Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung von Lohn bei Abschlagszahlungen
Leitsatz (redaktionell)
Nicht abgerechnete Lohnabschlagszahlungen und Lohnvorschüsse werden bei nachfolgendem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß grundsätzlich auf den pfändungsfreien Betrag angerechnet.
Orientierungssatz
Nach der vom Bundesarbeitsgericht fortgeführten Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts sind Lohnvorschüsse auf den unpfändbaren Teil des später fällig werdenden Lohns anzurechnen (Bestätigung von BAG Urteil vom 9.2.1956 1 AZR 329/55 = BAGE 2, 322 = AP Nr 1 zu § 394 ZPO).
Normenkette
BGB § 394; ZPO § 850 e
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 06.02.1986; Aktenzeichen 4 Sa 63/85) |
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 12.11.1984; Aktenzeichen 3 Ca 178/84) |
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Stuttgart- Bad Cannstatt vom 22. November 1983 geltend, der der Beklagten am 1. Dezember 1983 zugestellt wurde. Durch diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß sind die Lohnansprüche des bei der Beklagten beschäftigten Schuldners auf Arbeitseinkommen wegen einer Forderung der Kläger in Höhe von DM 3.680,-- nebst Kosten zugunsten der Kläger gepfändet und diesen zur Einziehung überwiesen worden.
Unter dem 21. Dezember 1983 gab die Beklagte eine Drittschuldnererklärung ab, in der sie den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners mit DM 1.179,-- bezifferte und einen Betrag in Höhe von DM 1.179,48 an die Kläger überwies. Dabei legte die Beklagte das im Dezember 1983 abgerechnete Arbeitseinkommen des Schuldners, bestehend aus dem Arbeitsentgelt für November 1983 und einer Weihnachtsvergütung, in Höhe von DM 4.248,08 netto zugrunde. Davon entfiel auf die Weihnachtszuwendung ein Betrag von DM 2.501,-- brutto. Auf das im November 1983 abgerechnete Arbeitseinkommen des Schuldners hat die Beklagte dem Schuldner im November 1983 eine Abschlagszahlung von DM 1.750,-- gewährt.
Mit Schreiben vom 20. Januar 1984 bat die Beklagte die Kläger um Rücküberweisung von DM 1.022,08, da in dieser Höhe die Zahlung irrtümlich erfolgt sei. Es hätte nur ein Betrag von DM 157,40 ausgezahlt werden dürfen. Die Kläger lehnten eine Rückzahlung ab. Daraufhin stellte die Beklagte weitere Zahlungen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mit dem Hinweis ein, daß sie die monatlich pfändbaren Lohnanteile des Schuldners solange auf ihren Rückforderungsanspruch verrechne, bis dieser ausgeglichen sei.
Mit der Klage verlangen die Kläger für die Monate Dezember 1983 bis September 1984 die pfändbaren Beträge vom Arbeitseinkommen des Schuldners in der rechnerisch unstreitigen Höhe von DM 1.167,60. Sie haben vorgetragen, der Betrag von DM 1.179,48, den die Beklagte im Dezember 1983 gezahlt habe, habe ihnen zugestanden. Mit der Drittschuldnererklärung vom 21. Dezember 1983 habe die Beklagte die Forderung in dieser Höhe anerkannt und keine Gründe dargelegt, die eine Rückforderung rechtfertigten. Die Pfändung habe die Lohnforderung in dem Umfang erfaßt, wie sie im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestanden habe. Damit sei gemäß der Verdienstabrechnung der Beklagten der im Dezember 1983 ausgezahlte Novemberlohn nebst Weihnachtsvergütung in der gesetzlich pfändbaren Höhe erfaßt worden. Der im November 1983 abgeleisteten Abschlagszahlung komme keine rechtliche Bedeutung zu, da nicht ersichtlich sei, inwieweit dieser Abschlag auf eine im November 1983 fällig gewordene Sondervergütung gezahlt worden sei. Selbst wenn man aber hiervon ausgehe, könne der dem Schuldner zu belassende Freibetrag nur für den gesamten Auszahlungszeitraum unter Einbeziehung dieses Abschlags berechnet werden.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klä-
ger DM 1.167,60 nebst 4 % Zinsen hieraus
seit dem 12. November 1984 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, bei den Angaben in der Drittschuldnererklärung vom 21. Dezember 1983 habe man irrtümlich den Novemberlohn nebst Sonderzuwendung zugrunde gelegt. Diese Erklärung könne jedoch nur als eine rein tatsächliche Auskunft ohne Verpflichtungsabsicht und nicht als Anerkenntnis gewertet werden. Auf die im November 1983 fällige Weihnachtsvergütung habe sie im November 1983 die Abschlagszahlung von DM 1.750,-- geleistet. Deshalb sei die Abschlagszahlung von der Pfändung nicht erfaßt worden. Diese Wirkung habe auch nicht mehr bei der nachträglichen Schlußzahlung eintreten können. Das der Pfändung unterworfene monatliche Arbeitseinkommen könne nur einheitlich gepfändet werden. Dies sei für die Weihnachtsvergütung aufgrund der Abschlagszahlung nicht mehr möglich gewesen. Andernfalls seien die sozialen Folgen für den Schuldner, der nach kostspieligen Mietstreitigkeiten mit den Klägern das empfangene Weihnachtsgeld zur Abdeckung sonstiger Verpflichtungen bereits ausgegeben habe, unabsehbar. Der im Monat Dezember 1983 an den Schuldner gezahlte Nettolohn habe nur DM 2.167,12 betragen. Danach seien DM 157,40 pfändbar gewesen und die Kläger um den übersteigenden Betrag ungerechtfertigt bereichert. Infolgedessen habe die Beklagte gegen die sich in den Folgemonaten ergebenden pfändbaren Beträge aufrechnen können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben. Die Kläger können von der Beklagten die Zahlung von DM 1.167,60 nebst Zinsen verlangen. In dieser Höhe ist der Lohn des Schuldners für die Monate Dezember 1983 bis September 1984 unstreitig zugunsten der Kläger gepfändet. Die Kläger haben auch Anspruch auf Auszahlung der ihnen nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zur Einziehung überwiesenen Beträge (§§ 835, 836 ZPO). Denn die Beklagte kann nicht mit Gegenansprüchen gegen die Klageforderung aufrechnen. Ihr steht gegen die Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des im Dezember 1983 an die Kläger überwiesenen Betrags zu. Vielmehr war der von der Beklagten im Dezember 1983 an die Kläger gezahlte Betrag von DM 1.179,48 zugunsten der Kläger gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen.
Nach der Verdienstabrechnung der Beklagten vom 15. Dezember 1983 betrug die Nettovergütung des Schuldners für November 1983 einschließlich der Weihnachtsvergütung DM 4.248,08. Hiervon waren bei vier unterhaltsberechtigten Personen des Schuldners nach der Lohnpfändungstabelle DM 1.179,48 pfändbar und daher an die Kläger auszuzahlen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist zur Ermittlung des pfändbaren Teils der Vergütung aus der Abrechnung vom 15. Dezember 1983 auch die von der Beklagten im November 1983 geleistete Abschlagszahlung von DM 1.750,-- einzubeziehen. Dieser Betrag ist auf den unpfändbaren Teil der Vergütung des Schuldners anzurechnen.
Nach der vom Bundesarbeitsgericht fortgeführten Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts sind Lohnvorschüsse auf den unpfändbaren Teil des später fällig werdenden Lohns anzurechnen (BAGE 2, 322, 324 = AP Nr. 1 zu § 394 BGB). Das Reichsarbeitsgericht ist hierbei von einer seit 1869 bestehenden Rechtsprechung ausgegangen, die den Grundsatz aufgestellt hat, daß für die Berechnung der Pfandgrenze von dem am Tage der Fälligkeit vertraglich geschuldeten Lohnbetrag ohne Rücksicht auf Vorauszahlungen oder Stundungen auszugehen sei (RAG Urteil vom 29. Februar 1936 - RAG 315/35 -, ARS 26, 217, 219). Der pfändbare Teil der Vergütung bestimmt sich danach nach dem Betrag der ursprünglichen Schuld, so daß für seine Berechnung die vor der Pfändung geleisteten Vorschußzahlungen einzubeziehen sind (ebenso: Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl. 1983, § 850 e Rz 14 mit weiteren Nachweisen in Fn 13).
An diesem Ausgangspunkt der Rechtsprechung ist festzuhalten. Gepfändet wird durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Sind in diesem Zeitpunkt vom Arbeitgeber bereits Lohnvorschüsse auf die nächste Lohnzahlung geleistet worden, ist zwar der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers insoweit gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers ist aber damit noch nicht vollständig erfüllt. Zum Lohnanspruch gehört nämlich nicht nur die Zahlung des dem Arbeitnehmer zustehenden Betrags, sondern auch als notwendiger Bestandteil die Lohnabrechnung. Auf die Lohnabrechnung haben gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmern einen gesetzlichen Anspruch (§§ 133 h, 134 Abs. 2 GewO). Teilweise wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnabrechnung auch tariflich oder durch Betriebsvereinbarung geregelt. Fehlt eine entsprechende gesetzliche, tarifliche oder durch Betriebsvereinbarung normierte Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnabrechnung, so ist die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag als Nebenverpflichtung herzuleiten (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl. 1983, § 72 I 3, S. 369). Die Lohnabrechnung ist notwendiger Bestandteil des Lohnanspruchs. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers ist damit erst erfüllt, wenn gezahlt u n d abgerechnet ist. Gerade bei Lohnvorschüssen wird dies besonders deutlich. Mit der Gewährung eines Lohnvorschusses kündigt der Arbeitgeber eine spätere Lohnabrechnung an. Nur auf diese Weise kann der Arbeitgeber auch den dem Arbeitnehmer noch zustehenden Restlohn unter Berücksichtigung des Vorschusses errechnen. Ist aber der Lohnanspruch des Arbeitnehmers hinsichtlich des Vorschusses mit dessen Zahlung noch nicht vollständig erfüllt, ergreift der Lohnpfändungsbeschluß auch den Lohnanspruch des Arbeitnehmers bezüglich des gezahlten Vorschusses, soweit es um dessen Abrechnung geht. Dann aber kann bei der nächsten Lohnzahlung ohne weiteres auch zugunsten des Pfändungsgläubigers die Lohnabrechnung unter Berücksichtigung des geleisteten Vorschusses vorgenommen werden. Im übrigen ist die Berechnung des pfändbaren und unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens erst mit der Lohnabrechnung für einen bestimmten Lohnabrechnungszeitraum möglich, da die Lohnpfändungstabelle an Lohnabrechnungszeiträume (Monat, Wochen, Tage) anknüpft.
Das gilt auch, wenn der gezahlte Vorschuß den dem Arbeitnehmer zustehenden Lohn übersteigt, d. h. wenn vorliegend die Behauptung der Beklagten zutrifft, daß der Abschlag von DM 1.750,-- auf die Weihnachtsvergütung des Schuldners gezahlt wurde. Auch dann ist der Lohnanspruch mit der Lohnabrechnung erst endgültig erfüllt. Allerdings kommt einem Pfändungsgläubiger hier im Regelfall nichts zugute, wenn er die Pfändung erst nach der Zahlung eines solchen Vorschusses ausgebracht hat. Denn der Zahlungsanspruch hinsichtlich des Vorschusses war nicht durch eine Pfändungsmaßnahme beschlagnahmt und kann nachträglich nicht beschlagnahmt werden. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - der Vorschuß bzw. Abschlag für eine bestimmte Vergütung mit anderen Vergütungen zusammenzurechnen ist, hat auch ein Pfändungsgläubiger ein rechtliches Interesse daran, daß der Vorschuß bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Vergütung einbezogen wird.
Für Abschlagszahlungen - wie im vorliegenden Fall - gelten insoweit dieselben Grundsätze wie für Lohnvorschüsse (ebenso: Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 850 e Rz 17). Während Lohnvorschüsse auf demnächst fällige Lohnansprüche gezahlt werden, sind Abschlagszahlungen Zahlungen auf bereits fällige Ansprüche, deren Abrechnung hinausgeschoben wird. Lohnvorschüssen und Abschlagszahlungen ist gemeinsam, daß mit ihnen der Lohnanspruch des Arbeitnehmers noch nicht vollständig erfüllt ist, weil er noch nicht abgerechnet ist. Das ist hier entscheidend und rechtfertigt auch die Einbeziehung von Abschlagszahlungen bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners.
Der danach aus der Abrechnung der Beklagten vom 15. Dezember 1983 pfändbare Teil der Vergütung des Schuldners betrug nach der Lohnpfändungstabelle unstreitig DM 1.179,48, der unpfändbare Teil DM 3.068,60. Die von der Beklagten im November 1983 geleistete Abschlagszahlung auf die Lohnabrechnung vom 15. Dezember 1983 ist auf den unpfändbaren Teil der Vergütung des Schuldners in Höhe von DM 3.068,60 anzurechnen. Nach der vom Bundesarbeitsgericht fortgeführten Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts wird ein Gehaltsvorschuß, der den Gehaltsanspruch in Höhe des vorgeschossenen Betrags im voraus tilgt, in der Regel nur dann erbeten und gegeben, wenn er vom Empfänger vor Fälligkeit des Gehalts zum Lebensunterhalt gebraucht wird. Er dient deshalb meist demselben Zweck wie die Vorschriften der §§ 850, 850 a und 850 b ZPO, die die Pfändbarkeit der Lohnansprüche zur Sicherung des angemessenen oder notwendigen Lebensbedarfs des Schuldners beschränken. Deshalb hat die Rechtsprechung als Grundsatz anerkannt, daß Gehaltsvorschüsse als in erster Linie auf den unpfändbaren Teil des Gehalts gezahlt gelten und auf ihn verrechnet werden müssen (RAG Urteil vom 20. Dezember 1939 - RAG 121/39 -, ARS 38, 197, 200 f.; Volkmar, Anm. zu RAG ARS 26, 217). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie gilt auch für Abschlagszahlungen wie im vorliegenden Fall. Abschlagszahlungen sind Zahlungen auf fällige Ansprüche. Gerade bei fälligen Lohnansprüchen wird besonders deutlich, daß sie den gegenwärtigen Lebensbedarf und damit auch den notwendigen Lebensunterhalt des Arbeitnehmers decken sollen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Abschlagszahlung im November 1983 zumindest auch im Zusammenhang mit der Weihnachtsvergütung des Schuldners gezahlt wurde. Damit diente die Abschlagszahlung auch den besonderen Aufwendungen des Schuldners für das Weihnachtsfest und dem damit verbundenen Lebensbedarf.
Der Auffassung von Stein/Jonas/Münzberg (aaO, § 850 e Rz 15), daß dem Schuldner der unpfändbare Teil, berechnet nach dem Gesamteinkommen, zu verbleiben habe und der Gläubiger auf denjenigen Rest des pfändbaren Lohnanteils verwiesen werde, den der Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung noch beanspruchen könne, kann der Senat nicht folgen. Dies würde dazu führen, daß im vorliegenden Fall von dem dem Schuldner im Dezember 1983 noch zustehenden Restnettolohn von DM 2.498,08 nichts pfändbar wäre, da von dem Gesamtnettolohn des Schuldners aus der Dezemberabrechnung DM 3.068,60 unpfändbar waren. Wenn Lohnvorschüsse und Abschlagszahlungen - auch soweit sie vor einer Pfändung geleistet wurden - in die Lohnabrechnung und bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Gesamteinkommens einzubeziehen sind, was auch Stein/Jonas/Münzberg (aaO, § 850 e Rz 14) befürworten, ist es geboten, den Zweck der Zahlung zu ermitteln, um danach beurteilen zu können, ob die Zahlung Zwecken dient, die die Unpfändbarkeitsvorschriften verfolgen oder nicht. Dient die Zahlung Zwecken, die die Vorschriften verfolgen, mit denen das Arbeitseinkommen dem Zugriff der Pfändungsgläubiger entzogen werden soll, ist es gerechtfertigt, die Zahlung auf den entsprechenden unpfändbaren Lohnbestandteil des Schuldners anzurechnen, da die Zahlung unmittelbar dem Schuldner zugute kommt und damit insoweit auch den Zweck des Pfändungsschutzes erfüllt. Auf die Frage, ob durch die Vorschuß- oder Abschlagszahlung Lohnansprüche des Schuldners erfüllt werden und damit gemäß § 362 BGB erlöschen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn der Pfändungsgläubiger begehrt nicht die Zahlung eines bereits erfüllten Anspruchs. Es geht allein um die Anrechnung des Vorschusses oder der Abschlagszahlung auf den pfändbaren oder unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens. Diese Frage ist von der Erfüllung des Anspruchs unabhängig.
Der Senat kann auch nicht die Auffassung von Stöber (Forderungspfändung, 7. Aufl. 1984, S. 545 Rz 1266), Denck (BB 1979, 482) und Bischoff (BB 1952, 436) teilen, daß der pfändbare Lohnteil nur von dem am Zahltag nach Abzug des Lohnvorschusses oder der Abschlagszahlung noch geschuldeten Nettolohn zu berechnen ist. Danach wäre zwar im Gegensatz zur Auffassung von Stein/Jonas/Münzberg nicht der gesamte im Dezember 1983 ausgezahlte Nettobetrag unpfändbar, sondern den Pfändungsgläubigern (Klägern) stände ein Betrag von rd. DM 200,-- zur Verfügung. Aber auch diese Rechtsauffassung ist mit Grundsätzen des Lohnpfändungsrechts nicht zu vereinbaren. Im Hinblick auf die Lohnabrechnung ist aus den dargelegten Gründen ein Lohnvorschuß bzw. eine Abschlagszahlung in das dem Schuldner nach der Abrechnung zustehende Arbeitsentgelt für den Abrechnungszeitraum einzubeziehen. Nur diese Auslegung wird auch dem im Lohnpfändungsrecht besonders wichtigen Grundsatz der Rechtsklarheit und Praktikabilität gerecht (vgl. BAGE 42, 54 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO; BAGE 46, 148 = AP Nr. 6 zu § 850 c ZPO). Die gegenteilige Auffassung führt nicht nur zu unpraktikablen Ergebnissen, sondern würde auch den Parteien des Arbeitsvertrags zulässige Manipulationen zu Lasten der Pfändungsgläubiger ermöglichen. Denn ein Lohnvorschuß müßte dann dem Einkommen des Monats hinzugezählt werden, in dem der Vorschuß ausgezahlt wird, um die pfändbaren Beträge zu ermitteln. Wollte danach etwa ein verheirateter Arbeitnehmer mit sechs unterhaltsberechtigten Kindern bei einem monatlichen Nettoeinkommen von DM 3.303,-- einen Lohnvorschuß von DM 1.000,-- nehmen, um den notwendigen Lebensbedarf seiner vielköpfigen Familie zu decken, ist der gesamte Betrag von DM 1.000,-- voll pfändbar. Es nützt ihm dann wenig, daß bei der nächsten Lohnzahlung von DM 2.303,-- (DM 3.303,-- abzüglich Vorschuß DM 1.000,--) vom ausgezahlten Betrag nur DM 27,20 pfändbar sind. Bei einem ausgezahlten Betrag von DM 3.003,-- waren DM 127,-- pfändbar. Infolgedessen würde jeder Lohnvorschuß von DM 1.000,-- im Ergebnis zu einer Mehrbelastung des Arbeitnehmers, d. h. einem höheren pfändbaren Betrag von DM 900,-- führen. Dieses Ergebnis ist weder mit dem Sinn und Zweck des Lohnvorschusses (Verwendung für den notwendigen Lebensbedarf) noch mit dem Zweck des Lohnpfändungsrechts vereinbar, den Arbeitnehmer bei gleichem Einkommen gleich hoch zu belasten.
Gerade auch im vorliegenden Fall könnte bei der von Stöber vertretenen Auslegung im Zusammenhang mit einer Weihnachtsvergütung ein Pfändungsgläubiger aus Gründen benachteiligt werden, die mit dem Sinn und Zweck des Lohnpfändungsrechts nicht zu vereinbaren sind. Wäre etwa eine Weihnachtszuwendung zusammen mit einem Monatseinkommen im Dezember 1983 gezahlt worden, waren nach der damals geltenden Lohnpfändungstabelle bei einem Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen und einem Nettogehalt von DM 2.499,-- im November 1983 DM 223,40 pfändbar, bei einem Nettoeinkommen zuzüglich der Weihnachtszuwendung mit einem Gesamtbetrag von DM 4.248,08 im Dezember 1983 DM 1.179,48 pfändbar, d. h. für beide Monate zusammen DM 1.402,88. Hätte der beklagte Arbeitgeber auf die Weihnachtsgratifikation von DM 1.749,08 netto im November einen Vorschuß von DM 900,-- gewährt und im Dezember DM 849,08, wären nach der Lohnpfändungstabelle im November 1983 DM 330,40 und im Dezember 1983 DM 669,08 pfändbar gewesen, d. h. insgesamt DM 999,48. Durch zulässige Manipulationen wären damit dem Arbeitnehmer weitere DM 400,-- als unpfändbarer Lohnbestandteil erhalten geblieben. Der Sinn und Zweck des Lohnpfändungsrechts, Arbeitnehmer mit gleich hohem Einkommen in gleichem Maße zu belasten bzw. sie vor Pfändungszugriffen zu schützen, wäre damit verfehlt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird damit auch der Schutzzweck des § 811 Nr. 8 ZPO nicht verletzt. Dieser betrifft die Pfändung von Geldbeträgen und regelt, was dem Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung zu belassen ist. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde vorliegend dem Schuldner aber nichts weggenommen.
In welcher Weise Lohnvorschüsse zu berücksichtigen sind, die für mehrere Monate im voraus gezahlt werden oder die ersichtlich nicht dem notwendigen Lebensbedarf des Schuldners dienen, sondern etwa zur Anschaffung hochwertiger Gegenstände (Auto usw.), kann hier offenbleiben. Denn es ist unstreitig und vom Landesarbeitsgericht festgestellt, daß vorliegend im November 1983 von der Beklagten eine Abschlagszahlung auf die am 15. Dezember 1983 erstellte Lohnabrechnung gewährt wurde. Eine solche Abschlagszahlung auf die nächste Lohnabrechnung dient ersichtlich dem laufenden Lebensunterhalt des Arbeitnehmers. Der Senat kann auch offenlassen, ob dem Schuldner von dem bei der Lohnabrechnung noch offenstehenden Nettolohn ein bestimmter Betrag des an sich pfändbaren Teils zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs verbleiben muß, wobei dieser nach § 850 d ZPO zu bemessen wäre (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 850 e Rz 14). Denn dieser notwendige Lebensbedarf des Schuldners war vorliegend im Dezember 1983 gedeckt, weil auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats noch rd. DM 1.300,-- an ihn auszuzahlen waren, wobei nicht unberücksichtigt bleiben kann, daß er im November 1983 die zusätzliche Abschlagszahlung von DM 1.750,-- erhalten hat.
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel
H. Hauk Dr. Apfel
Fundstellen
Haufe-Index 438980 |
BAGE 55, 44-53 (LT1) |
BAGE, 44 |
BB 1987, 1743 |
BB 1987, 1743-1744 (LT) |
DB 1987, 1306-1308 (LT) |
NZA 1987, 485-487 (LT) |
RdA 1987, 192 |
WM IV 1987, 769-772 (LT) |
AP § 850 ZPO (LT), Nr 11 |
AR-Blattei, ES 1130 Nr 63 (LT) |
AR-Blattei, Lohnpfändung Entsch 63 (LT) |
EzA § 850e ZPO, Nr 1 (LT) |
MDR 1987, 611-612 (LT) |