ArbGG nichts anderes bestimmt. Eine solche andere Bestimmung trifft § 67 ArbGG. Er betrifft nach seiner amtlichen Überschrift die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel und enthält eine inhaltlich abschließende Regelung, die Einschränkungen der Zulassung neuen Vorbringens im Hinblick auf die Präklusionsvorschriften im erstinstanzlichen Verfahren vorsieht. Das setzt zugleich notwendig voraus, dass neues Vorbringen ansonsten grundsätzlich möglich ist. Entgegen dieser Systematik geht § 531 Abs. 2 ZPO davon aus, dass neues Vorbringen in der Berufungsinstanz grundsätzlich unzulässig und nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Diese Ansätze weichen derart voneinander ab, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Hinzu kommt, dass beide Vorschriften durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefasst wurden, die inhaltlichen Unterschiede also auch Gegenstand der seinerzeit vorgenommenen prozessualen Reform waren (im Ergebnis wie hier ausdrücklich: Schmidt/Schwab/Wildschütz NZA 2001, 1217, 1218; GK-ArbGG/Vossen Stand Dezember 2004 § 67 Rn. 11; Schwab in Schwab/Weth/Schwab ArbGG § 67 Rn. 2; Ostrowicz/Künzl/Schäfer Der Arbeitsgerichtsprozess 2. Aufl. Rn. 194; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 67 Rn. 2; ebenso wohl Hauck in Hauck/Helml ArbGG 2. Aufl. § 67 Rn. 1).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Düwell, Reinecke, Zwanziger, Otto, Lang
Fundstellen
Haufe-Index 1331436 |
BAGE 2006, 315 |
BB 2005, 1456 |
DB 2005, 1120 |
NJW 2005, 1452 |
FA 2005, 150 |
FA 2005, 224 |
NZA 2005, 484 |
SAE 2005, 259 |
ZTR 2005, 334 |
AP, 0 |
EzA-SD 2005, 14 |
EzA |
MDR 2005, 825 |
AUR 2005, 199 |
BAGReport 2005, 192 |