Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsverschaffung nach Betriebsübergang. Verfall, Verjährung und Verwirkung von Versorgungsverschaffungsansprüchen. Auslegung von arbeitsvertraglichen Regelungen zum Verfall von Ansprüchen. Feststellungsinteresse
Leitsatz (amtlich)
1. Verläßt ein Betriebsteil mit seiner Veräußerung (§ 613 a BGB) den Geltungsbereich eines Zusatzversorgungssystems, erlischt damit ein zuvor begründetes Recht auf Zusatzversorgung nicht. Der Betriebserwerber muß vielmehr dem weiterbeschäftigten Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis im Versorgungsfall die Leistungen verschaffen, die er erhalten hätte, wenn er bei dem ursprünglichen Arbeitgeber verblieben und entsprechend den ursprünglich vereinbarten Bedingungen versichert worden wäre (Bestätigung von BAG 5. Oktober 1993 – 3 AZR 586/92 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 6).
2. Dieser Versorgungsverschaffungsanspruch wird erst mit Eintritt des Versorgungsfalles fällig. Er kann deshalb vorher weder verfallen noch verjähren oder verwirken.
Orientierungssatz
1. Wird das Labor eines kirchlichen Krankenhauses, dessen Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung nach Maßgabe der Arbeitsvertragsrichtlinien versprochen worden war, von einem Laborarzt in eigener Regie übernommen, können die im Labor beschäftigten Arbeitnehmer nicht weiter in der kirchlichen Zusatzversorgungskasse versichert werden (Anl. 1 Abschn. XIII iVm. der Anl. 8 zu den AVR).
2. Dies ändert nichts am Fortbestand der Verpflichtung des Betriebserwerbers, den Arbeitnehmern des übernommenen Betriebsteils eine Zusatzversorgung zu verschaffen, wie sie sie bei einer Weiterversicherung bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse erhalten hätten.
3. Dieser Versorgungsverschaffungsanspruch wird erst mit Eintritt des Versorgungsfalles fällig. Während des aktiven Arbeitslebens des begünstigten Arbeitnehmers ist deshalb eine Verjährung oder ein Verfall des Versorgungsverschaffungsanspruchs ausgeschlossen.
4. Der Senat hält daran fest, daß eine Auslegung, wonach eine allgemein gefaßte Ausschlußfristregelung auch Versorgungsverschaffungsansprüche mitumfaßt, nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen wird (vgl. BAG 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236, 257 f.; 26. Januar 1999 – 3 AZR 381/97 – BAGE 90, 377, 384 f.).
5. Ein Arbeitnehmer, der nach Ablauf der Unverfallbarkeitsfristen vorzeitig aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, in welchem ihm eine Versorgungszusage gemacht worden war, hat grundsätzlich schon vor Eintritt des Versorgungsfalles ein schützenswertes Interesse daran, den Bestand eines Versorgungsverschaffungsanspruchs bei Eintritt des Versorgungsfalles nach Maßgabe bestimmter Regelungen gerichtlich feststellen zu lassen.
Normenkette
BGB § 613a; ZPO § 256
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 2000 – 9 Sa 245/00 – aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlußurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Januar 2000 – 5 Ca 1380/98 – insoweit abgeändert, als es die Klage wegen des Versorgungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen hat:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die sie erhalten würde, wenn sie auch vom 1. März 1988 bis zum 30. Juni 1998 an der Zusatzversorgung nach Maßgabe der Anl. 8 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas Verbandes (AVR) teilgenommen hätte.
2. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Beklagte zu 2. zu tragen.
Die Kostenentscheidung erster Instanz wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt: Von den Gerichtskosten hat die Klägerin 7/10, die Beklagte zu 2. 3/10 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat die Klägerin zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin 4/10 zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagte zu 2. 3/10. Im übrigen findet ein Ausgleich der außergerichtlichen Kosten nicht statt.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zu 2. der Klägerin eine Zusatzversorgung verschaffen muß.
Die Klägerin ist am 2. Dezember 1948 geboren. Sie war vom 2. Januar 1987 bis zum 30. Juni 1998 im Labor des Krankenhauses St. M in B beschäftigt. Dieses Labor war zunächst vom Krankenhausträger, dem Verein der Franziskanerbrüder vom Heiligen Kreuz e.V. betrieben worden. Im Arbeitsvertrag hieß es ua., daß für das Arbeitsverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes” (AVR) in ihrer jeweiligen Fassung gelten und daß der Mitarbeiter unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR in der jeweils geltenden Fassung an der Zusatzversorgung ab 2. Januar 1987 teilnimmt. Zum 1. März 1988 wurde das Labor von dem Beklagten zu 1. übernommen, der zunächst gesamtschuldnerisch mit verklagt worden war. In dem Übernahmevertrag mit dem Krankenhausträger verpflichtete sich der Beklagte zu 1., die Arbeitsverhältnisse der übernommenen acht Mitarbeiterinnen des Labors mit ihrem bisherigen Besitzstand zu übernehmen.
Im Hinblick auf Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. über die Frage der Zusatzversorgung wandte sich dessen damaliger anwaltlicher Vertreter an die Klägerin und führte aus, ein Anspruch auf Beitragszahlung an die kirchliche Zusatzversorgungskasse bestehe gegenüber dem Beklagten zu 1. nicht. Er zähle nicht zu den Arbeitgebern, dessen Arbeitnehmer bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung angemeldet werden könnten. Im übrigen seien etwaige Anwartschaften verfallbar und auch verfallen. Auf dieses Schreiben antworteten die Rechtsanwälte Dr. Müller-Heidelberg & Partner mit Schreiben vom 10. Mai 1993 und vertraten die Auffassung, daß der Beklagte zu 1. verpflichtet sei, zur Wahrung des Besitzstandes der Klägerin eine gleichwertige Altersversorgung zu schaffen. Die Anwälte setzten für die Unterbreitung eines konkreten Vorschlags eine letzte Frist bis zum 31. Mai 1993. Mit Schreiben vom 13. Mai 1993 wandte die Klägerin sich selbst an die damaligen Bevollmächtigten des Beklagten zu 1. und erklärte, sie habe zu keinem Zeitpunkt das Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Müller-Heidelberg & Partner in Auftrag gegeben. Es sei lediglich um eine Beratung wegen einer Schließung der Versorgungslücke gegangen.
Zum 1. April 1995 wurde das Labor von der Beklagten zu 2. übernommen, an deren Gründung der Beklagte zu 1. als Gesellschafter beteiligt war. Aus diesem Anlaß schloß die Klägerin mit der Beklagten zu 2. einen Anstellungsvertrag unter dem 22. März 1995, wonach das Anstellungsverhältnis am 1. April 1995 begann. Das Arbeitsverhältnis ging nach § 9 des Arbeitsvertrages mit allen Rechten und Pflichten, die bis zum Zeitpunkt des Betriebswechsels bestanden hatten, unverändert auf die neue Gesellschaft über. In § 8 des Arbeitsvertrages heißt es unter der Überschrift „Verfallsfristen” wörtlich:
„(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden.
(2) Lehnt der Vertragspartner den Anspruch ab oder erklärt er sich nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Geltendmachung, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von einem weiteren Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.”
Mit ihrer am 31. August 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin beide Beklagten – soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung – darauf in Anspruch genommen, sie hinsichtlich ihrer Altersversorgung so zu stellen, als wäre sie weiterhin bis zum 30. Juni 1998 bei ihrer ursprünglichen Arbeitgeberin beschäftigt gewesen. Der Versorgungsanspruch sei dort entstanden und aufgrund der Betriebsübergänge unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der ursprünglichen Besitzstände erhalten geblieben. Dem Schreiben der Klägerin vom 13. Mai 1993 habe zugrunde gelegen, daß der Beklagte zu 1. kurze Zeit zuvor die Zusage gegeben habe, er werde sich an die Vereinbarung hinsichtlich der Aufrechterhaltung der arbeitsvertraglich geschuldeten Zusatzversorgung halten. Eine entsprechende Erklärung habe er noch einmal unmittelbar nach dem 26. Januar 1995 abgegeben und erklärt, es bleibe hinsichtlich der Zusage alles beim Alten. Dies sei auch Grundlage des neuen Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 2. vom 22. März 1995 gewesen. Die Zusatzversorgungsansprüche seien weder verfallen noch verjährt, weil sie nie streitig gewesen seien. Der Beklagte zu 1. habe die entsprechende Verpflichtung auf Nachfrage immer wieder anerkannt und erklärt, er wolle für seine gesamten Mitarbeiter eine Gruppenversicherung abschließen; es nehme aber eine gewisse Zeit in Anspruch, einen geeigneten Versicherungspartner zu finden.
Die Klägerin hat – soweit nach Rücknahme der Revision gegen den Beklagten zu 1. noch von Bedeutung – beantragt,
- die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die Klägerin bezüglich ihrer Altersversorgung so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn in der Zeit vom 1. März 1988 bis zum 30. Juni 1999 gemäß Arbeitsvertrag vom 2. März 1988 die vereinbarten Beiträge zur Altersversicherung gezahlt worden wären,
- hilfsweise festzustellen, daß der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zusteht, aufgrund derer sie bei Eintritt in das Rentenalter eine Betriebsrente erworben hat.
Die Beklagte zu 2. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Zuge des Betriebsüberganges lediglich die Verpflichtungen übernehmen können, die zugunsten der Klägerin gegenüber ihrem Rechtsvorgänger, dem Beklagten zu 1., tatsächlich bestanden hätten. Dieser Anspruch sei jedoch schon gegenüber dem Beklagten zu 1. nach § 23 AVR verfallen gewesen. Darüber hinaus sei auch von einem Anspruchsverfall nach § 8 des Arbeitsvertrages vom 22. März 1995 auszugehen. Schließlich habe die Beklagte zu 2. auch darauf vertrauen können, daß nach dem Schriftwechsel der Jahre 1992 und 1993 von der Klägerin keine weiteren Versorgungsansprüche mehr geltend gemacht werden würden. Vorsorglich hat sich die Beklagte zu 2. auch auf Verjährung berufen.
Das Arbeitsgericht hat zunächst durch Teilurteil die Klage gegen den Beklagten zu 1. abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Durch Schlußurteil hat das Arbeitsgericht sodann die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen. Auch hier hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Mit der vom Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 17. Oktober 2000 – 3 AZN 679/00 – zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Ihre Klage ist mit dem verbliebenen Klageantrag zulässig und entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auch begründet.
A. Der Antrag ist nach seinem Wortlaut allerdings nicht hinreichend bestimmt. Er ist als Leistungsantrag formuliert, aber so nicht zur Vollstreckung fähig. Nach ihrem durchgängig erkennbaren Rechtsschutzziel geht es der Klägerin in der Sache jedoch nur darum, daß die Beklagte zu 2. ihr die Versorgung verschaffen soll, die ihr vertraglich in § 5 ihres Dienstvertrages vom 15. Januar 1987 in Aussicht gestellt worden ist, nämlich eine Zusatzversorgung nach der Anlage 8 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas Verbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dabei kommt es der Klägerin erkennbar nicht darauf an, daß die entsprechenden Versorgungsleistungen von der Zusatzversorgungseinrichtung erbracht werden. Sie strebt in der Sache lediglich die Feststellung an, daß die Beklagte zu 2. ihr eine entsprechende Versorgung, woher auch immer, verschafft. Auch ein Selbsteintritt der Beklagten zu 2. liegt innerhalb ihres Rechtsschutzziels.
Der so verstandene Klageantrag ist zulässig. Die Klägerin hat insbesondere das für einen solchen Antrag erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse (§ 256 ZPO), obwohl bei ihr der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist durch das Bestreiten der Beklagten zu 2. gefährdet. Es besteht ein Bedürfnis an alsbaldiger Klärung. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen zeitraubenden Prozeß gegen die Beklagte zu 2. über Inhalt und Umfang ihrer Versorgungsrechte führen zu müssen. Für die Versorgungsberechtigten ist es wichtig, daß Meinungsverschiedenheiten über Bestand und Ausgestaltung von Versorgungsrechten möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles geklärt werden. Hiervon hängt es ab, in welchem Umfang Versorgungslücken entstehen. Auch ältere Arbeitnehmer können noch für ihren Ruhestand Vorsorge treffen. Sie können zumindest durch ihr Spar- und Konsumverhalten bestehenden Versorgungslücken Rechnung tragen (BAG 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236, 239, zu A III 2 a der Gründe).
B. Die Klage ist begründet, weil die Klägerin den geltend gemachten Versorgungsverschaffungsanspruch erworben und zwischenzeitlich nicht verloren hat. Er richtet sich nunmehr gegen die Beklagte zu 2.
I. Der Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung nach Maßgabe der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) ist durch die Zusage in § 5 des Dienstvertrages der Klägerin vom 15. Januar 1987 mit den Franziskanerbrüdern vom Heiligen Kreuz e.V. entstanden.
II. Dieser Anspruch ist nicht dadurch erloschen, daß die Klägerin seit dem 1. März 1988 ihre Labortätigkeit nicht mehr für diesen Krankenhausträger, sondern für den Beklagten zu 1. erbracht hat.
1. Durch diesen Arbeitgeberwechsel ist das ursprüngliche Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht beendet worden. Ihre Versorgungsanwartschaft aus dem Dienstvertrag ist deshalb auch nicht wegen Nichterreichens der Unverfallbarkeitsfristen im Arbeitsverhältnis verfallen. Der Beklagte zu 1. hat das Labor mit sämtlichen Arbeitnehmerinnen im Wege eines Betriebsteilüberganges nach § 613 a Abs. 1 BGB übernommen. Er hat darüber hinaus mit dem Krankenhausträger nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag vereinbart, daß alle übernommenen Arbeitnehmerinnen so zu stellen seien, als wären sie weiterhin beim Krankenhaus beschäftigt. Auch diese Vereinbarung zugunsten Dritter begründet die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zwischen dem Beklagten zu 1. und der Klägerin.
2. Die hiernach gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zusammen mit dem Arbeitsverhältnis als Ganzem auf den Beklagten zu 1. übergegangene Verpflichtung, der Klägerin eine Versorgung nach AVR zu verschaffen, ist nicht dadurch erloschen, daß der Beklagte zu 1. nicht in der Lage war, die Klägerin bei der betreffenden kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.
a) Der Beklagte zu 1. konnte die Klägerin nicht bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse versichern. Nach der Anlage 1 Abschn. XIII iVm. mit der Anlage 8 zu den AVR muß das Arbeitsverhältnis des zu Versichernden vom Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien erfaßt sein, damit eine zusätzliche Altersversorgung in der kirchlichen Zusatzversorgungskasse möglich ist. Hierzu zählen nach § 2 AVR nur die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Einrichtungen und Dienststellen, die dem Deutschen Caritas Verband angeschlossen sind (Zetl/Zwosta Die AVR von A bis Z Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes Z 3 Anm. 2, G 1 Anm. 2). Diese Voraussetzung erfüllte das in der Inhaberschaft des Beklagten zu 1. stehende Labor nicht.
b) Das bedeutet aber nicht, daß die vertraglich übernommene Verpflichtung, der Klägerin eine Zusatzversorgung nach Maßgabe der Regelungen für die betreffende Versorgungseinrichtung zu verschaffen, mit dem Verlassen des Geltungsbereichs der Zusatzversorgungseinrichtung im Jahre 1988 erloschen wäre. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 (– 3 AZR 586/92 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 6) darauf hingewiesen, daß mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Versicherungsleistungen nicht zugleich der Anspruch des Arbeitnehmers auf die vom Arbeitgeber versprochene betriebliche Altersversorgung erlischt. Er hat dies sogar für den Fall eines auf einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag der Bauwirtschaft beruhenden Zusatzversorgungsanspruch angenommen. Für den Fall eines Betriebsübergangs mit gleichzeitigem Verlassen des betrieblichen Geltungsbereichs einer allgemeinen Regelung tritt der Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein. Zu diesen Rechten und Pflichten gehört auch das Versorgungsversprechen. Wenn der neue Arbeitgeber den übernommenen Arbeitnehmer nicht mehr entsprechend versichern und Beiträge entrichten kann, muß er gleichwertige Leistungen erbringen. Er muß deshalb, etwa durch den Abschluß einer neuen Gruppenlebensversicherung oder durch Selbsteintritt, im Versorgungsfall die Leistungen verschaffen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er bei dem ursprünglichen Arbeitgeber verblieben wäre und entsprechend den ursprünglich in Bezug genommenen Bestimmungen versichert worden wäre (BAG 5. Oktober 1993 – 3 AZR 586/92 – aaO, zu II 1, 3 der Gründe).
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Sie beruht auf dem Dreiecksverhältnis, das bei jeder Einschaltung eines externen Versorgungsträgers zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versorgungsträger entsteht. Aus ihm ergibt sich die Pflicht des Arbeitgebers im Grundverhältnis, die dort versprochene Versorgungsleistung in jedem Falle zu verschaffen.
3. Der gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Anspruch ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bis zum Übergang des Betriebes auf die Beklagte zu 2. weder nach § 23 AVR verfallen noch verjährt.
Das Arbeitsgericht hat angenommen, alle Ansprüche, die ein Entgelt für die geleisteten Dienste darstellten, verjährten nach § 196 Nrn. 8, 9 BGB nach Ablauf von zwei Jahren. Dies gelte auch für Schadensersatzansprüche, die an die Stelle von Lohnforderungen oder an die Stelle solcher Forderungen träten, für welche die kurze Verjährungsfrist gelte. Da die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen habe, daß der Beklagte zu 1. den Versorgungsanspruch anerkannt habe, sei die Verjährungsfrist jedenfalls am 31. März 1997 abgelaufen. In seinem den Beklagten zu 1. betreffenden Berufungsurteil hat das Landesarbeitsgericht dahinstehen lassen, ob der Anspruch der Klägerin verjährt sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der Anspruch nach § 23 Abs. 1 AVR verfallen sei, der nach § 613 a Abs. 1 BGB nunmehr auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. gegolten habe. Der Anspruch der Klägerin auf Sicherstellung einer betrieblichen Altersversorgung sei spätestens mit Beendigung des Dienstverhältnisses beim Beklagten zu 1., also am 31. März 1995 fällig gewesen. Eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs sei in den nachfolgenden sechs Monaten durch die Klägerin nicht erfolgt.
Beide Begründungen sind unzutreffend. Verjährung und Verfall eines Anspruchs setzt zunächst voraus, daß dieser Anspruch fällig geworden ist. Dies ist bei dem von der Klägerin geltend gemachten Versorgungsverschaffungsanspruch bis heute nicht der Fall. Die Klägerin hat jedenfalls keinen originären Anspruch auf Beitragsleistungen an eine Zusatzversorgungseinrichtung. Sie konnte vielmehr vom Beklagten zu 1. verlangen, daß er ihr im Versorgungsfall eine Zusatzversorgung verschafft. Dieser Anspruch wird deshalb auch erst fällig, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber, wie hier der Beklagte zu 1., nicht in der Lage ist, die ursprünglich geschuldete Zusatzversorgung zu verschaffen. Ihm stand die Wahl des Durchführungsweges frei, nachdem er die Klägerin bei der kirchlichen Zusatzversorgung nicht mehr versichern konnte. Er hat die Wahl, die etwa zwischen Selbsteintritt und Abschluß einer Direktversicherung besteht, bislang nicht getroffen. Angesichts dessen konnte der Versorgungsverschaffungsanspruch, der sich seit dem Jahre 1988 gegen den Beklagten zu 1. richtete, weder verfallen noch verjähren.
4. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. auf Verschaffung einer Zusatzversorgung ist auch nicht aus anderen Gründen vor dem erneuten Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. erloschen.
a) Die Klägerin hat nicht darauf verzichtet, von dem Beklagten zu 1. eine Zusatzversorgung zu erhalten. Auch aus dem Schriftwechsel zwischen den anwaltlichen Vertretern des Beklagten zu 1. und der Klägerin aus den Jahren 1992/1993 ergibt sich nur, daß die Klägerin eine Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Arbeitgeber unter Einschaltung eines Anwaltes vermeiden wollte. Sie hat in ihrem Schreiben vom 13. Mai 1993 nur darauf hingewiesen, daß sich das Mandat ihres Anwalts darauf beschränkt habe, sie wegen einer Schließung von Versorgungslücken zu beraten; ein Schreiben an die Anwälte des Beklagten zu 1. sei nicht in Auftrag gegeben worden. Hierin liegt kein Verzicht auf den vertraglichen Versorgungsverschaffungsanspruch.
b) Es kann dahinstehen, ob eine etwaige Verwirkung der Geltendmachung des Versorgungsverschaffungsanspruches im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. zur Rechtsvernichtung und damit zum Ausschluß einer Fortsetzung der Haftung bei der Beklagten zu 2. führen würde. Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen nicht vor. Die Verwirkung von Rechten setzt zunächst die Erfüllung des sogenannten Zeitmoments voraus. Ein bestehendes Recht muß längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein (vgl. zuletzt BAG 25. April 2001 – 5 AZR 497/99 – AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 46 = EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 1, zu I 1 der Gründe). Damit scheidet eine Verwirkung von vornherein aus, solange das Recht noch nicht besteht.
c) Auch ein sonstiger Fall unzulässiger Rechtsausübung durch Geltendmachung des künftigen Versorgungsverschaffungsanspruchs liegt im Verhältnis zum Beklagten zu 1. nicht vor. Die Klägerin hat behauptet, sie habe mehrfach geltend gemacht, daß sie eine Zusatzversorgung erhalten müsse. Dies bestätigt letztlich auch das dann später „zurückgenommene” Anwaltsschreiben ihrer anwaltlichen Vertreter. Die Klägerin hat darüber hinaus behauptet, der Beklagte zu 1. habe eingeräumt, daß er eine Zusatzversorgung schulde. Dies hat die Beklagte zu 2. zwar nicht zugestanden. Sie hat aber immerhin „richtiggestellt”, daß mit der Gesamtbelegschaft des Beklagten zu 1. die Frage diskutiert worden sei, ob einmal eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet werden könnte. Ausgangspunkt dafür sei aber keineswegs der Umstand gewesen, daß die Klägerin oder ihre Kolleginnen auf angeblich erworbene Besitzstände verwiesen hätten. Ausgangspunkt sei vielmehr das Angebot einer Lebensversicherungsgesellschaft an den Beklagten zu 1. gewesen, einen Gruppenversicherungsvertrag für die Mitarbeiter der damaligen Laborpraxis abzuschließen. Dies habe der Beklagte zu 1. aber nach kurzer Prüfung nicht weiter verfolgt.
Die Beklagte zu 2. hat damit nicht behauptet, der Beklagte zu 1. habe seine Abkehr von der damals erwogenen Absicht gegenüber der Klägerin und ihren Kolleginnen ausdrücklich kundgetan. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2. ist hiernach nicht auszuschließen, daß die Klägerin ihr Schreiben vom 13. Mai 1993 in der Vorstellung abgefaßt hat, das Problem der Zusatzversorgung werde durch den Beklagten zu 1. streitlos beseitigt. Damit scheidet eine unzulässige Rechtsausübung durch Geltendmachung des Versorgungsverschaffungsanspruchs im Verhältnis zum Beklagten zu 1. von vornherein aus. Die Frage, ob ein solcher Einwand aus Geschehnissen vor Betriebsübergang auch von der Beklagten zu 2. als Betriebserwerberin erhoben werden könnte, kann auch hier unbeantwortet bleiben.
III. Der nach alledem im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. weiterbestehende Anspruch auf Versorgungsverschaffung nach Maßgabe der AVR richtet sich seit dem Betriebsübergang gegen die Beklagte zu 2. als Betriebserwerberin und ist auch bei ihr nicht erloschen.
1. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin, das Labor in B, ist nach § 613 a BGB von dem Beklagten zu 1. im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist damit auch nicht zum 31. März 1995 vorzeitig beendet worden. Ein Verfall ihrer Versorgungsanwartschaft aus diesem Grund kommt deshalb nicht in Betracht. Die Kontinuität des seit dem 2. Januar 1987 bestehenden Arbeitsverhältnisses der Klägerin blieb aufgrund dieses zweiten Betriebsüberganges erhalten.
2. Die Beklagte zu 2. muß für die einzelvertraglich begründeten Rechte, welche die Klägerin gegenüber dem Betriebsveräußerer hatte, nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB einstehen, weil eine einzelvertragliche Neuregelung hinsichtlich des Zusatzversorgungsanspruchs nicht erfolgt ist.
Die Klägerin hat zwar mit der Beklagten zu 2. unter dem 22. März 1995 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. In dessen § 9 hat die Beklagte zu 2. indes ausdrücklich mit der Klägerin vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt des Betriebswechsels bestanden, unverändert auf die neue Gesellschaft übergehe.
3. Aufgrund dessen ist auch die Pflicht des Beklagten zu 1., der Klägerin eine Zusatzversorgung nach Maßgabe der AVR zu verschaffen, auf die Beklagte zu 2. übergegangen.
a) Der Einstandspflicht der Beklagten zu 2. steht nicht der Umstand entgegen, daß die Klage gegen den Beklagten zu 1. rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rechtskraft des Teilurteils auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. wirkt. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch gegen den Beklagten zu 1., den Betriebsveräußerer, mit der – wie dargelegt unrichtigen – Begründung zurückgewiesen, der Anspruch auf Sicherstellung einer betrieblichen Altersversorgung sei spätestens mit Beendigung des Dienstverhältnisses bei dem Beklagten zu 1., also am 31. März 1995, fällig geworden. Eine schriftliche Geltendmachung sei in den nachfolgenden sechs Monaten nicht erfolgt, so daß der Anspruch verfallen sei. Das Landesarbeitsgericht hat mithin entschieden, daß ein zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs – möglicherweise – noch bestehender Anspruch erst nach dem Betriebsübergang erloschen sei. Da es hier darauf ankommt, ob ein Recht bei Betriebsübergang auf den Betriebserwerber übergegangen ist, kann es im Verhältnis zum Betriebserwerber auf Erkenntnisse des Landesarbeitsgerichts über das weitere Schicksal der Rechtsposition der Klägerin gegenüber dem Betriebsveräußerer nicht mehr ankommen.
b) Sonstige Gründe, warum das arbeitsvertragliche Recht auf Verschaffung einer Zusatzversorgung, das gegenüber dem Beklagten zu 1. bestanden hat, nicht auf die Beklagte zu 2. übergegangen sein sollte, sind nicht ersichtlich.
4. Die von der Klägerin geltend gemachte Pflicht der Beklagten zu 2. ist auch nicht in der Folgezeit erloschen.
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Versorgungsverschaffungsanspruch der Klägerin sei nach § 8 des Arbeitsvertrages vom 22. März 1995 verfallen. Diese Klausel sei dahin auszulegen, daß sie anders als die sonst vom Bundesarbeitsgericht behandelten Ausschlußfristregelungen auch Versorgungsverschaffungsansprüche und entsprechende Schadensersatzansprüche erfasse. Allein der Wortlaut der Ausschlußklausel, der auch Ansprüche umfasse, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stünden, lasse erkennen, daß die Vertragsparteien vertragliche Ansprüche unabhängig von ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung der Verfallklausel hätten unterwerfen wollen. Für diese Wirkung spreche entscheidend die Vorgeschichte des Vertragsschlusses, insbesondere die Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Klägerin und der Klägerin selbst aus Mai 1993. Die Vereinbarung des § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrages sei mithin in dem Bewußtsein erfolgt, daß im Jahre 1993 ein Anspruch auf Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung in der Diskussion gewesen sei. Es habe deshalb zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrages ein begründeter Anlaß bestanden, durch eine weit gefaßte Verfallklausel auch den früher in Rede stehenden Verschaffungsanspruch zu erfassen. Der Anspruch sei dann deshalb verfallen, weil er spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 1998 fällig geworden sei, weshalb die Verfallfrist am 31. August 1998 geendet habe. Die Geltendmachung sei erstmals mit Zustellung der vorliegenden Klage am 4. September 1998 erfolgt.
b) Dem folgt der Senat nicht. Es erscheint schon problematisch, die Auslegung eines Formulararbeitsvertrags wie dem vom 22. März 1995, der gegenüber mehreren Arbeitnehmerinnen verwendet worden ist, auf die individuelle Vorgeschichte des Vertragsschlusses mit einer Arbeitnehmerin zu stützen. In jedem Falle wird eine Auslegung, wonach eine allgemein gefaßte Ausschlußfristregelung auch Versorgungsverschaffungsansprüche mit umfaßt, nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BAG 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236, 257 f.; 26. Januar 1999 – 3 AZR 381/97 – BAGE 90, 377, 384 f.). Unabhängig davon sind aber auch die rechtlichen Konsequenzen unzutreffend, die das Landesarbeitsgericht aus der nach seiner Auffassung auch Versorgungsverschaffungsansprüche umfassenden Verfallklausel in § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrages zieht. Die Verfallfrist beginnt nach dem Wortlaut der Klausel mit der Fälligkeit des Anspruchs, um dessen Verfall es geht. Der Versorgungsverschaffungsanspruch der Klägerin entsteht aber erst mit dem Versorgungsfall (so. unter B II. 3). Weder die Ausschlußfrist noch eine vom Landesarbeitsgericht nur angesprochene, aber nicht näher geprüfte Verjährungsfrist, bei der es ebenfalls auf die Fälligkeit der Forderung ankommt, haben deshalb bisher überhaupt zu laufen begonnen (ebenso für eine vergleichbare Fallkonstellation BAG 26. Januar 1999 – 3 AZR 381/97 – BAGE 90, 377, 385).
c) Der Anspruch ist schließlich auch nicht deshalb erloschen, weil die Klägerin Ende Juni 1998 vorzeitig bei der Beklagten zu 2. ausgeschieden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben, so daß die Beklagte ihr im Versorgungsfall eine dem Anwartschaftswert nach Maßgabe der Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien und der Satzung der Zusatzversorgungskasse entsprechende Zusatzversorgung verschaffen muß.
C. Die Beklagte zu 2. hat als unterlegene Partei die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Bei der Entscheidung über die Kosten erster Instanz ergeben sich Besonderheiten. Teilurteil und Berufungsurteil hinsichtlich des Beklagten zu 1. sind rechtskräftig geworden; die Kosten der Berufung in diesem Teil des Rechtsstreits hat nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Klägerin zu tragen. Eine Entscheidung über die diesen Teil des Rechtsstreits betreffenden Kosten erster Instanz ist indes erst im Schlußurteil des Arbeitsgerichts getroffen worden, welches auch den Versorgungsverschaffungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 2. betraf. Insoweit ist die Kostenentscheidung insgesamt aufzuheben. Angesichts dessen müssen bei der Kostenentscheidung des Senats auch die Kosten des Teils des Rechtsstreits mit verteilt werden, in dem die Klägerin rechtskräftig unterlegen ist. Dabei mußte auch berücksichtigt werden, daß die Klägerin in erster Instanz gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldner zusätzlich die Zahlung von 17.928,69 DM als angeblich zustehendem Restentgelt geltend gemacht hatte und insoweit bereits erstinstanzlich keinen Erfolg hatte; dieser angebliche Anspruch ist gegenüber dem Beklagten zu 1. durch rechtskräftiges Teilurteil, gegenüber dem Beklagten zu 2. nach streitiger Verhandlung in einem weiteren Verhandlungstermin durch Versäumnisurteil, gegen das insoweit nicht Einspruch eingelegt worden ist, rechtskräftig abschlägig beschieden worden. Aus alledem ergibt sich die vorgenommene Kostenverteilung.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Bepler, Martschin, Ludwig
Fundstellen
BAGE, 92 |
BB 2002, 1376 |
DB 2002, 1279 |
ARST 2002, 210 |
FA 2002, 185 |
JR 2002, 308 |
NZA 2002, 1391 |
SAE 2002, 203 |
ZTR 2002, 348 |
AP, 0 |
ArztR 2003, 48 |
EzA-SD 2002, 7 |
EzA |
PersR 2002, 409 |
ZMV 2002, 200 |
AUR 2002, 157 |