Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenbeiträge. Umfassungszusage. Einstandspflicht
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG muss das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers auch die Leistungen aus den Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers umfassen. Dies gilt auch für Versorgungszusagen, die vor Inkraftreten der Norm erteilt wurden.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 2 Nrn. 1, 4, § 1b Abs. 3, § 16 Abs. 1-2, 3 Nr. 2, § 30e; BGB § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 4. Juni 2014 – 13 Sa 7/14 – wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 4. Juni 2014 – 13 Sa 7/14 – teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung eines 3.587,12 Euro nebst Zinsen übersteigenden Betrags und zur Zahlung einer monatlichen Differenz von mehr als 70,13 Euro ab April 2014 verurteilt hat und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. November 2013 – 6 Ca 144/13 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger
- 3.587,12 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.891,18 Euro seit dem 13. Juni 2013 und aus 695,94 Euro seit dem 14. April 2014 und
- ab April 2014 monatlich 70,13 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 70,13 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Mai 2014 und endend mit dem 1. März 2016 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6 und von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Leistungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Leistungen zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013.
Der im Juni 1939 geborene Kläger arbeitete seit dem 1. Januar 1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Diese befasste sich ursprünglich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und nunmehr mit dem Rückbau und der Entsorgung stillgelegter kerntechnischer Versuchs- und Prototypanlagen. Gegenstand ihres Unternehmens ist auch die entgeltliche Verwertung ihres Fachwissens. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochter der E GmbH, deren Geschäftsanteile ausschließlich von der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer Fehlfinanzierung eine sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin des Bundes, der hierfür zu 91,8 % aufkommt, und des Landes Baden-Württemberg, das die weiteren 8,2 % der Fehlfinanzierung trägt. Eine Fehlfinanzierung liegt bei der Beklagten – zumindest seit Anfang der 2000er-Jahre – durchgängig vor.
Im Einstellungsschreiben vom 21. August 1970, auf dessen Grundlage die Beschäftigung des Klägers zunächst erfolgte, heißt es ua.:
„Wir stellen Sie …
unter folgenden Bedingungen ein:
I. Sie verpflichten sich:
6. während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie zu sein;
…”
Alle Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind, waren arbeitsvertraglich verpflichtet, Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands – die heute
als PKDW firmiert – zu werden. Seit dem 1. Juli 2009 werden neu eingetretene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, der die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist.
Der Kläger war bereits im Rahmen seiner vorangegangenen Beschäftigung bei der A GmbH aufgrund seines Antrags vom 5. Januar 1967 Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands. Die Satzung der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands bestimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 (im Folgenden Satzung 1968) auszugsweise:
„I. Einführende Bestimmungen |
§ 1 |
Name, Sitz, Rechtsform und Zweck |
… |
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3) |
Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zu gewähren. … |
1) |
Kassenfirmen sind die Firmen der chemischen Industrie, auf deren Anmeldung hin Angehörige als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 7 Ziffer 1). Als Kassenfirmen gelten auch die Firmen der chemischen Industrie, die für Angehörige, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben haben, die Pflichten einer Kassenfirma übernommen haben (§ 12 Ziffer 1). |
2) |
Firmen der chemischen Industrie sind die Firmen, die bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie versichert sind. |
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Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch ohne Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie |
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a) |
… |
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b) |
die mit einer Kassenfirma wirtschaftlich eng verbundenen Firmen (z. B. Tochtergesellschaften, Ein- und Verkaufsvertretungen), denen aus diesem Grunde auf Antrag der Kassenfirma vom Vorstand der Pensionskasse das Recht zugestanden ist, Angehörige zur Mitgliedschaft bei der Pensionskasse anzumelden. |
3) |
Angehörige sind die auf Grund eines Arbeitsvertrages im Dienste einer Firma der chemischen Industrie tätigen Personen. Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und sonstige gleichartige Vertreter von Firmen stehen den Angehörigen gleich. |
4) |
Firmenmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die Angehörige einer Kassenfirma sind. |
5) |
Einzelmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die ohne Anmeldung seitens einer Firma der chemischen Industrie die Mitgliedschaft erworben haben (§ 7 Ziffer 2). |
… |
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II. Mitgliedschaft |
… |
Ordentliche Mitglieder |
§ 7 |
Voraussetzungen für die Aufnahme |
1) |
Als ordentliche Mitglieder werden die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind und bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen: |
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a) |
ein Antrag auf Aufnahme des Aufzunehmenden; |
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… |
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d) |
die Zusage der Firma, die ihr nach der Satzung obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine einmal erteilte Zusage gilt für alle weiteren Anmeldungen. |
2) |
In begründeten Ausnahmefällen können vom Vorstand als ordentliche Mitglieder Angehörige von Firmen der chemischen Industrie auch ohne Anmeldung seitens der Firma zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 1 a – c gegeben sind. |
… |
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§ 12 |
Ende der ordentlichen Mitgliedschaft |
Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit
1) |
Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfirma, sofern nicht die Mitgliedschaft gemäß § 11 ruht oder sofern nicht das Mitglied in die Dienste einer Firma der chemischen Industrie tritt, die für das Mitglied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt; |
… |
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III. Einnahmen der Kasse |
… |
Tarif A |
§ 18 |
Beiträge |
1) |
Der Pflichtbeitrag für Tarif A wird in Prozenten des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
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Der Pflichtbeitrag beträgt 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes. |
2) |
Der Pflichtbeitrag wird zu 1/3 von dem Firmenmitglied (Mitgliedanteil) und zu 2/3 von der Kassenfirma (Firmenanteil) getragen, sofern nicht die Kassenfirma einen höheren Anteil übernimmt. |
3) |
Einzelmitglieder (§ 3 Ziffer 5) zahlen die vollen Beiträge. Hierzu kann der Vorstand einen bei der Pensionsberechnung nicht zu berücksichtigenden Verwaltungskostenzuschlag erheben, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. |
4) |
Außerordentliche Mitglieder können freiwillig Beiträge zahlen (§ 13 Ziffer 2). |
… |
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Beitragszahlung |
§ 27 |
Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug |
1) |
Die Beiträge sind in monatlichen Raten bis zum 10. des folgenden Monats zahlbar. Unbeschadet von § 11 Ziffer 4 und § 13 Ziffer 2 ist die letzte Rate für den Monat zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft erloschen ist oder der demjenigen Monat vorhergeht, von dem ab Kassenleistungen gemäß § 31 zu gewähren sind. |
2) |
Bei den nach Tarif A versicherten Firmenmitgliedern haftet die Kassenfirma für die Entrichtung der Beiträge (Mitglied- und Firmenanteil) als Selbstschuldner; das Firmenmitglied hat sich seinen Mitgliedanteil von seinem monatlichen Arbeitsverdienst abziehen zu lassen. … |
… |
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VI. Vermögensverwaltung |
… |
§ 66 |
Versicherungstechnische Bilanzen |
1) |
Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens alle drei Jahre durch einen Versicherungssachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz aufstellen zu lassen. Diese Bilanz ist nach Grundsätzen, die in dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan festgelegt sind, in Teilbilanzen für die nach den Tarifen A und B versicherten Bestände der Pensionskasse aufzugliedern. Die versicherungstechnische Bilanz für den Gesamtbestand und die Teilbilanzen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. |
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Hat eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Überschuß ergeben, so ist ein Zwanzigstel davon einer Sicherheitsrücklage für den entsprechenden Teilbestand zuzuführen, bis diese Sicherheitsrücklage 5 % der Deckungsrückstellung für diesen Teilbestand erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der weitere Überschuß fließt in eine Gewinnrückstellung für diesen Teilbestand, die zugunsten dieses Bestandes zu verwenden ist. Hierauf steht den Mitgliedern ein Rechtsanspruch zu. |
|
Ergibt eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Fehlbetrag, so ist dieser durch Entnahme aus der Sicherheitsrücklage des entsprechenden Teilbestandes auszugleichen. Reicht diese Sicherheitsrücklage hierfür nicht aus, sind zur Deckung des verbleibenden Fehlbetrages für den betroffenen Teilbestand die Beiträge zu erhöhen oder die Versicherungsleistungen herabzusetzen. |
2) |
Die Erhebung von Nachschüssen, auch im Falle der Auflösung, ist ausgeschlossen. |
3) |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft.” |
Die Pensionsleistungen nach dem Tarif A berechnen sich nach den gezahlten Beiträgen, dem jeweiligen Lebensalter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und den zugewiesenen Gewinnanteilen.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts meldete die Beklagte den Kläger bei der Pensionskasse an und führte die monatlichen Beiträge an diese ab, von denen entsprechend den Tarifbedingungen für den Tarif A die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 getragen hat.
Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet:
„§ 22 |
Versicherungsmathematische Prüfung |
- Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluß die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.
- Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.
Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen Tarif-Barwerte des Tarifs A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif-Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.
- Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
- Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschußverwendung.”
Zum 30. Juni 2001 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. Juli 2001 eine vorgezogene Alterspension von der PKDW. Diese belief sich ausweislich des Pensionsbescheids vom 10. Juli 2001 ab dem 1. Juli 2001 auf monatlich 1.653,70 DM. Zusätzlich gewährte die PKDW eine bis zum 31. Dezember 2001 befristete Überschussbeteiligung von 25 % iHv. 413,43 DM. Die vorgezogene Alterspension belief sich demnach unter Einschluss der befristeten Überschussbeteiligung auf insgesamt 2.067,13 DM. Ab dem 1. Januar 2002 betrug die vorgezogene Alterspension monatlich 845,53 Euro. Zusätzlich hierzu gewährte die PKDW einen bis zum 30. Juni 2003 befristeten Gewinnzuschlag iHv. 15 %, mithin 126,83 Euro. Die vorgezogene Alterspension belief sich dementsprechend ab dem 1. Januar 2002 auf insgesamt 972,36 Euro.
Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmathematisches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 Satzung 2002, das zum 31. Dezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat ua. den folgenden Wortlaut:
„Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung):
…
1. |
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 EUR aufgelöst. |
2. |
Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung wie folgt herabgesetzt: |
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a) |
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1.) |
Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die Basis für die Leistungsherabsetzung. |
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2.) |
Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabgesetzt, soweit die Pension zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate gewährt worden ist. Die Höhe der versicherten Anwartschaften bleibt unverändert. Kapitalabfindungen werden wertmäßig entsprechend angepasst. |
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3.) |
Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt. |
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… |
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c) |
Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft. |
…” |
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Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mitgliederversammlung beschlossen würde.
Die PKDW setzte die laufenden Pensionskassenrenten in der Folgezeit dementsprechend zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 %, zum 1. Juli 2011 um 1,20 % und zum 1. Juli 2012 und 1. Juli 2013 um jeweils 1,19 % herab. Aufgrund des Kürzungsbeschlusses der Mitgliederversammlung zahlte die PKDW an den Kläger ab Juli 2003 keine Gewinnbeteiligung mehr und senkte zusätzlich die an ihn gezahlte vorgezogene Alterspension von ursprünglich 845,52 Euro ab Juli 2003 auf 833,69 Euro, ab Juli 2004 auf 822,02 Euro, ab Juli 2005 auf 810,51 Euro, ab Juli 2006 auf 799,16 Euro, ab Juli 2007 auf 788,21 Euro, ab Juli 2008 auf 777,65 Euro, ab Juli 2009 auf 767,47 Euro, ab Juli 2010 auf 757,80 Euro, ab Juli 2011 auf 748,70 Euro, ab Juli 2012 auf 739,79 Euro und ab Juli 2013 auf noch 730,99 Euro.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind und weiter entstehen, dass die PKDW seine vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 BetrAVG zum 1. Juli 2007, zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 entsprechend dem Verbraucherpreisindex.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW seine vorgezogene Alterspension von ursprünglich 2.067,13 DM (entspricht 1.056,91 Euro) herabgesetzt hat. Die Beklagte habe ihm eine Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er 1/3 der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht erfasse die gesamte Alterspension einschließlich der Gewinnzuschläge und nicht lediglich den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil. Hieraus errechne sich insoweit eine Forderung iHv. 32.883,34 Euro. Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, seine vorgezogene Alterspension zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Im Zeitraum 1. Juli 2010 bis zum 31. Mai 2013 ergäbe sich insoweit ein Nachzahlungsbetrag von 4.512,90 Euro. Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.396,24 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Juni 2013 zusätzlich zur Leistung der Pensionskasse monatlich weitere 446,06 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Beträge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das Betriebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Jedenfalls habe sie dem Kläger Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestandteil ihrer Versorgungszusage. Im Übrigen sei sie allenfalls für den aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Teil der Alterspension einstandspflichtig, da sie dem Kläger keine „Umfassungszusage” iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt habe.
Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungspflicht befreit. Im Übrigen habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zugelassen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2014 insgesamt 3.905,22 Euro brutto zzgl. Zinsen sowie für die Zeit ab April 2014 eine um monatlich 76,35 Euro höhere Betriebsrente zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger zuletzt noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer rückständiger Beträge iHv. 7.556,55 Euro brutto sowie einer monatlichen Differenz von 254,91 Euro brutto. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 2009 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der Beklagten umfasst weder den durch eigene Beiträge des Klägers finanzierten Teil der Pensionskassenrente noch den auf Beiträgen der früheren Arbeitgeberin A GmbH beruhenden Teil der Pensionskassenrente. Darüber hinaus ist die Beklagte nicht zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 verpflichtet.
I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Januar 2009 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG), in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert – entgegen der Annahme der Beklagten – auf der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 – 3 AZR 201/00 – zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999– 3 AZR 713/98 – zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 – 3 AZR 774/94 – zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 – 3 AZR 138/91 – zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 – 3 AZR 408/86 – zu II 2 a der Gründe). Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 26; 30. September 2014 – 3 AZR 617/12 – Rn. 34, BAGE 149, 212).
Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in das Betriebsrentengesetz durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt” werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung’ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht” (BT-Drs. 14/4595 S. 67). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, in – dem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt.
Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 26; 30. September 2014 – 3 AZR 617/12 – Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 – 3 AZR 408/10 – Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Beklagte meint, führt die Einstandspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen.
b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 27 mwN). Anders als von der Beklagten angenommen, bestehen angesichts des Wortlauts und des Zwecks sowie des entstehungsgeschichtlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm diejenigen Fälle nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt.
2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der PKDW seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einzustehen.
a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrenten-rechtliche Versorgungszusage erteilt.
aa) Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 30 mwN).
bb) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger jedoch keine reine Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte.
Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter I Nr. 6 des Einstellungsschreibens vom 21. August 1970 ist lediglich bestimmt, dass der Kläger sich verpflichtet, während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu sein. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger jedoch mit seiner Kenntnis entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 1968 als Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verhalten – konkludent – ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.
(1) Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1968 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Nach der damals geltenden Fassung der Satzung setzte die Aufnahme in die Pensionskasse zudem einen entsprechenden Antrag des aufzunehmenden Arbeitnehmers voraus (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 1968). Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Regelung in I Nr. 6 des Einstellungsschreibens, wonach der Kläger verpflichtet war, während des Arbeitsverhältnisses Mitglied bei der Pensionskasse zu sein. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft nach § 7 Satzung 1968 war ein Aufnahmeantrag des Arbeitnehmers (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satzung 1968). Die Anmeldung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 5 Satzung 1968, sondern Firmenmitglied nach § 3 Abs. 4 Satzung 1968 wurde.
(2) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvorgängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschließlich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) im selben Jahr bestanden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung gesetzlich anerkannt. Meldet der Arbeitgeber – wie hier die Rechtvorgängerin der Beklagten – seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung.
b) Die Beklagte ist – anders als der Kläger meint – ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstreckt sich nicht auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente, der auf den eigenen Beiträgen des Klägers beruht.
aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Altersversorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz – im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz). Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betriebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 43). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht.”
bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die – wie die des Klägers – vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden (aA Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 – 9 U 120/12 – zu II 2 der Gründe).
(1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 50). § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Bestimmung ist insoweit nicht unklar (aA ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 – 9 U 120/12 – zu II 2 der Gründe).
(2) Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf vor dem 1. Juli 2002 erteilte Versorgungszusagen Anwendung findet. Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz sah in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor (BT-Drs. 14/9007 S. 16), die nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs „mit Wirkung” vom 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT-Drs. 14/9007 S. 24). Demgegenüber enthält Art. 25 Neuregelungsgesetz, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT-Drs. 14/9442 S. 52). Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT-Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede.
(3) Für eine Geltung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht letztlich auch der sich aus der Gesetzesbegründung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird mit der Regelung „klargestellt, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d. h. während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst”; beseitigt werden sollten „in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten” (BT-Drs. 14/9007 S. 34 f.). Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, eine ohnehin bereits zuvor bestehende Rechtslage klarzustellen, bestätigt, dass die Norm auch für Versorgungszusagen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden.
cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle der Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage” erteilt – und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht – oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche „Umfassungszusage” kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend – konkludent – aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 43 mwN).
(2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine „Umfassungszusage” vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse – mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG – die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte.
(3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 43 mwN).
(4) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen.
Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch bestimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 1968 waren diese Beiträge für den Tarif A zu 1/3 vom Firmenmitglied, dh. vom Kläger, und zu 2/3 von der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 47; 7. September 2004 – 3 AZR 550/03 – zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1). Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 47). Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst.
Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungszusagen, die – wie im Fall des Klägers – bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurden damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (– 3 AZR 65/14 –) und vom 7. September 2004 (– 3 AZR 550/03 – BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.
Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1968 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse eine Haftung des Arbeitgebers auch für die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer an.
c) Die Beklagte ist – entgegen ihrer Rechtsauffassung – aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 54 ff.; 30. September 2014 – 3 AZR 617/12 – Rn. 41 ff., BAGE 149, 212). Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchführungswegs ergebenden Risiken dem – die Versorgungszusage erteilenden – Arbeitgeber aufzuerlegen.
d) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungskonforme” oder zumindest „verfassungsorientierte” einschränkende Auslegung (vgl. dazu BAG 30. September 2014 – 3 AZR 617/12 – Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 – 1 BvR 1766/15 ua. – Rn. 6; 2. November 2015 – 1 BvR 1530/15 ua. – Rn. 5). Selbst wenn man hiervon ausginge, wird die Beklagte durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 – 3 AZR 617/12 – Rn. 56 f., BAGE 149, 212).
3. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2014 iHv. insgesamt 3.587,12 Euro brutto und ab dem 1. April 2014 eine um 70,13 Euro brutto monatlich höhere Betriebsrente verlangen.
a) Die für die Berechnung zugrunde zu legende Ausgangsrente des Klägers belief sich auf lediglich 1.519,04 DM (entspricht 776,67 Euro). Ausweislich des Pensionsbescheids hat der Kläger bis zum Ende des Jahres 2000 eine Anwartschaft auf eine Jahrespension iHv. 23.005,30 DM erworben. In diesem Wert sind in der Aufrechnungsbescheinigung 2000 für das Jahr 1967 208,68 DM, für das Jahr 1968 214,17 DM, für das Jahr 1969 261,45 DM und für das Jahr 1970 weitere 261,57 DM ausgewiesen. Diese Beträge sind von der Gesamtanwartschaft iHv. 23.005,30 DM abzuziehen, woraus sich eine Gesamtanwartschaft iHv. 22.059,43 DM ergibt. Darüber hinaus sind noch weitere 941,82 DM herauszurechnen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Gewinnanteilen der Jahre 1972, 1975, 1978, 1979, 1982, 1985, 1987, 1991, 1994, 1997, 1998 und 1999, die auf Beiträgen der A GmbH iHv. insgesamt 945,87 DM beruhen. Hinzuzurechnen sind dann die für das Jahr 2001 noch erfolgten Erhöhungen der Anwartschaften um 177,39 DM. Hieraus ergibt sich eine Anwartschaft für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin iHv. 21.295,00 DM. Wegen der um 36 Monate vorgezogenen Inanspruchnahme der Alterspension ist dieser Wert um 14,4 % (36 Monate × 0,4 %/Monat) und damit um 3.066,48 DM zu vermindern. Daraus ergibt sich eine während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin erdiente Jahrespensionsanwartschaft iHv. 18.228,52 DM und damit eine Monatspension iHv. 1.519,04 DM (entspricht 776,67 Euro).
b) Die auf Beschäftigungszeiten bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruhende unbefristete Pensionskassenrente des Klägers belief sich ab dem 1. Juli 2001 auf monatlich 1.519,04 DM (entspricht 776,67 Euro) und wurde entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 %, zum 1. Juli 2011 um 1,2 % und zum 1. Juli 2012 und 1. Juli 2013 um jeweils 1,19 % herabgesetzt. Daraus errechnen sich folgende Differenzen:
Die auf Beschäftigungszeiten bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruhende Ausgangsrente iHv. 776,67 Euro monatlich wurde zum 1. Juli 2003 um 10,87 Euro auf noch 765,80 Euro monatlich herabgesetzt. Zum 1. Juli 2004 wurde sie um 10,72 Euro auf 755,08 Euro monatlich gekürzt. Zum 1. Juli 2005 erfolgte eine weitere Herabsetzung um 10,57 Euro auf 744,51 Euro. Dieser Betrag wurde zum 1. Juli 2006 um 10,42 Euro auf noch 734,09 Euro herabgesetzt. Zum 1. Juli 2007 wurden die verbliebenen Leistungen um 10,06 Euro auf 724,03 Euro herabgesetzt. Dieser Betrag wurde zum 1. Juli 2008 um 9,70 Euro auf 714,33 Euro gekürzt. Zum 1. Juli 2009 erfolgte eine weitere Herabsetzung um 9,36 Euro auf 704,97 Euro, die zum 1. Juli 2010 um 8,88 Euro auf noch 696,09 Euro gesenkt wurden. Zum 1. Juli 2011 wurden die Leistungen um 8,35 Euro auf 687,74 Euro herabgesetzt und zum 1. Juli 2012 nochmals um 8,18 Euro auf 679,56 Euro. Schließlich erfolgte zum 1. Juli 2013 eine neuerliche Herabsetzung um 8,09 Euro auf noch 671,47 Euro.
c) Für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 ergibt sich danach eine Differenz iHv. 374,04 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine Differenz iHv. 860,40 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine Differenz iHv. 966,96 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine Differenz iHv. 1.067,16 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 eine Differenz iHv. 1.165,32 Euro und schließlich für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März 2014 eine Differenz iHv. 946,80 Euro. Die Differenz beträgt folglich im Zeitraum 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2014 insgesamt 5.380,68 Euro. Da die Beklagte lediglich für die auf ihren Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistungskürzungen (2/3) einzustehen hat, ergibt sich ein Betrag iHv. 3.587,12 Euro brutto und für die Zeit ab dem I. April 2014 ein Zahlungsanspruch iHv. 70,13 Euro brutto monatlich.
4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
II. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 an den seit Rentenbeginn am 1. Juli 2001 eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu diesen Anpassungsstichtagen entgegen.
1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Bei seiner Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber – neben den Belangen des Versorgungsempfängers – insbesondere seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 – 3 AZR 348/14 – Rn. 19 mwN).
2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für die Beklagte. Unerheblich ist, dass es sich bei ihr um eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin handelt, deren Alleingesellschafterin – die E GmbH – sich im Alleinbesitz der Bundesrepublik befindet. Ausweislich des Handelsregisters war der ursprüngliche Unternehmenszweck der Beklagten der Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage K in E und ist mittlerweile deren Stilllegung, Abbau und Entsorgung einschließlich bis zur Endlagerung. Die Beklagte ist nach dem Gegenstand ihres Unternehmens berechtigt, das verfügbare Fachwissen einschließlich der vorhandenen Patente und das sonstige Know-how durch Beratungstätigkeiten oder sonstige Leistungen für Dritte im Auftragsweg und gegen Entgelt zu verwerten. Anders als vom Kläger angenommen, zeigt dies, dass die Beklagte nach ihrem Unternehmenszweck darauf ausgerichtet ist, auch Gewinne zu erwirtschaften. Dass der Unternehmenszweck vom Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage in deren Stilllegung und Rückbau geändert wurde und dadurch tatsächlich kaum Gewinne zu erzielen sein werden, ändert daran nichts.
3. In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte sowohl zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 als auch zu den weiteren Anpassungsstichtagen 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehen würde.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte jedenfalls in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat. Vielmehr wurden die von ihr erwirtschafteten Verluste jeweils durch Zuwendungen der Bundesrepublik und des Landes Baden-Württemberg ausgeglichen.
4. Eine Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der E GmbH oder der Bundesrepublik bzw. des Landes BadenWürttemberg ist nicht ersichtlich. Auf deren wirtschaftliche Lage kommt es daher nicht an.
5. Ob – wie von der Beklagten angenommen – ihre Verpflichtung, die Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, infolge der Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) am 31. Dezember 2015 (Tag nach der Verkündung, vgl. Art. 1 iVm. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes) rückwirkend entfallen ist, konnte nach alledem dahinstehen.
Unterschriften
Zwanziger, Spinner, Ahrendt, Knüttel, Möller
Fundstellen