Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines Betriebsratswahl wegen Nichtaufnahme eines bestimmten Personenkreises
Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Nichtaufnahme eines bestimmten Personenkreises in die Wählerliste besteht jedenfalls für eine Gewerkschaft auch noch fort, wenn ein neues Unternehmen errichtet wird, dem der streitige Personenkreis angehören soll, aber auf Grund der veränderten Sachlage noch keine neuen Betriebsräte gewählt worden sind.
Normenkette
BetrVG 1972 §§ 19, 7, 5 Abs. 1; WahlO 1972 § 4 Abs. 1-2, § 2; ZPO § 256
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Beschluss vom 11.05.1973; Aktenzeichen 5 Ta BV 10/73) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1973 – 5 Ta BV 10/73 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
I. In dem Zeitungsunternehmen der Antragsgegnerin mit Sitz in E. sind rund 600 Arbeiter und Angestellte beschäftigt. Weiterhin werden für sie rund 1.500 Personen als Zeitungszusteller in ihrem Verbreitungsgebiet tätig, das sich von E. über Dui., Dü. bis nahe an die holländische Grenze und weiterhin nach A. und K. mit dem Bergischen Land erstreckt.
Am 7. Juli 1972 wurde durch notariellen Vertrag eine „R. -W. Z. …gesellschaft mit beschränkter Haftung” gegründet, die inzwischen in das Handelsregister eingetragen wurde. Gegenstand der Gesellschaft ist die Zeitungszustellung und der sonstige Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin gehören die Zeitungszusteller jetzt zur neugegründeten Vertriebsgesellschaft. Ein Betriebsrat für diese Gesellschaft wurde bisher nicht gewählt.
Am 8. Juni 1972 fanden bei der Antragsgegnerin die Wahlen zum Betriebsrat statt. In der Wählerliste waren die Zeitungszusteller nicht aufgenommen, ebenso nicht die Ressortleiter. Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste war nicht eingelegt worden.
Die antragstellende Gewerkschaft ist im Betrieb vertreten. Sie hat die Wahl mit Schriftsatz vom 19. Juni 1972, eingegangen beim Arbeitsgericht am 20. Juni 1972, angefochten und ausgeführt, die Wahl sei nichtig, da die Zeitungszusteller nicht mitgewählt hätten. Diese seien Arbeitnehmer des Betriebes, auch wenn sie täglich nur bis zu 3,5 Stunden und auch außerhalb des Betriebssitzes tätig würden. Bei Beteiligung der Zeitungsausträger an der Wahl hätte sich das Wahlergebnis wesentlich geändert. Anfechtbar sei die Wahl weiterhin wegen des Ausschlusses der Ressortleiter, denen die Teilnahme an der Wahl nicht gestattet gewesen sei. Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, daß die Betriebsratswahl vom 8. Juni 1972 nichtig ist.
Die Antragsgegnerin und der beteiligte Betriebsrat haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie weisen darauf hin, daß ein Einspruch gegen die Wählerliste nicht erhoben wurde. Im übrigen sei der Vertrieb kraft seines Aufgabenbereiches und seiner Organisation eigenständig. Die Zeitungszusteller würden in einem Dienstverhältnis besonderer Art und auch nur nebenberuflich tätig. Eine Dienstleistung in Person sei nicht erforderlich. Räumliche und persönliche Beziehungen zum Verlag bestünden nicht. Ihre Interessen unterschieden sich von denen der anderen Betriebsangehörigen. Bei ihrer Zulassung zur Wahl fände eine Majorisierung des Betriebsrates durch diesen Personenkreis statt. Kraft der Besonderheiten ihrer Stellung sei in dem Betrieb jahrelang ohne Beanstandung in dieser Weise verfahren worden. Ebenso fänden in Nordrhein-Westfalen und im Gebiet der Bundesrepublik die Wahlen fast ausschließlich ohne Mitwirkung der Zeitungszusteller statt.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin den Antrag abgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, während die Antragsgegnerin und der Betriebsrat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bitten.
Entscheidungsgründe
II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache. Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, die das Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst zu treffen vermag.
1. Das vom Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich erörterte, aber auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfende Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl ist trotz der nach Durchführung der Wahl erfolgten Entstehung der Vertriebsgesellschaft nach wie vor zu bejahen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Entwicklung inzwischen entsprechende betriebsverfassungsrechtliche Konsequenzen in der Richtung gezogen worden wären, daß nunmehr für beide Gesellschaften getrennte Betriebsvertretungen neu gewählt wurden. Das ist aber bis zur mündlichen Anhörung vor dem Senat nicht geschehen. Dann besteht aber nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage, ob die Betriebsratswahl vom 8. Juni 1972 unter schwerwiegenden Mängeln gelitten hat, mögen diese nun zur Nichtigkeit oder auch nur zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen. Im letzteren Fall wirkt zwar schon aus Gründen der Rechtssicherheit eine erfolgreiche Wahlanfechtung erst mit Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung für die Zukunft. Nunmehr ist aber eine Neuwahl des Betriebsrates durchzuführen; der bisherige Betriebsrat führt bei dem Gewicht der Gründe einer erfolgreichen Wahlanfechtung bis zur Neuwahl auch nicht einmal die laufenden Geschäfte mehr weiter (vgl. Dietz-Richardi, BetrVG, 5. Aufl., § 19 Anm. 38; Fitting-Auffarth, BetrVG, 10. Aufl., § 19 Anm. 30, 31; Thiele, GK-BetrVG, § 19 Anm. 65). Selbst wenn inzwischen die materiell-rechtliche Frage des Wahlrechts der Zeitungszusteller durch deren „Ausgliederung” aus dem Betrieb der Antragsgegnerin gegenstandslos geworden sein sollte, so wirkt doch ein etwaiger Mangel der Wahl, der in der Nichtzulassung dieses Personenkreises zur Wahl zu sehen wäre, weiter fort. Wollte man das Rechtsschutzinteresse als weggefallen ansehen, so würde trotz ordnungsgemäßer und begründeter Wahlanfechtung ein Betriebsrat, der unter Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften gewählt worden ist, die auch das Wahlergebnis beeinflußte, bis zum Ablauf der normalen Amtszeit im Amt verbleiben. Abgesehen von der Frage der Zeitungszusteller ist auch weiterhin ungeklärt, ob die Nichtzulassung der Ressortleiter zur Wahl Rechtens war und ob gegebenenfalls auch dieser Umstand das Wahlergebnis beeinflussen konnte.
2. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, die Betriebsratswahl vom 8. Juni 1972 sei nicht von vornherein nichtig. Die vorgetragenen Mängel der Wahl sind nicht so erheblich, daß selbst der Anschein einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl nicht mehr vorliegen würde (vgl. BAG 16, 1 [6] = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG mit weiteren Nachweisen). Die Rechtslage bei der Frage des Wahlrechts von Zeitungszustellern und Ressortleitern ist nicht von vornherein derart eindeutig, daß wegen deren Nichtzulassung zur Wahl von einem offensichtlich für jeden objektiven Betrachter ohne weiteres erkennbaren Verstoß gegen das Wahlrecht die Rede sein könnte (vgl. auch Beschluß des Senats vom 29. März 1974 – 1 ABR 27/73 – [demnächst] AP Nr. 2 zu § 19 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
3. Den weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses des Einspruchs gegen die Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WahlO und der Unterscheidung zwischen einem Anfechtungstatbestand und einer Anfechtungsbefugnis, vermag der Senat aber nicht zu folgen. Sie beinhalten eine unzulässige Einschränkung der gesetzlichen Vorschrift des § 19 Abs. 2 i.V. mit § 19 Abs. 1 BetrVG 1972, wie der Senat schon in seinem vorgenannten Beschluß vom 29. März 1974 näher ausgeführt hat. Im einzelnen gilt folgendes:
a) Die antragstellende Gewerkschaft IG-Druck und Papier, Ortsverwaltung E., ist als im Betrieb vertretene Gewerkschaft antragsberechtigt, wie sich unmittelbar aus § 19 Abs. 2 BetrVG 1972 ergibt. Die Ortsverwaltung E. ist eine selbständige Unterorganisation der Gewerkschaft und daher selbe Gewerkschaft, wie das Bundesarbeitsgericht aufgrund der Satzung der IG-Druck und Papier bereits in seinem Urteil vom 22. Dezember 1960 (AP Nr. 25 zu § 11 ArbGG 1953) entschieden hat. Für die Neufassung der Satzung ab 1. Januar 1972 gilt nichts anderes. Im übrigen ergibt sich auch aus § 18 Ziff. 5 Buchst. f, daß der Vorstand des Ortsvereins bzw. der Ortsverwaltung u. a. die Aufgabe hat, die Wahl der Betriebsräte zu fördern. Dazu gehört im Interesse der ordnungsgemäßen Wahl gegebenenfalls auch die Anfechtung einer Betriebsratswahl. Die ab 1. Januar 1972 geltende Satzung der IG- Druck und Papier enthält also zugleich eine Ermächtigung an den Ortsverein, eine Betriebsratswahl anzufechten (vgl. BAG AP Nr. 15 zu § 18 BetrVG).
b) Auch die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG 1972 ist gewahrt. Es genügt, daß die Antragsschrift innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingeht, wenn – wie hier – deren Zustellung demnächst erfolgt und die Antragsschrift zugleich ein schlüssiges Anfechtungsvorbringen enthält (vgl. BAG 17, 165 [168 ff.] = AP Nr. 14 zu § 18 BetrVG).
c) Jedenfalls für die Anfechtungsbefugnis der Gewerkschaft spielt es entgegen der Ansicht des angefochtenen Beschlusses keine Rolle, daß gegen die Nichtaufnahme der Zeitungszusteller und der Ressortleiter in die Wählerliste kein Einspruch nach § 4 WahlO beim Wahlvorstand eingelegt worden ist.
Die Meinungen sind in Rechtsprechung und Literatur geteilt, Dabei unterscheiden die Vertreter der Auffassung, der rechtzeitige Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste gem. § 4 Abs. 1 WahlO sei Voraussetzung einer Wahlanfechtung, zum Teil weder nach dem Anfechtungsberechtigten noch auch danach, ob ein Arbeitnehmer zu Unrecht in die Liste nicht eingetragen oder zu Unrecht eingetragen oder ob der Arbeitnehmer in die Wählerliste der falschen Arbeitnehmergruppe eingetragen ist (vgl. LAG Kiel AP Nr. 1 zu § 4 WahlO; Dietz-Richardi, aaO, § 19 Anm. 6 und § 4 WO Anm. 5; Erdmann-Jürging-Kammann, BetrVG, § 19 Anm. 5 a; Thiele, aaO, § 19 Anm. 27 ff.; Fitting-Auffarth, aaO, § 19 Anm. 12; für ein Anfechtungsrecht unabhängig vom Vorliegen eines Einspruchs gegen die Wählerliste sind: Dietz, BetrVG, 4. Aufl., § 18 Anm. 7 a und § 4 WO Anm. 4; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., 2 Bd., 2. Halbbd., Seite 1149 Fußnote 58; Beschluß des RAG vom 5. Dezember 1931, ARS 13, 459).
Die Wahlordnung ist gegenüber dem Gesetz die schwächere Rechtsnorm. § 19 Abs. 2 BetrVG 1972 räumt den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften uneingeschränkt die Anfechtungsbefugnis ein, und zwar bei Verstößen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren (§ 19 Abs. 1 aaO). Diese Anfechtungsbefugnis würde aber entgegen dem Gesetz stark eingeschränkt, wenn sie davon abhinge, daß ein Arbeitnehmer gegen die Wählerliste nach § 4 WahlO Einspruch eingelegt hat. Aus § 4 Abs. 2 WahlO ist nämlich zu entnehmen, daß Einspruch gegen die Wählerliste nach dem Willen des Verordnungsgebers nur ein Arbeitnehmer einlegen kann. Wahl anfechtungsberechtigt sind aber nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes nicht nur drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, sondern auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgeber. Zwar kann man, wie der angefochtene Beschluß, theoretisch zwischen Anfechtungstatbestand und Anfechtungsbefugnis unterscheiden. Die Anfechtungstatbestände enthält § 19 Abs. 1 BetrVG 1972, während die Anfechtungsbefugnis § 19 Abs. 2 aaO regelt. Wenn der Gesetzgeber aber den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nach dem systematischen Zusammenhang zwischen § 19 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 aaO eine inhaltlich unbeschränkte Anfechtungsbefugnis einräumt, so muß sich diese mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aus dem Gesetz auch auf alle wesentlichen Wahlverstöße im Sinne des § 19 Abs. 1 aaO erstrecken. Das bedeutet nicht eine Erweiterung der Anfechtungstatbestände, keine „Sonderregelung” für die Gewerkschaft, wie das Landesarbeitsgericht meint, sondern nur, daß Anfechtungstatbestände und Anfechtungsberechtigung der Gewerkschaft deckungsgleich sind. Der Verordnungsgeber konnte und wollte gemäß § 126 Hr. 2 BetrVG 1972 im übrigen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nähere Vorschriften für die Durchführung der Betriebsratswahl im Verordnungswege erlassen, insbesondere auch die Erhebung von Einsprüchen regeln. Das Einspruchsverfahren des § 4 WahlO hat erkennbar den Sinn, Unrichtigkeiten der Wählerliste schon vor der Wahl zu bereinigen, um eine spätere Wahlanfechtung zu vermeiden. Ein derartiger Einspruch kann aber nur von denjenigen erwartet werden, die nach der Wahlordnung einspruchsberechtigt sind.
Im übrigen schließt § 19 Abs. 1 BetrVG 1972 entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine Wahlanfechtung bei erheblichen Wahlverstößen nur dann aus, wenn eine Berichtigung erfolgt; ist und nicht schon dann, wenn eine Berichtigung hätte erfolgen können. Die Eintragung in die Wählerliste hat trotz der Vorschrift des § 2 Abs. 3 WahlO, daß das Wahlrecht nur Arbeitnehmern zusteht, die in die Wählerliste eingetragen sind, schließlich keine konstitutive Bedeutung in dem Sinne, daß sie materiell-rechtliche Voraussetzung für Wahlrecht und Wählbarkeit nach dem Gesetz wäre (vgl. Beschluß des Senats vom 5. März 1974 – 1 ABR 19/73 –, [demnächst] AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, Ziff. II 2 der Gründe). Es handelt sich um eine Ordnungsvorschrift für das Wahlverfahren.
4. Schließlich vermag auch die Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts nicht zu überzeugen, es sei nicht zu erkennen, daß das Wahlergebnis hätte geändert oder beeinflußt werden können, weil ein Wahlberechtigter, der sich noch nicht einmal um die Eintragung in die Wählerliste kümmere, damit kundgebe, daß er daran überhaupt nicht interessiert sei. Nach Ansicht des Senats handelt es sich hier um eine tatsächlich und rechtlich unzulässige Unterstellung. Auch wenn Arbeitnehmer sich nicht darum kümmern, ob sie in die Wählerliste eingetragen sind, kann noch nicht davon ausgegangen werden, sie würden selbst im Fall ihrer Eintragung von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen.
5. Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob die Zeitungszusteller im Zeitpunkt der Wahl Arbeitnehmer der Antragsgegnerin i. S. der § 7 und § 5 Abs. 1 BetrVG 1972 waren. Dasselbe gilt für die Ressortleiter. Von der Bejahung oder Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft dieser beiden Personengruppen oder u.U. auch einer dieser Gruppen wird es abhängen, ob die Betriebsratswahl zu Recht angefochten worden ist. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat nicht selbst treffen. Deshalb muß die Sache an des Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird eine nähere Prüfung der Vertragsverhältnisse der Zeitungszusteller und deren tatsächlicher Ausgestaltung ergeben, ob sie als Arbeitnehmer der Antragsgegnerin anzusehen waren oder Rechtsverhältnisse anderer Art vorlagen (vgl. Beschluß des Senats vom 29. März 1974 – 1 ABR 27/73 – Ziff. II 5 der Gründe).
Unterschriften
gez. Dr. Müller, Dr. Auffarth, Wendel, Andersch, Dr. Osswald
Fundstellen