Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrentenanpassung. Belange des Versorgungsempfängers. wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Teilurteil
Orientierungssatz
Der auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gestützte Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Anpassungsstichtag ist ein einheitlicher Anspruch, der nicht teilbar ist. Dies schließt es aus, durch Teilurteil darüber zu entscheiden, ob ein möglicher Anpassungsanspruch nicht den vollen Teuerungsausgleich umfasst, sondern durch die reallohnbezogene Obergrenze auf einen geringeren Betrag begrenzt ist, und die Entscheidung darüber, ob die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Anpassung entgegensteht, dem Schlussurteil vorzubehalten.
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 16 Abs. 1-2; ZPO § 301 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21.06.2011; Aktenzeichen 11 Sa 808/11) |
ArbG Berlin (Urteil vom 28.10.2010; Aktenzeichen 2 Ca 9350/10) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2011 – 11 Sa 41/11 und 11 Sa 808/11 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet ist.
Der Kläger war vom 1. Oktober 1961 bis zum 30. September 2002 bei der Dresdner Bank AG, zuletzt als außertariflicher Angestellter (AT-Angestellter) beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Oktober 2006 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.267,00 Euro brutto.
Aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 27. März 2009 wurde die Dresdner Bank AG auf die Beklagte verschmolzen. Die Dresdner Bank AG hatte die Anpassungsprüfungen jeweils zum 1. Januar eines Jahres gebündelt. Die erste Anpassungsprüfung nach Rentenbeginn erfolgte zum 1. Januar des auf den individuellen Anpassungsstichtag folgenden Jahres; die anschließenden Anpassungsprüfungen wurden in Abständen von jeweils drei Jahren vorgenommen. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 hatte sie die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter um 7,28 % angepasst.
Die Beklagte bündelt die Anpassungsprüfungen der Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter kalenderjährlich zu zwei Anpassungsstichtagen. Dies sind der 1. Januar und der 1. Juli eines jeden Jahres. Bei den ehemaligen Mitarbeitern der Dresdner Bank AG führte sie zunächst deren Praxis fort und prüfte zum 1. Januar 2010 die Anpassung der Betriebsrente des Klägers und weiterer ca. 4.500 Betriebsrentner. Sie lehnte eine Anpassung der Betriebsrenten unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab. Im Dezember 2011 verlegte sie die Anpassungsprüfungen, die zum Stichtag 1. Januar 2010 durchgeführt worden waren, nachträglich auf den Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 vor, soweit es sich um Fälle handelte, in denen die Fortführung der Bündelungspraxis der ehemaligen Dresdner Bank AG dazu geführt hatte, dass die erste Anpassungsprüfung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und sechs Monaten nach Rentenbeginn erfolgt war.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seine Betriebsrente entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung um 6 %, dh. um monatlich 136,02 Euro brutto, zu erhöhen. Jedenfalls sei der in den Jahren 2007 bis 2009 eingetretene Kaufkraftverlust auszugleichen, weshalb er zumindest Anspruch auf eine um 119,55 Euro höhere monatliche Betriebsrente habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Anpassung unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage zu verweigern. Die Beklagte müsse sich zudem nach den Grundsätzen zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern die günstige wirtschaftliche Lage im Konzern zurechnen lassen. Darüber hinaus seien das Vermögen und die erzielten Erträge der inzwischen verschmolzenen treuhänderischen Pensions-Trusts der ehemaligen Dresdner Bank AG und der Beklagten zu berücksichtigen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seine Betriebsrente ab dem 1. Januar 2010 gemäß § 16 BetrAVG um 6 %, dh. um 136,02 Euro brutto, hilfsweise um 119,55 Euro brutto, monatlich zu erhöhen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 nicht verpflichtet zu sein. Im Übrigen werde der Anpassungsbedarf des Klägers gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG durch die reallohnbezogene Obergrenze begrenzt. Zwar habe die Dresdner Bank AG in der Zeit von 2006 bis 2009 die Gehälter ihrer AT-Angestellten um 4,1 % erhöht; sie selbst habe die Gehälter der bei ihr beschäftigten AT-Angestellten jedoch lediglich um 2,5 % angehoben. Der Kläger könne nicht verlangen, besser gestellt zu werden als ihre AT-Angestellten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten durch Teilurteil teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger eine Betriebsrentenerhöhung ab dem 1. Januar 2010 um mehr als 74,81 Euro brutto monatlich geltend macht. Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Teilurteils des Landesarbeitsgerichts und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, wobei er seinen ursprünglichen Sachantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht durch Teilurteil entschieden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).
I. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor.
1. Nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Entscheidung durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Nach § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht. § 301 Abs. 1 ZPO setzt danach die Teilbarkeit der Klageforderung voraus. Der Teil, über den entschieden wird, muss vom Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig sein (vgl. etwa Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 301 Rn. 2a mwN). Dies kann bei einem einheitlichen Klageanspruch nur angenommen werden, wenn über einen abgrenzbaren und eindeutig individualisierten quantitativen Teil des Anspruchs entschieden werden soll (vgl. BAG 23. März 1983 – 7 AZR 526/80 – zu B I 2 der Gründe; BGH 2. Juli 2009 – V ZB 40/09 – Rn. 14; 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 – zu II 3 a der Gründe; 17. Februar 1999 – X ZR 101/97 – zu I 2 der Gründe).
2. Diese prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils lagen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat im Wege des Teilurteils eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs des Klägers durch die reallohnbezogene Obergrenze vorgenommen, indem es entschieden hat, dass dem Kläger wegen der Gehaltsentwicklung der AT-Angestellten der Dresdner Bank AG und der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2009 höchstens eine Anpassung seiner Betriebsrente um 3,3 %, dh. um 74,81 Euro monatlich zustehe. Ob die Beklagte überhaupt zur Anpassung verpflichtet ist, hat das Landesarbeitsgericht offengelassen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei dem auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gestützten Anspruch auf Anpassung und Zahlung einer höheren Betriebsrente zu einem bestimmten Anpassungsstichtag handelt es sich um einen einheitlichen, nicht teilbaren Anspruch.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Zwar wird die Höhe der Anpassung maßgeblich durch die Belange des Versorgungsempfängers, dh. den Teuerungsausgleich und die reallohnbezogene Obergrenze, bestimmt; auch hängt es von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ab, ob dieser überhaupt zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet ist. Allerdings räumt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein (BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 125/11 – Rn. 15). Sowohl der – ggf. durch die reallohnbezogene Obergrenze begrenzte – Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers als auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind damit abwägungserhebliche Belange im Rahmen der vom Arbeitgeber einheitlich nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung. Die schließt es aus, über die Belange des Versorgungsempfängers gesondert zu entscheiden.
II. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Revisionsgericht im Fall eines unzulässigen Teilurteils den noch nicht beschiedenen Teil „an sich ziehen” und anstelle des Berufungsgerichts darüber entscheiden kann. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lässt sich nicht beurteilen, ob und ggf. in welcher Höhe die Klage begründet ist.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage in
der gebotenen Auslegung zulässig ist.
a) Der Klageantrag ist dahin auszulegen, dass der Kläger nicht nur eine Entscheidung der Beklagten über die Erhöhung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2010 um 6 % begehrt, sondern dass er Zahlung in Höhe der Differenz zwischen der von der Beklagten geleisteten und der ihm seiner Ansicht nach zustehenden höheren monatlichen Betriebsrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 verlangt. Dem im Klageantrag enthaltenen Nebensatz, mit dem der Kläger „hilfsweise” eine Erhöhung seiner Betriebsrente um 119,55 Euro monatlich geltend macht, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Dieses Begehren ist bereits in dem auf Anpassung der monatlichen Betriebsrente um 136,02 Euro brutto gerichteten Antrag des Klägers enthalten.
b) In dieser Auslegung ist die Klage zulässig.
aa) Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 638/10 – Rn. 15).
bb) Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, ab wann er eine Anpassung seiner Betriebsrente verlangt; er hat seinen Klageantrag auch beziffert.
2. Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Anpassungsprüfung zum 1. Januar 2010 vornehmen durfte.
a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresrhythmus zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein (vgl. BAG 11. Oktober 2011 – 3 AZR 732/09 – Rn. 19, BAGE 139, 269; 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 – Rn. 23). Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung nicht um mehr als sechs Monate verzögern (vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 – 3 AZR 732/09 – aaO; 30. November 2010 – 3 AZR 754/08 – Rn. 49).
b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2006 eine Betriebsrente. Die Beklagte hat eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2010 geprüft. Hierdurch hat sich die erste Anpassungsprüfung für den Kläger um nicht mehr als sechs Monate verzögert.
c) Entgegen der Ansicht der Revision war die Beklagte nicht verpflichtet, die Anpassungsprüfung bereits zum 1. Januar 2009 oder zum 1. Juli 2009 vorzunehmen.
aa) Aus § 16 Abs. 1 BetrAVG ergibt sich keine Verpflichtung des Versorgungsschuldners, die erstmalige Anpassungsprüfung zu einem Anpassungsstichtag vor Ablauf der Dreijahresfrist seit Rentenbeginn und damit vorliegend vor dem 1. Oktober 2009 vorzunehmen.
bb) Die Beklagte war auch nicht aus anderen Gründen zu einer Anpassungsprüfung vor dem 1. Januar 2010 verpflichtet.
(1) Daraus, dass die Beklagte zum Teil die Anpassungsprüfungen, die zum Stichtag 1. Januar 2010 durchgeführt worden waren, nachträglich auf den Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 vorverlegt hat, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beklagte hat den Prüfungsstichtag nur in den Fällen vorverlegt, in denen die Fortführung der Bündelungspraxis der ehemaligen Dresdner Bank AG dazu geführt hatte, dass die erste Anpassungsprüfung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und sechs Monaten nach Rentenbeginn erfolgt war. Dies war beim Kläger nicht der Fall. Für diesen verzögerte sich die erste Anpassungsprüfung zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 um lediglich drei Monate.
(2) Eine Verpflichtung zu einer Anpassungsprüfung zum 1. Januar 2009 oder zum 1. Juli 2009 folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte die Anpassungsprüfungen bei ihren eigenen Mitarbeitern zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Kalenderjahres bündelt. Selbst wenn die Beklagte verpflichtet sein sollte, die Anpassungsprüfungen der Betriebsrenten der ehemaligen Mitarbeiter der Dresdner Bank AG ebenfalls zu diesen beiden Stichtagen zu bündeln, könnte der Kläger keine Anpassung vor dem 1. Januar 2010 verlangen, da der früheste in Betracht kommende Anpassungsstichtag nach Rentenbeginn für den Kläger der 1. Januar 2010 ist.
3. Es kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Klage bereits deshalb unbegründet ist, weil die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 entgegenstand. Dies hat das Landesarbeitsgericht bislang weder geprüft noch hat es hierzu tatsächliche Feststellungen getroffen. Das wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 638/10 –; 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 –; 21. August 2012 – 3 ABR 20/10 –; 30. November 2010 – 3 AZR 754/08 –; 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –; 29. September 2010 – 3 AZR 427/08 – BAGE 135, 344) nachzuholen haben.
4. Sollte sich ergeben, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 nicht entgegenstand, wird das Landesarbeitsgericht erneut zu prüfen haben, ob der durch den Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn am 1. Oktober 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 bestimmte Anpassungsbedarf des Klägers durch die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG begrenzt wird. Dabei wird nicht nur zu prüfen sein, ob die Gruppe der AT-Angestellten der Beklagten eine mit der Gruppe der AT-Angestellten der ehemaligen Dresdner Bank AG vergleichbare Arbeitnehmergruppe iSv. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist; das Landesarbeitsgericht wird auch zu beachten haben, dass der Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag ist (vgl. BAG 20. August 2013 – 3 AZR 750/11 – Rn. 19; 28. Mai 2013 – 3 AZR 125/11 – Rn. 25 mwN) und dass § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG für die reallohnbezogene Obergrenze nicht an den Anstieg der Bruttoarbeitsverdienste anknüpft, sondern an den Anstieg der Nettoarbeitseinkommen. Die reallohnbezogene Obergrenze stellt auf den Teil des Arbeitsverdienstes ab, der den aktiven Beschäftigen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 – 3 AZR 408/10 – Rn. 26 mwN, BAGE 142, 72). Von weiter gehenden Hinweisen zur reallohnbezogenen Obergrenze sieht der Senat vor dem Hintergrund, dass das Landesarbeitsgericht zunächst zu beurteilen haben wird, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegenstand, ab.
Unterschriften
Gräfl, Schlewing, Ahrendt, Wischnath, Brunke
Fundstellen
Haufe-Index 6991949 |
BB 2014, 1907 |
DB 2014, 1816 |