Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung
Orientierungssatz
1. Das Revisionsgericht darf sog. typische Erklärungen, die keine individuellen Besonderheiten aufweisen, uneingeschränkt selbst auslegen. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise verstanden werden.
2. Typische Erklärungen, die ein Arbeitgeber abgibt, sind nicht notwendig Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nimmt der Arbeitgeber durch Schreiben, die für eine Mehrfachverwendung vorgesehen sind, inhaltsgleiche Änderungsangebote mehrerer Arbeitnehmer an, stellt er den Arbeitnehmern keine Vertragsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
3. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG hat zum Ziel, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhaltslagen sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Um festzustellen, ob ein Sachgrund für die Bildung verschiedener Gruppen vorliegt, ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck heranzuziehen. Die Begründung unterschiedlicher Leistungspflichten zugunsten von Altersteilzeitarbeitnehmern und Vorruheständlern kann vom Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien gedeckt sein. Die Gruppenbildung beruht auf einem Umstand von erheblichem Gewicht. Die Arbeitsverhältnisse der Altersteilzeitarbeitnehmer bestehen auch in der Freistellungsphase der Blockaltersteilzeit fort, während die Arbeitsverhältnisse der Vorruheständler enden.
Normenkette
GG Art. 3; BetrVG § 75; BGB §§ 133, 157, 305, 305c, 307; ZPO § 524
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 15.02.2007; Aktenzeichen 4 Sa 377/06) |
ArbG Kiel (Urteil vom 05.07.2006; Aktenzeichen 3 Ca 667 a/06) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Februar 2007 – 4 Sa 377/06 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Vorruhestandsgelds.
Der 1948 geborene Kläger arbeitete seit 1971 als Sachbearbeiter für die Beklagte. Er trat am 1. Mai 2003 in den Vorruhestand. Der Vorruhestand endete am 30. April 2008.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft des E.ON-Konzerns. Ihre Rechtsvorgängerin PreussenElektra AG schloss am 9. Dezember 1997 mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Förderung der Altersteilzeit eine Rahmenbetriebsvereinbarung. In § 3 Abs. 2 der Rahmenbetriebsvereinbarung ist geregelt, dass die materiellen Leistungen im Vorruhestand denen der Altersteilzeit entsprechen. Im Februar 1998 einigten sich die Beklagte und ihr Betriebsrat darauf, die Rahmenbetriebsvereinbarung der PreussenElektra AG entsprechend auf den Betrieb der Beklagten anzuwenden.
In der Folge schlossen die Betriebspartner einen Interessenausgleich. In dessen “Anlage 2 … zur sozialverträglichen Behandlung von personellen Überhängen im GKK vom 19.11.1999/26.11.1999” ist auszugsweise bestimmt:
Ҥ 2
Vorruhestandsregelung
Alle Mitarbeiter der Geburtsjahrgänge ab 01.08.1946 bis 31.12.1949 scheiden nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch betriebsbedingte Kündigung aus. Die Mitarbeiter melden sich arbeitslos und beantragen zum frühestmöglichen Zeitpunkt (d. h. nach Vollendung des 60. Lebensjahres) Sozialversicherungsrente.
Für den Zeitraum des Vorruhestandes erhält der Mitarbeiter eine Nettoausgleichszahlung, deren Gesamthöhe 82 % seiner (fiktiven) Nettovergütung entspricht.
Grundlage zur Inanspruchnahme dieser Leistungen ist der Abschluß eines Abwicklungsvertrages (Anlage 2a), in dem die Leistungen konkretisiert sind. Die Abwicklungsverträge sind vor Beginn des Vorruhestandes, spätestens jedoch bis zum 30.06.2000 zu schließen.”
Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im April 2000 betriebsbedingt gekündigt hatte, schlossen die Parteien am 26. Mai 2000 einen Abwicklungsvertrag. Dort ist geregelt:
Ҥ 2 Leistungen
Für den Zeitraum des Vorruhestandes (01.05.2003 bis 30.04.2008) erhält Herr R… eine Nettoausgleichszahlung, deren Gesamthöhe 82 % seiner fiktiven Nettovergütung entspricht. Für die Berechnung des fiktiven Nettos gilt die Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die dort ausgewiesenen Beträge durch 70 dividiert und mit 82 multipliziert werden; für oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende Beträge wird die Tabelle entsprechend fortgeschrieben. Der Betrag wird auf volle DM aufgerundet.
…
Für Zeiten, für die kein Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe gezahlt wird, ist Herr R… gehalten, eine Kranken- und Pflegeversicherung abzuschließen. Die hälftigen Kosten dieser Versicherungen trägt das GKK bis zur Höhe des Beitrages, der für Regelleistungen in der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung vorgesehen ist (Arbeitgeberanteil).”
Die PreussenElektra AG und verschiedene Unternehmen des damaligen PreussenElektra-Konzerns schlossen am 27. April 1999 mit dem Gesamtbetriebsrat der PreussenElektra AG, den Spartenbetriebsräten der einzelnen Unternehmen und dem Betriebsrat der Holding eine “Ergänzende Betriebsvereinbarung zur Rahmenbetriebsvereinbarung vom 09.12.97”, mit der die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse neu geordnet werden sollten. Dort ist bestimmt:
Ҥ 3
Aufstockungszahlung
Der Arbeitgeber stockt das laufende Teilzeitarbeitsentgelt gem. § 2 dieser Vereinbarung um 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgeltes, jedoch auf mindestens 85 vom Hundert des um die individuellen gesetzlichen Abzüge verminderten Vollzeitarbeitsentgelts des Mitarbeiters gem. § 2 auf. …
§ 4
Entgeltfortzahlung
Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten Mitarbeiter in Altersteilzeit entsprechend § 17 Abs. 3, 4 RTV einen Zuschuß zum Krankengeld, der die Bezüge auf 85 % netto aufstockt. Dies betrifft den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit.”
Vor dem Hintergrund dieser ergänzenden Betriebsvereinbarung richteten der Kläger und zwölf andere (künftige) Vorruheständler mit Schreiben vom 22. Juli 2002 einen “Antrag auf Gleichstellung” an die Beklagte. In ihm heißt es:
“Sehr geehrte Herren,
im Mai 1999 wurde eine ergänzende BV zur BV vom 09.12.97 vom GKK übernommen.
Die BV stellt die Abkehr von der Mindestnettotabelle des Arbeitsamtes dar. Es wird die individuelle Berechnung in Abhängigkeit von der Kirchen- und Krankenkassenzugehörigkeit in Ansatz gebracht.
In den Abwicklungsverträgen der Vorruheständler im Jahr 2000 fand diese Änderung – warum auch immer – keine Berücksichtigung.
Wir bitten Sie, auf Antrag diese Ungleichbehandlung zu korrigieren.
…”
Die Beklagte beantwortete den gemeinsamen Antrag gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 6. August 2002 und führte dort aus:
“Sehr geehrter Herr R…,
wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag vom 22.07.02 und sind bereit Ihr Vorruhestandsentgelt ab 01.09.02 nicht mehr unter Berücksichtigung der Mindestnettotabelle sondern nach individuellen Abzügen zu berechnen.
…”
Die Beklagte richtete entsprechende Schreiben an alle Unterzeichner des Gleichstellungsantrags vom 22. Juli 2002.
Der Kläger bezog während seines Vorruhestands bis 19. Juni 2005 Arbeitslosengeld und war deshalb in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Mit Wirkung vom 20. Juni 2005, nachdem sein Arbeitslosengeldanspruch geendet hatte, versicherte sich der Kläger freiwillig ohne Krankengeldanspruch bei der AOK Schleswig-Holstein.
Die Beklagte berechnete die Nettoausgleichszahlung nicht nach den tatsächlich gezahlten, von ihr zu 100 % getragenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sie berücksichtigte im Rahmen der Nettoausgleichszahlung vielmehr die höheren Beiträge, die für den Kläger “individuell” angefallen wären, wenn das Arbeitsverhältnis nicht geendet hätte, der Krankengeldanspruch also fortbestanden hätte. Die Beklagte ermittelte die Nettoausgleichszahlung, indem sie den jeweiligen allgemeinen Beitragssatz der Kranken- und Pflegeversicherung heranzog. Mit Wirkung vom 1. April 2006 wurde der Kläger Mitglied der Energie-Betriebskrankenkasse. Die Beklagte berücksichtigte den Wechsel zu dieser “günstigeren” Krankenkasse bei der Berechnung der Nettoausgleichszahlung ebenso wie Veränderungen des tariflichen Entgelts und der Sozialversicherungsmerkmale.
Der Kläger verlangt höhere Nettoausgleichszahlungen für September 2005 bis Januar 2007. Er macht die Differenzbeträge zwischen den allgemeinen Beitragssätzen, um die die Beklagte die Nettoausgleichszahlungen reduzierte, und den tatsächlich geleisteten geringeren Beiträgen geltend. Der Kläger meint, eine fiktive Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei im Fall des Vorruhestands nicht nötig, um die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu mildern. Die Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes führe auch nicht zu einer Gleichbehandlung der Vorruheständler mit den Altersteilzeitarbeitnehmern. Der allgemeine Beitragssatz gelte für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht, weil deren Krankengeldanspruch ruhe. Gerade die vom Kläger gewünschte Berechnungsweise führe zu einer Gleichbehandlung von Vorruheständlern und Altersteilzeitarbeitnehmern. Da die Zusage der Beklagten vom 6. August 2002 beide Auslegungen erlaube, greife zugunsten des Klägers die Unklarheitenregel ein.
Der Kläger hat die zunächst auf höheres Vorruhestandsgeld für September 2005 bis Juni 2006 gerichtete Klage in zweiter Instanz wegen eines Rechenfehlers teilweise zurückgenommen und sie durch Anschlussberufung auf spätere Abrechnungsperioden erweitert. Er hat vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Vorruhestandsbezüge zu zahlen:
– monatlich je 80,19 Euro netto für September, Oktober, November und Dezember 2005,
– monatlich je 86,37 Euro netto für Januar, Februar und März 2006
nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus insgesamt 579,87 Euro netto seit 7. April 2006 bis 13. Juni 2006;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Vorruhestandsbezüge für April und Mai 2006 von monatlich je 187,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. Juni 2006 aus einem Gesamtbetrag von 953,87 Euro netto zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Vorruhestandsbezüge für Juni 2006 von 187,00 Euro netto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2006 aus einem Gesamtbetrag von 1.140,87 Euro netto zu zahlen;
4. die Beklagte im Weg der unselbständigen Anschlussberufung zu verurteilen, an ihn rückständige Vorruhestandsbezüge zu zahlen:
– für Juli 2006 von 187,00 Euro netto zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. August 2006 aus einem Gesamtbetrag von 1.327,87 Euro,
– für August 2006 von 187,00 Euro netto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. September 2006 aus einem Gesamtbetrag von 1.514,87 Euro,
– für September 2006 von 187,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2006 aus einem Gesamtbetrag von 1.701,87 Euro,
– für Oktober 2006 von 187,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. November 2006 aus einem Gesamtbetrag von 1.888,87 Euro,
– für November 2006 von 187,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2006 aus einem Gesamtbetrag von 2.075,87 Euro,
– für Dezember 2006 von 187,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2007 aus einem Gesamtbetrag von 2.262,87 Euro,
– für Januar 2007 von 185,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Februar 2007 aus einem Gesamtbetrag von 2.447,87 Euro.
Die Beklagte hat beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern, die bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch rechtshängige Klage abzuweisen und die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, nach dem Wortlaut der Erklärung vom 6. August 2002 stehe lediglich fest, dass die Mindestnettoverordnung nicht mehr habe angewandt werden sollen. Die Begleitumstände der Erklärung sprächen für ihre Berechnungsweise. Die Parteien hätten als Vorruhestandsgeld ein fiktives Nettoentgelt vereinbart, das sich aus einer fiktiven Bruttovergütung errechnet habe. Dann sei es nur konsequent, die Zusage der Beklagten vom 6. August 2002 dahin zu verstehen, dass der Kläger so habe gestellt werden sollen, als habe er noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB sei kein Raum. Weder handle es sich bei der Erklärung vom 6. August 2002 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, noch bleibe bei Anwendung der Auslegungsregeln eine Unklarheit.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die in erster Instanz erhobene, im Berufungsrechtszug wegen eines Rechenfehlers teilweise zurückgenommene Klage abgewiesen und die klageerweiternde Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in zweiter Instanz gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Die Revision ist erfolglos. Die Klage und die klageerweiternde Anschlussberufung sind unbegründet. Der Kläger hat weder aus Vertrag noch aus Gleichbehandlungsgründen Anspruch auf höheres Vorruhestandsgeld für die Zeit von September 2005 bis Januar 2007, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
I. Entgegen der Auffassung der Revision vereinbarten die Parteien nicht, die Nettoausgleichszahlungen völlig individualisiert nach den tatsächlichen – geminderten – Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zu berechnen. Die Beklagte legte zu Recht die allgemeinen Beitragssätze zugrunde. Das ergibt die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 6. August 2002 und der Erklärung des Klägers vom 22. Juli 2002 nach §§ 133, 157 BGB.
1. Die Beklagte verwandte das Schreiben vom 6. August 2002 für mehrere – zumindest 13 – Vorruhestandsverträge. Der Text des Schreibens enthält über den Namen des Klägers hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt einer solchen Mustererklärung kann der Senat selbst uneingeschränkt auslegen (vgl. nur Senat 15. April 2008 – 9 AZR 159/07 – Rn. 58). Entsprechendes gilt für den dem Schreiben vom 6. August 2002 vorangegangenen “Antrag auf Gleichstellung”, den der Kläger und zwölf weitere (künftige) Vorruheständler am 22. Juli 2002 unterzeichneten. Solche typischen Erklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (für die st. Rspr. BAG 12. Dezember 2007 – 4 AZR 998/06 – Rn. 18, ZIP 2008, 938).
2. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist gemäß § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung hatte und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (vgl. zB Senat 3. April 2007 – 9 AZR 283/06 – Rn. 48, AP BAT SR 2l § 2 Nr. 21).
3. Das Schreiben der Beklagten vom 6. August 2002 enthält nach seinem Erklärungsgehalt, der sich nach dem objektivierten Empfängerhorizont beurteilt, nicht die Aussage, die Beklagte wolle die Nettoausgleichszahlungen unabhängig von den allgemeinen Beitragssätzen der Kranken- und Pflegeversicherung berechnen. Weder die Begleitumstände noch die Interessenlage der Parteien legen ein solches Verständnis nahe.
a) Mit ihrem Schreiben vom 6. August 2002 nahm die Beklagte Bezug auf den Antrag des Klägers vom 22. Juli 2002 und erklärte sich bereit, sein “Vorruhestandsentgelt” ab 1. September 2002 entsprechend dem Wunsch des Klägers nicht mehr nach der Mindestnettotabelle, sondern nach individuellen Abzügen zu berechnen. Schon der Wortlaut des Schreibens deutet damit nur auf eine Abkehr von der Berechnung des Vorruhestandsgelds auf der Grundlage der Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz hin, wie sie § 2 Abs. 1 Satz 2 des Abwicklungsvertrags vorsah. Dagegen enthält der Wortlaut der Erklärung keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte über den Antrag des Klägers hinaus auch von den allgemeinen Beitragssätzen der Kranken- und Pflegeversicherung lösen, insbesondere die fehlende Berechtigung des Klägers zum Krankengeldbezug nach dem Ende der Arbeitslosengeldgewährung berücksichtigen wollte.
b) Der Antrag des Klägers und weiterer zwölf (künftiger) Vorruheständler vom 22. Juli 2002, auf den sich das Schreiben der Beklagten vom 6. August 2002 bezog, hatte nur die Loslösung von der “Mindestnettotabelle des Arbeitsamts” und eine individuelle Berechnung in Abhängigkeit von der Kirchen- und Krankenkassenzugehörigkeit geltend gemacht. Diese beiden vom Kläger und seinen Kollegen gewünschten Änderungen sagte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 6. August 2002 zu. Sie ließ in der Folge die sog. Mindestnettotabelle außer Acht und berücksichtigte stattdessen die allgemeinen Beitragssätze der jeweiligen Krankenkasse, der der Kläger als Mitglied angehörte.
c) Die objektive Interessenlage der Parteien ist nicht so gestaltet, dass ein verständiger Arbeitnehmer hätte annehmen dürfen, die Beklagte habe sich verpflichten wollen, das Vorruhestandsgeld noch weitergehend zu “individualisieren” und es von den allgemeinen Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse “abzukoppeln”. Das Schreiben der Beklagten vom 6. August 2002 und der Antrag des Klägers vom 22. Juli 2002 behandelten ausdrücklich nur die Abkehr von der “Mindestnettotabelle”. Beide Schreiben wollten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Abwicklungsvertrags angesprochene Fiktion der Nettovergütung in Höhe von 82 % zur Berechnung der Nettoausgleichszahlung weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihren Begleitumständen verändern. Diese Nettoausgleichszahlung entsprach der von § 2 Abs. 2 der “Anlage 2 zum Interessenausgleich zur sozialverträglichen Behandlung von personellen Überhängen im GKK vom 19.11.1999/26.11.1999” vorgesehenen Gesamthöhe von 82 % der (fiktiven) Nettovergütung. Die Parteien wollten nur eine teilweise Gleichbehandlung der Vorruheständler mit den Altersteilzeitarbeitnehmern herbeiführen. Die fiktive Nettovergütung ist demnach als Entgelt zu verstehen, das bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu entrichten gewesen wäre. Der fiktive Nettobetrag errechnet sich aus der fiktiven Bruttovergütung, die ua. um die Abzüge auf Grund der Versicherungspflicht für den Krankengeldbezug zu verringern gewesen wäre.
d) § 2 letzter Abs. des Abwicklungsvertrags führt zu keinem anderen Ergebnis. Die dort vorgesehene Pflicht der Beklagten zur Erstattung von vollständig individualisierten Beiträgen für Zeiten ohne Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebezug ist ein gesonderter Regelungsgegenstand, der nicht von der in § 2 Abs. 1 des Abwicklungsvertrags geregelten Berechnung der Nettoausgleichszahlung abhängt. Die in § 2 letzter Abs. des Abwicklungsvertrags getroffene Vereinbarung bleibt nach dem zum Ausdruck gebrachten übereinstimmenden Parteiwillen auch bei einer Berechnung der Nettoausgleichszahlung auf der Grundlage der allgemeinen Beitragssätze sinnvoll. Das zeigt sich schon daran, dass die Parteien für die Berechnung der Nettoausgleichszahlung vor der Zusage der Beklagten vom 6. August 2002 in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Abwicklungsvertrags an die Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz angeknüpft hatten. Diese Pauschalierung wich noch weitergehend von der vollen Erstattungspflicht in § 2 letzter Abs. des Abwicklungsvertrags ab.
e) Dem Auslegungsergebnis der Anknüpfung der Berechnung der Nettoausgleichszahlung an die allgemeinen Beitragssätze steht § 3 Satz 1 der für Altersteilzeitarbeitnehmer geltenden, unter dem 27. April 1999 geschlossenen “Ergänzenden Betriebsvereinbarung zur Rahmenbetriebsvereinbarung vom 09.12.97” nicht entgegen. Auf diese Bestimmung bezogen sich die Unterzeichner des Schreibens vom 22. Juli 2002. Danach “… stockt (der Arbeitgeber) das laufende Teilzeitarbeitsentgelt gem. § 2 dieser Vereinbarung um 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgeltes, jedoch auf mindestens 85 vom Hundert des um die individuellen gesetzlichen Abzüge verminderten Vollzeitarbeitsentgelts des Mitarbeiters gem. § 2 auf”. Die Aufstockung steht ersichtlich mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Altersteilzeitarbeitnehmers in Zusammenhang. In diesem Fall bedarf es nicht der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses, wie sie § 2 Abs. 1 Satz 1 des Abwicklungsvertrags vom 26. Mai 2000 und § 2 Abs. 2 der Anlage 2 des Interessenausgleichs vom 19. November 1999/26. November 1999 für Vorruheständler als Berechnungsgrundlage voraussetzen.
4. Die Auslegung der auf die Berücksichtigung der allgemeinen Beitragssätze beschränkten Zusage der Beklagten vom 6. August 2002 und die Wirksamkeit der in dieser Weise ausgelegten Zusage werden weder von der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB noch vom Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gehindert. Die Zusage der Beklagten kann nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung angesehen werden.
a) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG 1. März 2006 – 5 AZR 363/05 – Rn. 20, BAGE 117, 155).
b) Die Beklagte hatte zwar die Absicht der Mehrfachverwendung, weil sie 13 Arbeitnehmern inhaltsgleiche Zusagen erteilte. Sie stellte dem Kläger jedoch keine Vertragsbedingung. Vielmehr nahm sie mit ihrer Zusage vom 6. August 2002 lediglich das Änderungsangebot des Klägers vom 22. Juli 2002 an, ohne von ihm abzuweichen.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Altersteilzeitarbeitnehmern, die in den Geltungsbereich der am 27. April 1999 geschlossenen “Ergänzenden Betriebsvereinbarung zur Rahmenbetriebsvereinbarung vom 09.12.97” fallen.
1. Die (Gesamt-)Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt.
a) Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hat zum Ziel, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei der Regelung verschiedene Gruppen bilden. Um festzustellen, ob ein Sachgrund vorliegt, der die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigt, ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck maßgeblich (st. Rspr., vgl. BAG 19. Februar 2008 – 1 AZR 1004/06 – Rn. 25, ZIP 2008, 1087; 18. September 2007 – 3 AZR 639/06 – Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 33 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 30).
b) Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass die Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich kein vernünftiger Grund für die Differenzierung finden lässt. Dagegen ist der Gleichheitssatz bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Regelungsadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BAG 18. September 2007 – 3 AZR 639/06 – Rn. 20, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 33 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 30).
2. Hier kann dahinstehen, ob die von § 3 Satz 1 der “Ergänzenden Betriebsvereinbarung” vom 27. April 1999 vorgenommene Gruppenbildung als sachverhaltsbezogene Gruppenbildung sachlich gerechtfertigt ist. Der Ausschluss der Vorruheständler hält auch dem bei personenbezogenen Ungleichbehandlungen anzulegenden strengeren Prüfungsmaßstab stand.
a) Zweck der “Ergänzenden Betriebsvereinbarung” ist es, das seit April 1997 eingeführte Modell des Ausscheidens über Altersteilzeit neu zu ordnen. Die Betriebsvereinbarung regelt die Vorruhestandsverhältnisse im Betrieb der Beklagten nicht.
b) Die Beschränkung der Betriebsvereinbarung auf die Altersteilzeitarbeitnehmer ist vom Beurteilungsspielraum der (Gesamt-)Betriebsparteien gedeckt. Die Betriebsparteien haben bei der Einschätzung und dem Ausgleich der zu berücksichtigenden Vor- und Nachteile einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (vgl. zB BAG 19. Februar 2008 – 1 AZR 1004/06 – Rn. 27, ZIP 2008, 1087; 6. November 2007 – 1 AZR 960/06 – Rn. 14, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 25).
aa) Die Ausnahme der Vorruheständler von einer – völlig – individualisierten Berechnung der Nettoausgleichszahlung und die unterbliebene Angleichung an die Aufstockungszahlungen zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer beruhen auf unterschiedlichen Ausgangslagen. Während die Altersteilzeitarbeitnehmer nach wie vor in Arbeitsverhältnissen stehen, sind die Arbeitsverhältnisse der Vorruheständler beendet und werden lediglich zum Zweck der Berechnung auf kollektivrechtlicher und einzelvertraglicher Grundlage weiter fingiert. Die Altersteilzeitarbeitnehmer erbringen während der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Gegensatz zu den Vorruheständlern noch Arbeitsleistungen.
bb) Die Fortdauer der Arbeitsverhältnisse der Altersteilzeitarbeitnehmer und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Vorruheständler sind Umstände von solcher Art und solchem Gewicht, die geeignet sind, die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen zu rechtfertigen. Die Betriebsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die unter Sachgesichtspunkten beste Lösung zu wählen (vgl. für Sozialpläne BAG 2. Oktober 2007 – 1 AZR 815/06 – Rn. 17, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20).
cc) Die Betriebsparteien überschritten ihren Beurteilungsspielraum auch im Hinblick darauf nicht, dass für Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase sozialversicherungsrechtlich nicht der allgemeine, sondern der geminderte Beitragssatz gilt, weil ihre Ansprüche auf Krankengeld ruhen (BSG 25. August 2004 – B 12 KR 22/02 R – juris Rn. 16 und 21 ff., EzBAT TV Altersteilzeit Nr. 34). Die Härten, die im Einzelfall auf Grund der typisierenden Unterscheidung der Betriebspartner nach dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Fall der Altersteilzeit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt in den Vorruhestand auftreten, sind hinzunehmen. Auch der Kläger verlangt keine völlige Gleichbehandlung mit den Altersteilzeitarbeitnehmern. Er fordert insbesondere keine Aufstockung seines Vorruhestandsgelds auf 85 % anstelle von 82 % seiner fiktiven Nettovergütung.
III. Die von der Revision nicht angegriffene Berechnung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dem Kläger zustehenden Ansprüche sind erfüllt.
B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Düwell, Krasshöfer, Gallner, Benrath, Gosch
Fundstellen
Haufe-Index 2028908 |
DB 2008, 2770 |