Entscheidungsstichwort (Thema)
Baugewerbe. Unternehmenszusammenschluss
Orientierungssatz
- Bei der Auslegung des Begriffs “Unternehmenszusammenschluss – unbeschadet der gewählten Rechtsform” iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV kommt es nicht auf betriebsverfassungsrechtliche, handels- oder wettbewerbsrechtliche Definitionen an. Vielmehr ist primär auf den Zweck der Tarifnorm, nämlich die Verhinderung von Umgehungskonstruktionen, abzustellen.
- Ein Unternehmenszusammenschluss in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die Inhaberin des produzierenden Unternehmens einen Gesellschaftsanteil von 5 % am belieferten Unternehmen hält und die übrigen Voraussetzungen – Lieferung von mehr als der Hälfte der produzierten Fertigbauteile an das verbundene Unternehmen und Einbau durch dieses – vorliegen. Ein bestimmender Einfluss auf das belieferte Unternehmen ist nicht erforderlich.
Normenkette
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 und 20. Dezember 1999 (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13
Verfahrensgang
Tenor
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 12. August 2005 – 8 Sa 826/05 –aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Februar 2005 – 62 Ca 63566/04 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65.964,00 Euro zu zahlen.
- Die Klägerin hat die Kosten erster Instanz zu 47 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten erster Instanz zu 53 % sowie die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Zeitraum von Dezember 1999 bis November 2001 einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und deshalb Sozialkassenbeiträge an die Klägerin leisten muss.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die nach näherer tariflicher Maßgabe Beiträge zu den Sozialkassen von den tarifunterworfenen Arbeitgebern einzieht.
Die Beklagte ist Inhaberin eines Betriebes, in dem sie im streitigen Zeitraum mit ihren Arbeitnehmern arbeitszeitlich überwiegend Holzkonstruktionen zB für Holzhäuser, Dachstühle und Carports herstellte. Den überwiegenden Teil ihrer Produktion – mehr als 50 % – lieferte sie an die Holzbau GmbH – nachfolgend: die GmbH. Dort wurden die Holzkonstruktionen von Arbeitnehmern der GmbH montiert. Die GmbH nahm am Sozialkassenverfahren teil. Geschäftsführer und Mitgesellschafter der GmbH war der Ehemann der Beklagten. Die Beklagte war an der GmbH mit einem Geschäftsanteil von 20.000,00 DM beteiligt. Im Dezember 1997 wurde das Stammkapital der GmbH von 50.000,00 auf 150.000,00 DM und im Dezember 2000 um weitere 200.000,00 auf 350.000,00 DM erhöht. Die prozentuale Beteiligung der Beklagten an der GmbH sank hierdurch von 40 % über 13,33 % auf zuletzt 5,71 %.
In dem im Klagezeitraum in den jeweiligen Fassungen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 (VTV/1986) sowie vom 20. Dezember 1999 (VTV/1999) heißt es in § 1 Abs. 2 – soweit hier von Interesse – zum Geltungsbereich:
“Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
…
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
…
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehenden Art ausgeführt werden:
…
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
…”.
Seit dem 1. September 2003 wird die Beklagte von der Bundesagentur für Arbeit zur gesetzlichen Winterbauförderung herangezogen.
Die ZVK vertritt die Auffassung, die Beklagte sei ein baugewerblicher Betrieb iSd. VTV. Auf Grund der Beteiligung an der von der Beklagten belieferten GmbH bestehe ein Unternehmenszusammenschluss nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV. Auf den Umfang der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten komme es nicht an. Sie sei deshalb verpflichtet, für den Klagezeitraum ausgehend von der tatsächlichen Beschäftigung von Arbeitnehmern Mindestbeiträge zu leisten. Unerheblich sei, dass die Beklagte erst später zur gesetzlichen Winterbauförderung herangezogen worden sei.
Die Klägerin hat – nach Klagerücknahme iHv. 58.068,00 Euro – zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.964,00 Euro zu zahlen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vertritt die Beklagte die Auffassung, einen Unternehmenszusammenschluss zwischen ihrem Betrieb und der GmbH gebe es nicht. Sie habe keinen wesentlichen Einfluss auf die GmbH gehabt. Auch sei bei der Frage, ob ihr Betrieb dem VTV unterfalle, maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Bundesagentur für Arbeit sie im Klagezeitraum nicht in die Winterbauförderung einbezogen habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Beteiligung der Beklagten an der GmbH nicht für einen Unternehmenszusammenschluss iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV ausreichen lassen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Umfang der Beteiligung der Beklagten an der GmbH begründe keinen Unternehmenszusammenschluss iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV. Der Begriff sei zwar von den Tarifvertragsparteien nicht definiert worden. Betriebsverfassungs- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften verlangten für das Vorliegen eines Unternehmenszusammenschlusses aber einen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb oder das Unternehmen. Von diesem Verständnis sei auch bei der Prüfung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV auszugehen. Eine reine Minderheitsbeteiligung, wie die Beklagte sie an der GmbH inne habe, reiche deshalb nicht aus. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – keine weiteren Umstände hinzuträten.
II. Dem folgt der Senat weder in der Begründung noch im Ergebnis.
1. Der Klägerin stehen nach § 48 Abs. 1 iVm. § 50 VTV/1986 und nach § 18 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 VTV/1999 in den im Klagezeitraum jeweils gültigen Fassungen die für die Monate Dezember 1999 bis November 2001 beanspruchten Beiträge iHv. insgesamt 65.964,00 Euro zu. Über die Höhe der von der ZVK geltend gemachten Beiträge besteht kein Streit. Die Beklagte hat die Berechnung der Klägerin nach der teilweisen Klagerücknahme nicht mehr beanstandet.
2. Die Beklagte hat einen Baubetrieb geführt, da sie in einem Unternehmenszusammenschluss mit der GmbH iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV stand. Da im Betrieb der Beklagten Fertigbauteile weder selber eingebaut noch eingefügt wurden und das Einbauen und Zusammenfügen der Holzkonstruktionen auch nicht in einem anderen Betrieb eines Unternehmens erfolgte, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist, kann sie dem Tarifvertrag nur unterfallen, wenn sie mit der GmbH in einem Unternehmenszusammenschluss im tariflichen Sinne verbunden war. Dieser Begriff ist auszulegen.
a) Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 15. Februar 2006 – 10 AZR 59/05 –; 13. Juli 2005 – 10 AZR 466/04 – EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 120). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 8. März 2006 – 10 AZR 129/05 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
b) Danach erfüllt die Beklagte sämtliche Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV.
aa) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die im Betrieb der Beklagten produzierten Holzkonstruktionen “Fertigbauteile” iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV darstellen, die Beklagte den überwiegenden Teil davon an die GmbH lieferte und die GmbH diese Fertigbauteile montierte und damit iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV “zusammenfügte”. Der Betrieb der GmbH fällt seinerseits unter den VTV.
bb) Weiterhin sind die beiden Betriebe im tarifvertraglichen Sinne als Unternehmenszusammenschluss miteinander verbunden.
(1) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist bei der Auslegung des Begriffs “Unternehmenszusammenschluss” nicht auf betriebsverfassungs- oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften abzustellen. Der VTV erfordert vielmehr eine hiervon unabhängige Auslegung des Begriffs, der sich an allgemeinen Bedeutungsinhalten der verwendeten Begriffe und am Zweck der Tarifnorm zu orientieren hat (Senat 13. Juli 2005 – 10 AZR 466/04 – EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 120, zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV; LAG Berlin 5. Mai 2000 – 12 Sa 123/00 –, zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV).
(2) Der Begriff des “Unternehmenszusammenschlusses” ist sehr weit und untechnisch gewählt, um möglichst alle denkbaren Erscheinungsformen zu erfassen (Koch Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes Rn. 111; vgl. auch LAG Berlin 5. Mai 2000 – 12 Sa 123/00 –, zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV). Mit diesem Begriff haben die Tarifvertragsparteien bewusst einen Terminus gewählt, der nicht mit bestimmten Rechtsformen oder bestimmten Rechtsbeziehungen verbunden ist. Mit dem Zusatz “unbeschadet der gewählten Rechtsform” haben sie verdeutlicht, dass dieser Begriff entsprechend dem Zweck der Tarifbestimmung weit auszulegen sein soll (vgl. zu Letzterem auch Senat 31. Juli 2002 – 10 AZR 625/01 –, zu § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV). Jede Umgehung der Tarifunterworfenheit sollte verhindert werden, soweit sie durch die bloße Rechtswahl der gesellschaftsrechtlichen Form der Zusammenarbeit der Unternehmen erfolgen könnte (Senat 13. Juli 2005 – 10 AZR 466/05 – aaO).
(3) Ein Unternehmenszusammenschluss ist auch zwischen einer natürlichen Person als Inhaber eines produzierenden Betriebes und einer von diesem belieferten Personen- oder Kapitalgesellschaft – oder umgekehrt – möglich, wenn bei beiden die Unternehmensqualität zu bejahen ist. Auch hier kann es auf einschlägige Definitionen des Begriffs “Unternehmen” aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie des Handels- und Aktienrechts (vgl. zum handelsrechtlichen Unternehmensbegriff K…. Schmidt Handelsrecht 5. Aufl. § 4 I; für das Konzern- und Aktienrecht Hüffer AktG 7. Aufl. § 15 Rn. 8) nicht ankommen. Vielmehr sind die allgemeinen Bedeutungsinhalte zu ermitteln. Unter einem Unternehmen wird ein (aus mehreren Werken, Filialen oder Ähnlichem bestehender) Betrieb im Hinblick auf eine wirtschaftliche Einheit verstanden (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. unter “Unternehmen”) bzw. eine aus einem oder mehreren Betrieben bestehende organisatorische Einheit, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch unter “Unternehmen”). Das trifft auf den von der Beklagten geführten Betrieb zu und wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt.
(4) Aus dem Zusatz “unbeschadet der gewählten Rechtsform” ist zu schließen, dass keine bestimmte handelsrechtlich übliche personen- oder kapitalgesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den “Unternehmen” erforderlich ist. Die unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung und die Lieferung des überwiegenden Teils der Produktion an das verbundene Unternehmen reichen aus, da durch sie ein gemeinsam verfolgter Zweck indiziert wird.
cc) Die Beklagte ist auch als “beteiligter Gesellschafter” iS der tariflichen Bestimmung anzusehen. “Beteiligter Gesellschafter innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen” im tariflichen Sinne ist nach der Rechtsprechung des Senats (13. Juli 2005 – 10 AZR 466/04 – EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 120, zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV) dasjenige Unternehmen, das mit dem Unternehmen, dessen Betrieb die Fertigbauteile liefert, in einem unmittelbaren – horizontalen oder vertikalen – gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang steht. Eine mittelbare gesellschaftsrechtliche Verbindung oder das bloße tatsächliche Zusammenwirken reichen dagegen nicht aus. Sowohl der Begriff der “Beteiligung” als auch der Begriff des “Gesellschafters” weisen auf eine direkte gesellschaftsrechtliche Verbindung hin. Welche juristische Form die Gesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist, aufweist, ist dabei ebenso wenig entscheidend wie die konkrete Ausgestaltung der Mitgliedschaft.
dd) Danach besteht zwischen der Beklagten und der GmbH ein unmittelbarer gesellschaftsrechtlicher Zusammenhang. Die Beklagte hielt an der GmbH zuletzt einen Geschäftsanteil von 5,71 %. Auch dieser reicht aus, um einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang, wie ihn der Tarifvertrag verlangt, zu begründen. Zu Unrecht fordert das Landesarbeitsgericht einen bestimmenden Einfluss der Beklagten auf die GmbH. Aus der tariflichen Regelung des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV ergibt sich nicht, dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des liefernden oder belieferten Unternehmens in dem Unternehmenszusammenschluss einen bestimmten Prozentsatz erreichen muss oder sonstige Umstände zu einem bestimmenden Einfluss führen müssen.
Auch wenn im Urteil des Senats vom 13. Juli 2005 (– 10 AZR 466/04 – Rn. 23, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 120) ein Unternehmenszusammenschluss bejaht wurde, wenn “der Inhaber eines Baubetriebs zugleich Hauptgesellschafter der GmbH ist, die das Material herstellt und ausschließlich den Baubetrieb beliefert”, sollte damit nicht zum Ausdruck kommen, dass die Beteiligung immer eine gegenüber anderen Gesellschaftern mehrheitliche oder gar ausschließliche sein muss.
c) Unerheblich ist, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum von der Bundesagentur für Arbeit nicht in das Verfahren zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (§§ 209 ff. SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2006 geltenden Fassung vom 24. März 1997) einbezogen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es für die Anwendbarkeit des VTV ohne Bedeutung, ob ein Betrieb auch an der Winterbauförderung teilnimmt (Senat 13. Mai 2004 – 10 AZR 120/03 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 265; 20. März 2002 – 10 AZR 507/01 – EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 114).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Klägerin hat dabei nur die Kosten der in der ersten Instanz zurückgenommenen Klage zu tragen. Ausgehend von einem Streitwert von 124.032,00 Euro und dem vollständigen Obsiegen in Höhe des reduzierten Antrags in Höhe von 65.964,00 Euro haben die Klägerin 47 % der Kosten der ersten Instanz, die Beklagte 53 % zu tragen. Die Kosten der zweiten und dritten Instanz hat die Beklagte zu tragen.
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Burger, D. Kiel
Fundstellen