Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorausabtretung von Arbeitseinkommen
Leitsatz (amtlich)
Nach § 400 BGB kann eine Forderung nur abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. In Geld zahlbares Arbeitseinkommen kann nur gepfändet werden, wenn die für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers gesetzlich bestimmten Pfändungsgrenzen überschritten werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (§ 134 BGB). Daß der Vermieter dem Arbeitnehmer unter Vorausabtretung der unpfändbaren Lohnanteile für die jeweiligen Lohnzahlungszeiträume Wohnraum überlassen hat, ändert daran nichts.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, in dem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag herabzusetzen.
Normenkette
BGB §§ 398, 400; ZPO § 850 c
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1999 – 5 (18) Sa 1122/99 – aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11. Juni 1999 – (1) 6 Ca 106/98 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus abgetretenem Recht in Anspruch.
Der Kläger vermietete im Februar 1997 der bei der Beklagten beschäftigten S.W. und einem weiteren Mieter eine Wohnung. Der monatliche Mietzins betrug zunächst 625,00 DM zuzüglich 325,00 DM Nebenkosten und erhöhte sich zum 1. Januar 1998 auf 650,00 DM. In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag heißt es:
„Der Mieter tritt hiermit seine Forderungen auf Wohngeld, auf Sozialhilfe, auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, auf Rente die er an staatliche oder private Versicherer hat und seine Forderungen gegen seine jeweiligen Arbeitgeber, in Höhe der jeweiligen Mietforderung an seinen Vermieter ab, auch die unpfändbaren Beträge wie sie für Arbeitseinkommen gelten. Rechtsgrundlage für die Abtretung sind die in § 53 des SGB 1, Absatz 2, Satz 1 und 2 genannten Gründe.
Der Mieter sorgt dafür, daß die Abtretung von den Ämtern, Versicherungen und vom Arbeitgeber anerkannt werden.”
Nachdem die einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Arbeitnehmerin mit Ansprüchen des Klägers aus dem Mietverhältnis in Rückstand geraten war, legte der Kläger die Abtretung mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 gegenüber der Beklagten offen und forderte unter anderem den Mietzins für den Monat Dezember 1997 von 950,00 DM sowie „bis auf weiteres” die Zahlung von monatlich 975,00 DM ab Januar 1998. Er führte ua. aus, das Kind sei für den pfändungsfreien Betrag nicht zu berücksichtigen, weil die Arbeitnehmerin Kindergeld und Unterhalt erhalte und die Wohnungsnutzung auch dem Kinde diene. Der Selbstbehalt der Arbeitnehmerin betrage nach seinem Wissen 619,85 DM.
Die Beklagte zahlte den Dezemberlohn 1997 von 826,89 DM und den Februarlohn 1998 von 991,52 DM in voller Höhe an die Arbeitnehmerin. Von dem Nettolohn Januar 1998 über 1.557,25 DM hinterlegte sie 231,70 DM und zahlte den Restbetrag an die Arbeitnehmerin. Der hinterlegte Betrag gelangte später an den Kläger, der ihn mit anderen Forderungen gegen die Arbeitnehmerin verrechnete. Auf der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmerin war zunächst die Lohnsteuerklasse I eingetragen, seit Februar 1998 die Lohnsteuerklasse II mit einem halben Kinderfreibetrag.
Mit seiner im Januar 1998 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Klage verlangt der Kläger Zahlung des Nettolohnes an sich. Die Abtretung auch des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens sei wirksam, weil er der Arbeitnehmerin die Wohnung überlassen habe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.812,89 DM nebst 4 % Zinsen aus 892,89 DM seit dem 1. Januar 1998, aus 975,00 DM seit dem 1. Februar 1998 und aus 975,00 DM seit dem 1. März 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Abtretung des unpfändbaren Arbeitseinkommens sei unwirksam. Wenn der Kläger die Pfändungsgrenzen übersteigende Lohnteile für sich beanspruche, sei er auf das Vollstreckungsverfahren und die dort mögliche Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen angewiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, mit Ausnahme des Zinsausspruchs, stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.812,89 DM nach § 611 Abs.1 BGB iVm. § 398 Satz 2 BGB.
1. Die Arbeitnehmerin hat ihre künftigen Ansprüche gegen die Beklagte auf Arbeitsentgelt an den Kläger abgetreten. Eine solche Abtretung auch künftiger Forderungen ist grundsätzlich zulässig (BAG 24. Oktober 1979 – 4 AZR 805/77 – BAGE 32, 159, 162). Der Umfang einer solchen Abtretung muß allerdings bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Nur dann kann der Arbeitgeber erkennen, in welchem Ausmaß die Leistung an den neuen Gläubiger erfolgen muß. Diesen Anforderungen genügt die Abtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens. Der Arbeitgeber kann dann die an den neuen Gläubiger zu entrichtenden Beträge nach den Vorschriften über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen berechnen.
Nach der Tabelle zu § 850 c ZPO ergibt sich für keinen der streitigen drei Monate Arbeitseinkommen der Arbeitnehmerin, das der Kläger noch beanspruchen könnte. Ihr Nettoverdienst lag stets unter dem Tabellensatz von 1.679,99 DM (Unterhaltspflicht für eine Person) und in den Monaten Dezember 1997 und Februar 1998 auch unter dem Tabellensatz von 1.219,99 DM (keine Unterhaltspflicht).
2. Weitergehende Ansprüche hat der Kläger gegen die Beklagte nicht. Die Vorausabtretung hat den Übergang des unpfändbaren Teils des Entgeltanspruchs der Arbeitnehmerin auf den Kläger nicht bewirkt.
a) Nach § 400 BGB können Forderungen nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen sind. Mit dem Abtretungsverbot soll der Arbeitnehmer – auch gegen seinen Willen – davor geschützt werden, daß er durch eine Abtretung seiner Lohnansprüche die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Gelder verliert. Ihm sollen unter allen Umständen die für unpfändbar erklärten Forderungen verbleiben, damit ihm die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen wird (BGH 10. Februar 1994 – IX ZR 55/93 – BGHZ 125, 116, 122, zu II 2 c cc der Gründe). Deshalb ist die Vorschrift zwingend und nicht abdingbar; entgegenstehende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig (BAG 23. November 1988 – 5 AZR 723/87 – AP BGB § 400 Nr. 1 = EzA BGB § 400 Nr. 1; BGH 10. Dezember 1951 – GSZ 3/51 – BGHZ 4, 153, 155; Soergel/Zeiss BGB 12. Aufl. § 400 Rn. 1). Die Vorschrift dient zugleich dem Schutz Dritter, denen der Schuldner gegenüber unterhaltspflichtig ist oder die ihm gegenüber unterhaltspflichtig werden können, sowie der Entlastung der staatlichen Sozialhilfe (BGH 10. Dezember 1951 – GSZ 3/51 – aaO; Staudinger/von Busche BGB 13. Aufl. § 400 Rn. 1).
Trotz des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, die an sich keine Ausnahme zuläßt, ist § 400 BGB einschränkend auszulegen (so schon BAG 24. Februar 1961 – 1 AZR 165/59 – BAGE 11, 12; 24. Januar 1964 – 5 AZR 258/63 – AP KO § 30 Nr. 1; 23. November 1988 – 5 AZR 723/87 – AP BGB § 400 Nr. 1= EzA BGB § 400 Nr. 1). Das wird angenommen, wenn der mit dem Abtretungsverbot bezweckte Schuldnerschutz gewährleistet ist, weil der Abtretungsempfänger dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag in Höhe der abgetretenen Forderung zur Verfügung stellt. Mit der tatsächlichen Zahlung des Abtretungsempfängers erhält der Arbeitnehmer die finanziellen Mittel, die er für die Bestreitung des durch die Pfändungsvorschriften geschützten Existenzminimums für sich und seine ggf. vorhandenen unterhaltsberechtigten Angehörigen verwenden kann. Er steht wirtschaftlich nicht anders da, als wenn der Arbeitgeber und nicht der Abtretungsempfänger ihm den Lohn ausgezahlt hätte.
Der Bundesgerichtshof geht ebenfalls von der Abtretbarkeit an sich unpfändbarer Forderungen aus, wenn dem Forderungsinhaber eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung zur Verfügung gestellt wird. Das wird angenommen, soweit er einen seinen Ansprüchen entsprechende Geldbetrag vom Abtretungsempfänger erhält. Eine Vorausabtretung der monatlich fällig werdenden unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens ist rechtlich möglich. Sie ist durch die für den jeweiligen Monat erfolgende tatsächliche Leistung des Abtretungsempfängers aufschiebend bedingt(vgl. BGH 10. Dezember 1951 – GSZ 3/51 – aaO; 19. Juni 1952 – III ZR 295/51 – BGHZ 7, 30, 52, zu 3 f der Gründe; 31. Mai 1954 – GSZ 2/54 – BGHZ 13, 360, 367 f., zu IV der Gründe; 4. Juli 1972 – VI ZR 114/71 – BGHZ 59, 109, 115, zu 4 der Gründe; 9. November 1994 – IV ZR 66/94 – BGHZ 127, 354, 356, zu I 2 b der Gründe). Dem entspricht die einhellige Meinung im Schrifttum (vgl. nur RGRK-Weber BGB 12. Aufl. § 400 Rn. 15 ff.; MünchKomm-Roth BGB 3. Aufl. § 400 Rn. 4; Bengelsdorf Pfändung und Abtretung von Lohn Rn. 556; Boewer in Boewer/Bommermann Lohnpfändung und Lohnabtretung in Recht und Praxis Rn. 1006 f.; ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 674).
b) Eine solche einschränkende Auslegung von § 400 BGB ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger der Arbeitnehmerin der Beklagten Wohnraum überlassen hat. Der Pfändungsfreibetrag entfällt weder in voller Höhe noch anteilig.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, die Überlassung von Wohnraum sei eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung des Abtretungsempfängers an den Arbeitnehmer. Die Pfändungsfreigrenzen seien herabzusetzen, weil der in der Tabelle zu § 850 c ZPO für Wohnraumkosten berücksichtigte Betrag andernfalls zu Lasten des Vermieters als Gläubiger dem Schuldner doppelt zugute komme. Mangels hinreichender Anhalte über die Höhe des anzusetzenden Betrags entfalle der Pfändungsschutz, solange kein anderer Gläubiger ebenfalls zum Lebensunterhalt des Schuldners beigetragen und sich die Forderung des Schuldners gegen den Arbeitgeber abgetreten hätte.
bb) Diese Ausführungen treffen nicht zu.
(1) Bei der Formulierung, dem Arbeitnehmer müsse eine „wirtschaftlich gleichwertige” Leistung zugeflossen sein, handelt es sich um eine schlagwortartige Beschreibung der Merkmale, die ein Abgehen vom zwingenden Abtretungsverbot zulassen. Damit ist aber nicht ausgedrückt, § 400 BGB sei nicht oder nur eingeschränkt anzuwenden, sobald der Abtretungsempfänger in irgendeiner Weise zum Lebensunterhalt des Arbeitnehmers beiträgt. Verlangt ist vielmehr, daß sich die vom Abtretungsempfänger erbrachte Leistung und die vom Arbeitgeber geschuldete Leistung inhaltlich decken. Das ist regelmäßig nur gegeben, wenn es sich um Geldleistungen handelt, die ohne weiteres erkennen lassen, ob dem Arbeitnehmer der gesetzlich in Geld bestimmte Pfändungsfreibetrag zur eigenständigen Verfügung verbleibt.
(2) Ein solcher unmittelbarer Wertvergleich zwischen der Sachleistung des Klägers „Wohnraumüberlassung” und den Tabellenwerten zu § 850 c ZPO ist nicht möglich. Zu den einzelnen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, aus denen sich der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens zusammensetzt, gehören zwar auch anteilige Kosten für eine Unterkunft. Soweit in der Begründung der Gesetze zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO(vgl. BT-Drucks. 12/1754 S 15 f., 17; BT-Drucks. 10/229 S 40 f.) auf konkrete Mietkosten oder Regelsätze der Sozialhilfe Bezug genommen wird, handelt es sich aber lediglich um Kalkulationswerte. Das gilt in gleicher Weise für die ohne Rücksicht auf regionale Unterschiede oder auf sonstige Einkünfte des Schuldners angesetzten Kosten für die übrige Lebenshaltung und das Erfordernis eines Taschengeldes. Maßgeblich für die Höhe der Pfändungsfreibeträge ist eine „Gesamtschau” der Lebenshaltungskosten und des Bedarfs für das Existenzminimum (BT-Drucks. 12/1754 S 17).
(3) Folge der Pauschalierung ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht eine Senkung der Pfändungsgrenzen um fiktive Kosten, schon gar nicht auf „Null”, sondern im Gegenteil die uneingeschränkte Anwendung von § 400 BGB iVm. § 850 c ZPO. Der Satz, daß unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden können, läßt für seine Erwägungen zu einem Anspruch der Arbeitnehmerin auf Leistungen nach dem BSHG keinen Raum. Der Pfändungsfreibetrag entfällt nicht, weil der abtretende Schuldner einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zuschuß zu seiner monatlichen Miete hat.
Der ergänzende Hinweis des Landesarbeitsgerichts, die Abtretung des unpfändbaren Teils von Arbeitseinkommen liege im Interesse des Arbeitnehmers, um überhaupt Wohnraum anmieten zu können, ist verfehlt. Die Notwendigkeit des Schutzes des Arbeitnehmers auch gegen seinen Willen wird aus der vom Landesarbeitsgericht als „positiv” beurteilten Situation deutlich. Der Arbeitnehmer hat zwar eine Unterkunft, trotz seiner Erwerbstätigkeit aber hieraus keine Geldmittel, um die im übrigen für den Lebensunterhalt erforderlichen Sachmittel zu erwerben. Er wird, soweit er keine anderen Möglichkeiten der Unterhaltssicherung hat, zwangsläufig Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Gerade das soll mit dem Abtretungsverbot verhindert werden.
(4) Mangels konkreter Festlegung des Wertes einer Sachleistung zum Lebensunterhalt fehlt im übrigen die notwendige Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung. Der Arbeitgeber, der Gewißheit haben muß, in welcher Höhe die Forderung des Arbeitnehmers abgetreten ist, kann nicht feststellen, welcher Teil des grundsätzlich unpfändbaren Arbeitseinkommens nunmehr der Pfändung unterworfen sein soll. Dieser Ungewißheit kann nicht mit einer Hinterlegung des „streitigen” Betrags nach § 372 BGB Rechnung getragen werden. Hinterlegt werden kann nur ein Betrag, dessen Höhe feststeht. Daran fehlt es bei einer Abtretung von unpfändbarem Arbeitseinkommen.
3. Der Senat kann in der Sache entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das Prozeßgericht kann die Pfändungsgrenzen nicht herabsetzen.
a) Für die vom Landesarbeitsgericht angenommene Befugnis des Prozeßgerichts besteht keine Rechtsgrundlage. Nach der gesetzlichen Konzeption der Pfändungsschutzvorschriften obliegt die Entscheidung über die Erhöhung oder Herabsetzung von Pfändungsgrenzen (§ 850 e, § 850 f ZPO) ausschließlich dem Vollstreckungsgericht (vgl. BAG 6. Februar 1991 – 4 AZR 348/90 – BAGE 67, 193; 23. April 1996 – 9 AZR 940/94 – AP ZPO § 850 e Nr. 3 = EzA ZPO § 850 e Nr. 3; 20. Juni 1984 – 4 AZR 339/82 – BAGE 46, 148, 151 ff.; 26. Januar 1983 – 4 AZR 206/80 – BAGE 41, 297, 306). Soweit das Bundesarbeitsgericht als Prozeßgericht für einen Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e ZPO (BAG 30. Juli 1992 – 6 AZR 169/91 – AP ZPO § 850 e Nr. 4 = EzA ZPO § 850 e Nr. 2) anders entschieden hat, handelt es sich um eine ausdrücklich auf den dortigen Fall beschränkte Ausnahme.
b) Der Arbeitnehmer ist zudem am Rechtsstreit zwischen Abtretungsempfänger und Arbeitgeber nicht beteiligt (Art. 103 Abs. 1 GG). Ein Eingriff in seine mit § 400 BGB, § 850 c ZPO geschützten Rechte kommt danach nicht in Betracht. Dem läßt sich nicht mit der Erwägung des Klägers begegnen, der Arbeitgeber könne dem Arbeitnehmer den Streit verkünden und so dessen Anhörung sicherstellen. Eine solche gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht ebenfalls nicht.
c) Die vom Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf das Vorbringen des Klägers angeführten Gründe der Prozeßökonomie greifen nicht. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Abtretungsempfänger nicht gezwungen wäre, „auf der Grundlage der bereits erfolgten Abtretung” einen Zahlungstitel zu erwirken. Es geht nicht um einen Titel über die abgetretene Lohnforderung gegen den Arbeitgeber und dessen Vollstreckung gegen diesen. Angesprochen ist vielmehr die Einbeziehung des Arbeitnehmers in das Vollstreckungsverfahren als Schuldner der Mietzinsforderung. Das ist nach geltendem Recht nur aufgrund eines gegen ihn erwirkten Titels möglich. Der vermeintliche „Umweg” eines Rechtsstreits des Vermieters gegen den Arbeitnehmer vor dem Amtsgericht zur Erwirkung eines Titels über offene Mietzinsforderungen und die ggf. gebotene Pfändung der Arbeitnehmeransprüche auf Arbeitsentgelt (§§ 829 ff. ZPO) führt auch zu keiner „Aushöhlung” des Abtretungsrechts nach § 398 BGB, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Das Abtretungsrecht ist kraft Gesetzes auf die pfändbaren Forderungen beschränkt.
d) Schutz genießt danach der abtretende Arbeitnehmer und nicht der Abtretungsempfänger. Deshalb verfängt auch das Argument des Klägers nicht, der aufgrund der Abtretung vom Arbeitnehmer erworbene „direkte” Anspruch müsse auch „direkt” gegen den Arbeitgeber durchgesetzt werden können. Das gilt auch für seine Begründung, der Vermieter trete mit der Überlassung von Wohnraum in Vorleistung und laufe wegen der mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Arbeitnehmers verbundenen zeitlichen Verzögerung Gefahr, durch die Auszahlung des Entgelts an den Arbeitnehmer auf Dauer seine Mietansprüche nicht durchsetzen zu können. Das Risiko der Wahl des Vertragspartners trägt der Vermieter auch dann, wenn er, wie hier der Kläger geltend macht, Wohnraum in einem sozial schwachen Gebiet vermietet. Ihm bleibt die Möglichkeit, den bedürftigen Mieter zu veranlassen, rechtzeitig die Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Anspruch zu nehmen und für eine Übernahme der Mietschuld durch das Sozialamt/die Wohngeldstelle zu sorgen.
e) Ob das Vollstreckungsgericht befugt ist, wegen der möglichen doppelten Berücksichtigung der Kosten für die Unterkunft zugunsten des abtretenden Arbeitnehmers einen Teil des an sich unpfändbaren Arbeitseinkommens der Pfändung zu unterwerfen, ist hier nicht zu entscheiden (so zB LG Hagen 22. Juli 1988 – 13 T 76/88 – NJW-RR 1988, 1232; LG Detmold 20. September 1991 – 2 T 247/91 – Rpfleger 1992, 74). Ein solcher Beschluß liegt nicht vor.
II. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Unterschriften
Leinemann, Düwell, Reinecke, Hintloglou, Weßelkock
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 21.11.2000 durch Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 558098 |
BAGE, 266 |
BB 2001, 580 |
DB 2000, 2431 |
DB 2001, 650 |
NJW 2001, 1443 |
NWB 2000, 4734 |
ARST 2001, 159 |
ARST 2001, 47 |
FA 2001, 116 |
FA 2001, 29 |
FA 2001, 89 |
NZA 2001, 654 |
SAE 2001, 294 |
AP, 0 |
AuA 2001, 38 |
AuA 2001, 382 |
JuS 2001, 826 |
MDR 2001, 650 |
WE 2002, 39 |
WuM 2001, 116 |
ZMV 2001, 41 |
RdW 2001, 313 |
b&b 2001, 74 |