Entscheidungsstichwort (Thema)
Konzernwirtschaftsausschuß
Leitsatz (amtlich)
Der Konzernbetriebsrat kann keinen Wirtschaftsausschuß errichten.
Normenkette
BetrVG 1972 §§ 106, 54
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Beschluss vom 28.01.1988; Aktenzeichen 2 TaBV 5/87) |
ArbG Hamburg (Beschluss vom 14.04.1987; Aktenzeichen 2 BV 11/86) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. Januar 1988 – 2 TaBV 5/87 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende Konzernbetriebsrat befugt ist, gegen den Willen des beteiligten Konzernunternehmens einen Wirtschaftsausschuß auf Konzernebene zu bilden.
Das beteiligte Konzernunternehmen ist auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig. Es gehört zur S… mit Sitz in London. Es ist herrschendes Unternehmen eines Unterordnungskonzerns im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG. Ihm sind sieben abhängige Unternehmen untergeordnet. In dem Konzern werden ungefähr 850 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der antragstellende Konzernbetriebsrat wurde im Jahre 1984 durch Beschluß der (Gesamt-) Betriebsräte von vier der abhängigen Unternehmen gebildet, die zusammen mehr als 750 Arbeitnehmer beschäftigen. Er umfaßt drei Mitglieder.
Mit Beschluß vom 5. September 1986 bildete der Konzernbetriebsrat auf Konzernebene einen fünfköpfigen Wirtschaftsausschuß, dem u. a. zwei Betriebsratsmitglieder angehörten. Nach Neukonstituierung des Konzernbetriebsrats im Mai 1987 wurde der Wirtschaftsausschuß erneut gebildet.
Auf Unternehmensebene bestehen daneben Wirtschaftsausschüsse bei zwei der abhängigen Unternehmen. Bei dem beteiligten herrschenden Unternehmen, das selbst weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, besteht kein Wirtschaftsausschuß. Das herrschende Konzernunternehmen lehnt die Anerkennung eines Wirtschaftsausschusses auf Konzernebene ab und stellt lediglich eine freiwillige Unterrichtung des Konzernbetriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten in Aussicht.
Der Konzernbetriebsrat hat in dem im November 1986 eingeleiteten Beschlußverfahren im wesentlichen vorgetragen, die Zulässigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses auf Konzernebene ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 106 BetrVG. Innerhalb eines Unterordnungskonzerns würden die wirtschaftlichen Angelegenheiten von der Konzernleitung wahrgenommen. Diesen Umstand habe der Gesetzgeber übersehen, als er die Bildung eines Wirtschaftsausschusses ausdrücklich nur auf Unternehmensebene vorgeschrieben habe.
Der antragstellende Konzernbetriebsrat hat beantragt
festzustellen, daß die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses auf Konzernebene durch den antragstellenden Konzernbetriebsrat bei der S… GmbH und ihren Tochtergesellschaften gültig ist und daß dieser Wirtschaftsausschuß die Rechte nach § 106 Abs. 2 BetrVG hat.
Das herrschende Konzernunternehmen hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es hat die Rechtsauffassung vertreten, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit, einen Wirtschaftsausschuß zu bilden, bewußt auf die Unternehmensebene beschränkt. Dort allein könnten Entscheidungs- und Mitbestimmungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten anfallen.
Das Arbeitsgericht hat zwar die Bildung des Wirtschaftsausschusses gemäß § 106 Abs. 1, § 107 BetrVG für wirksam erkannt, dem Wirtschaftsausschuß aber die Rechte aus § 106 Abs. 2 BetrVG versagt. Gegen diesen Beschluß haben beide Beteiligten Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abgeändert, daß es den Antrag des Konzernbetriebsrats insgesamt zurückgewiesen hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Konzernbetriebsrat seinen ursprünglichen Antrag weiter, während das beteiligte Konzernunternehmen beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt daß der Konzernbetriebsrat nicht einseitig einen Wirtschaftsausschuß auf Konzernebene bilden konnte.
I. Der Antrag des Konzernbetriebsrats ist insgesamt darauf gerichtet, die Wirksamkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses auf Konzernebene im Sinne von § 106 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG feststellen zu lassen. Eine Aufspaltung des Antrages, wie sie das Arbeitsgericht vorgenommen hat, widerspracht dem ausdrücklichen Begehren des Konzernbetriebsrats. Bereits die Antragsschrift hat sich mit der Kernfrage befaßt, ob aufgrund einer Analogie zu § 106 BetrVG die Errichtung eines Konzernwirtschaftsausschusses im rechtstechnischen Sinne – also mit den Rechten aus § 106 Abs. 2 BetrVG – Zulässig sei. Die Bildung etwa eines allgemeinen Konzernbetriebsrats-Ausschusses für wirtschaftliche Angelegenheiten war niemals zwischen den Beteiligten im Streit. Der letzte Teilsatz des Antrages, der erst im Anhörungstermin – wohl auf Anregung des Arbeitsgerichts – in das Verfahren eingeführt worden ist, hat daher keine selbständige Bedeutung, sondern erläutert nur die Rechtsfolge eines wirksam gebildeten Konzernwirtschaftsausschusses.
II. Neben dem Konzernbetriebsrat und dem herrschenden Konzernunternehmen ist zu Recht niemand an dem Beschlußverfahren gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt worden.
1. Die abhängigen, aber rechtlich selbständigen Konzernunternehmen sind hier – anders als in den Fällen, in denen es um die Wirksamkeit der Bildung eines Konzernbetriebsrats (vgl. BAG Beschluß vom 21. Oktober 1980 – 6 ABR 41/78 – AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972, insoweit nicht in BAGE 34, 230 ff. abgedruckt; Beschluß vom 10. Februar 1988 – 7 ABR 79/86 – n.v.) oder die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einem Konzern (vgl. BAGE 49, 267, 270 = AP Nr. 13 zu § 83 ArbGG 1979, zu II 4c der Gründe) geht – durch das Verfahren nicht materiellrechtlich in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen. Denn dem Konzernbetriebsrat steht als Gesprächspartner im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne die Konzernleitung gegenüber (vgl. BAG Beschluß vom 21. Oktober 1980 – 6 ABR 41/78 – AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972; BAGE 49, 267, 270 = AP Nr. 13 zu § 83 ArbGG 1979, zu II 4c, bb der Gründe). In den Gesetzesmaterialien zu den §§ 54 ff. BetrVG heißt es ausdrücklich, daß der Konzernbetriebsrat die Angelegenheiten “mit der Konzernleitung zu behandeln” habe (vgl. Schriftlicher Bericht zu BT-Drucks. VI/2729, S. 26). Die Frage, welche Rechte dem Konzernbetriebsrat gegenüber der Konzernleitung zustehen, berührt nicht die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der abhängigen Unternehmen.
2. Die bei den einzelnen Unternehmen gebildeten (Gesamt-) Betriebsräte sind ebenfalls nicht zu beteiligen. Ihre Zuständigkeitsbereiche werden durch die Bildung eines Wirtschaftsausschusses auf Konzernebene nicht betroffen. Denn die Errichtung von Wirtschaftsausschüssen auf der Unternehmensebene sowie deren Rechte und Pflichten sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben (vgl. Fuchs, Der Konzernbetriebsrat, 1974, S. 147; Frauenkron, Betriebsverfassungsrecht, 1980, Rz 880). Daran kann die Bildung eines Konzernwirtschaftsausschusses nichts ändern.
3. Schließlich ist auch der Konzernwirtschaftsausschuß nicht am Verfahren zu beteiligen. Denn ein Wirtschaftsausschuß ist kein eigenständiges Organ der Belegschaft, sondern ein Hilfsorgan des jeweiligen Betriebsrats (vgl. BAGE 42, 75, 80 = AP Nr. 26 zu § 118 BetrVG 1972, zu I der Gründe).
III. In der Sache selbst hat das Landesarbeitsgericht der Antrag des Konzernbetriebsrats zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf den Wortlaut der §§ 106 ff. BetrVG gestützt. Danach sei der Wirtschaftsausschuß streng unternehmensbezogen angelegt. Beispielsweise seien seine Mitglieder vom Betriebsrat – falls ein Gesamtbetriebsrat bestehe, von diesem – zu bestimmen (§ 107 Abs. 2 BetrVG). Es fehle jeder gesetzliche Hinweis, daß auch auf Konzernebene ein Wirtschaftsausschuß zu bilden sei.
Eine analoge Anwendung der Vorschriften sei ausgeschlossen, da keine planwidrige Lücke im Gesetz zu erkennen sei. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 1972 erstmals die Bildung eines Konzernbetriebsrates vorgesehen. Gleichzeitig habe er die Bestimmungen zum Wirtschaftsausschuß neu gefaßt. Dabei könne ihm die Frage, ob ein Wirtschaftsausschuß auch auf Konzernebene errichtet werden solle, nicht aus dem Blick geraten sein. Im übrigen erscheine die Bildung eines Konzernwirtschaftsausschusses nicht so unerläßlich, daß nur dadurch eine effektive Arbeit des Konzernbetriebsrates ermöglicht werde. Es biete sich vielmehr die Lösung an, daß der Konzernbetriebsrat selbst oder ein von ihm eingesetzter Ausschuß die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses übernehme.
2. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zu folgen.
a) Die Zulässigkeit der Bildung eines Konzernwirtschaftsausschusses läßt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht unmittelbar aus § 106 Abs. 1 BetrVG herleiten.
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 106 Abs. 1 BetrVG ist der Wirtschaftsausschuß ausschließlich der Unternehmensebene zugeordnet (einhellige Ansicht, vgl. z.B. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 58 Rz. 12, § 106 Rz. 3; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 58 Rz. 13, jeweils m. w. N.). Die weiteren Bestimmungen zum Wirtschaftsausschuß regeln ausnahmslos das Verhältnis zwischen dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat und dem Unternehmen bzw. Unternehmer (vgl. z. B. § 107 Abs. 2 und Abs. 3; § 108 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6; § 109 BetrVG). Das Verhältnis zwischen Konzernbetriebsrat und Konzern bzw. Konzernleitung wird an keiner Stelle erwähnt, obwohl die Möglichkeit, einen Konzernbetriebsrat zu bilden, im Jahre 1972 zugleich mit den §§ 54 bis 59 BetrVG eingeführt worden ist.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein anderes Bild. Im Rahmen der Beratungen zum späteren Betriebsverfassungsgesetz 1952 war der Wirtschaftsausschuß zunächst als Organ des Betriebes konzipiert worden (vgl. BT-Drucks. I/970, S. 12 und S. 24). Erst später ist für den Fall, daß ein Unternehmen über mehrere Betriebe verfügt, der Wirtschaftsausschuß auf der Unternehmensebene angesiedelt worden (vgl. BT-Drucks. I/1546, S. 23). Anläßlich der Beratungen zur Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 1972 ist der Wirtschaftsausschuß trotz gleichzeitiger Einführung des Konzernbetriebsrates ausschließlich in Verbindung mit der Unternehmensebene genannt worden (vgl. BT-Drucks. VI/1786, S. 53 f. = BR-Drucks. 715/70. S. 53 f. sowie Schriftlicher Bericht zu BT-Drucks. VI/2729, S. 31).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht möglich, den Unternehmensbegriff in § 106 Abs. 1 BetrVG auch auf Konzerne auszudehnen. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält insgesamt keine eigene Definition des Unternehmensbegriffes. Es knüpft vielmehr an die in den handelsrechtlichen Gesetzen (AktG, GmbHG, HGB) für das Unternehmen vorgeschriebenen Rechts- und Organisationsformen an, die durchweg zwingend sind. Ein Unternehmen muß danach notwendigerweise einen einheitlichen Rechtsträger haben; mehrere rechtlich selbständige Unternehmen können nicht ihrerseits zusammen ein Unternehmen darstellen, sondern nur einen Konzern (vgl. BAGE 27, 359, 362 f. = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 67, 144 = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972). Die gleiche Differenzierung ergibt sich unmittelbar aus § 58 Abs. 1 BetrVG. Dort wird zwischen den Konzern und den einzelnen Konzernunternehmen unterschieden. Im Rahmen des § 106 Abs. 1 BetrVG gilt kein anderer Unternehmensbegriff (so auch Haase, NZA 1988, Beilage 3, S. 11, 14). Im Zweifel ist nicht anzunehmen, daß demselben Begriff in demselben Gesetz verschiedene Bedeutungen zukommen sollen.
b) Auch aufgrund analoger Anwendung des § 106 Abs. 1 BetrVG ist ein Konzernbetriebsrat entgegen einer in einem Teil des Schrifttums vertretenen Auffassung (vgl. Fabricius, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 106 Rz 14; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 58 Rz 13 und § 106 Rz 5) nicht berechtigt, einseitig einen Konzernwirtschaftsausschuß zu bilden (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 58 Rz 12 m.w.N., § 106 Rz 3; Fabricius/Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 58 Rz 29). Eine analoge Anwendung des § 106 Abs. 1 BetrVG auf Konzernebene scheitert bereits daran, daß keine hinreichend sicheren Anzeichen für das Bestehen einer planwidrigen Gesetzeslücke zu finden sind.
Die Gründe, aus denen die Bildung eines Konzernwirtschaftsausschusses als zweckmäßig erscheinen könnte, lagen auch für den Gesetzgeber auf der Hand. Die dem Wirtschaftsausschuß Übertragenen Aufgaben sollen maßgeblich dazu dienen, Entscheidungen, die sich auf die Arbeitnehmerschaft nachteilig auswirken können, möglichst frühzeitig zu erkennen (vgl. BAGE 26, 286, 290 = AP Nr. 1 zu § 106 BetrVG 1972, zu II 1a der Gründe). Der Wirtschaftsausschuß ist ein Instrument zur Sicherung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Belegschaft. Er soll den jeweiligen Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Wirtschaftliche Informationen werden vorrangig vom Betriebsrat der Ebene benötigt, auf welcher die unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. In der Regel werden die wirtschaftlichen Angelegenheiten, für die der Wirtschaftsausschuß zuständig ist, innerhalb eines Konzerns maßgeblich von der Konzernleitung wahrgenommen.
Dennoch hat den Gesetzgeber der Wirtschaftsausschuß nur auf Unternehmensebene vorgesehen. Auch hierfür sprechen gute Gründe, so daß von einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht ausgegangen werden kann. In rechtlicher Hinsicht werden die Entscheidungen, die mitbestimmungspflichtig sind, zumeist auf der Ebene der rechtlich selbständiger Unternehmen getroffen. Die wirtschaftlichen Informationen benötigt daher der jeweilige Betriebsrat der Unternehmensebene, um die Mitbestimmungsrechte effizient ausüben zu können. Konzernspezifische Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gibt es hingegen kaum. Dies wird auch daran deutlich, daß die Bildung eines Konzernbetriebsrates im Gegensatz etwa zum Gesamtbetriebsrat gesetzlich nicht zwingend. Sondern nur fakultativ vorgesehen ist. Zur Unterstätzung des jeweiligen Betriebsrates der Unternehmensebene ist wiederum der jeweilige Wirtschaftsausschuß berufen. Der auf Unternehmensebene gebildet worden ist.
Hinzu kommt, daß in den Zuständigkeitsbereich des Konzernbetriebsrats ohnehin fast nur wirtschaftliche Angelegenheiten fallen. Dies setzt notwendigerweise voraus, daß die Mitgliedern des Konzernbetriebsrats selbst in der Lage sind wirtschaftliche Daten richtig zu bewerten. Der Errichtung eines Wirtschaftsausschusses, der den wirtschaftlich ungeschulten Betriebsrat unterstützen soll, bedarf es daher insoweit nicht (vgl. Fuchs, Der Konzernbetriebsrat 1974, S. 146 f.; Wetzling, Der Konzernbetriebsrat 1978 S. 1983 f.).
Läßt sich nach alledem eine planwidrige Gesetzeslücke nicht feststellen so kommt eine analoge Anwendung der Vorschriften über den Wirtschaftsausschuß beim Konzernbetriebsrat nicht in Betracht.
Unterschriften
Dr. Seidensticker, Schliemann, Dr. Steckhan, Neumann, Dr. Sponer
Fundstellen
Haufe-Index 872092 |
BAGE, 11 |
JR 1990, 396 |
RdA 1990, 311 |