Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflicher Urlaubsanspruch - Berechnung der Urlaubsdauer
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf einen Zeitraum verteilt, der mit einer Kalenderwoche nicht übereinstimmt, muß für die Umrechnung eines nach Arbeitstagen bemessenen Urlaubsanspruchs auf längere Zeitabschnitte als eine Woche, ggf auf ein Kalenderjahr, abgestellt werden (Bestätigung und Weiterführung von BAG Urteil vom 27.1.1987, 8 AZR 579/84 = BAGE 54, 141).
2. Tarifvertragsparteien sind nicht gehindert, für tarifliche Urlaubsansprüche Abrundungsregelungen für Bruchteile von Urlaubstagen zu treffen, soweit davon nicht gesetzliche Urlaubsansprüche berührt werden.
Orientierungssatz
Auslegung des § 12 (Urlaub) des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie in der Fassung vom 1.7.1987.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 23.07.1990; Aktenzeichen 11 Sa 312/90) |
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.12.1989; Aktenzeichen 12 Ca 108/89) |
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie (MTV) - zuletzt in der Fassung vom 1. Juli 1987 - anzuwenden. In § 12 MTV ist zum Urlaubsanspruch u.a. bestimmt:
"Urlaub
I.
Urlaubsanspruch
......
2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
......
6. Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 an auf-
wärts sind auf volle Urlaubstage aufzurunden,
Bruchteile darunter entsprechend abzurunden.
......
II.
Urlaubsdauer
......
Ab dem Urlaubsjahr 1984 beträgt der Urlaub 30 Ur-
laubstage.
......
3. Arbeitnehmer, die im Urlaubsjahr überwiegend
in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit
eingesetzt sind und die deshalb regelmäßig
nach ihrem Schichtplan Sonntagsarbeit leisten,
erhalten einen Zusatzurlaub von 3 Urlaubsta-
gen; Arbeitnehmer, die nicht überwiegend, aber
mindestens 3 Monate im Urlaubsjahr in vollkon-
tinuierlicher Wechselschichtarbeit eingesetzt
sind, erhalten einen Zusatzurlaub von einem
Urlaubstag.
......
5. Für die Berechnung des sich aus den Ziffern 1,
3 und 4 Abs. 1 ergebenden Urlaubs zählen als
Urlaubstage grundsätzlich die Arbeitstage mit
Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen
Feiertage.
Für Arbeitnehmer, die regelmäßig in 5-Tage--
Woche mit einem arbeitsfreien Werktag, insbe-
sondere mit arbeitsfreiem Samstag beschäftigt
sind, zählen als Arbeitstage die Tage, an
denen der Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßi-
gen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu
arbeiten hätte.
Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit
auf mehr oder weniger als 5 Werktage in der
Woche verteilt ist, ist ein zeitlich gleich-
wertiger Urlaub zu gewährleisten; das gilt
insbesondere für Arbeitnehmer in regelmäßiger
Schichtarbeit, Arbeitnehmer mit Arbeitsbereit-
schaft und für Teilzeitbeschäftigte. Der Ur-
laub dieser Arbeitnehmer gilt dann als zeit-
lich gleichwertig, wenn er unter Einrechnung
der in die Urlaubszeit fallenden arbeitsfreien
Werktage ebenso viele Werktage umfaßt, wie bei
der Urlaubsberechnung nach Absatz 2; hierbei
sind die jeweiligen Schichtpläne und die da-
nach anfallenden arbeitsfreien Werktage zu be-
rücksichtigen.
Näheres kann durch Betriebsvereinbarung ge-
regelt werden. Dabei müssen die tariflichen
Urlaubsansprüche - einschließlich der An-
sprüche auf Urlaubsentgelt und zusätzliches
Urlaubsgeld - für den Jahresurlaub insgesamt
gewährleistet werden."
Der Kläger ist in vollkontinuierlicher Wechselschicht (Tagschicht, Nachtschicht, Freischicht, Freischicht) eingesetzt. Im Jahre 1988 hatte er außer den nach dem Schichtplan zu leistenden 182 Schichten noch weitere drei Schichten zu erbringen, um die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahresdurchschnitt zu erreichen. Bei einem tariflichen Urlaubsanspruch des Klägers von 30 Urlaubstagen sowie weiteren drei Urlaubstagen wegen des Einsatzes in vollkontinuierlicher Wechselschicht hat die Beklagte dem Kläger im Jahre 1988 in der Zeit vom 12. März bis einschließlich 19. März, vom 1. Juli bis einschließlich 22. Juli und vom 6. November bis einschließlich 19. November insgesamt für 24 Schichten Urlaub gewährt. Mit dieser Berechnung ist der Kläger nicht einverstanden und hat von der Beklagten ohne Erfolg die Gewährung von weiteren zwei Urlaubsschichten gefordert.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Urlaubsjahr 1988 noch a) zwei Urlaubsschichten, b) hilfsweise drei Urlaubstage zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine weitere Urlaubsschicht für das Jahr 1988 zu gewähren, und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf weiteren Urlaub für das Jahr 1988 verneint.
1.Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht für die Bestimmung des dem Kläger im Jahre 1988 zu gewährenden Urlaubs von § 12 MTV ausgegangen.
Der Kläger hat einen tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen und, weil er in vollkontinuierlicher Wechselschicht eingesetzt ist, einen tariflichen Zusatzurlaubsanspruch von drei Tagen. Dieser Anspruch auf insgesamt 33 Urlaubstage ist nach § 12 II Nr. 5 MTV bezogen auf Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Werktage einer Woche verteilt ist.
Mögliche Urlaubstage sind nach § 12 II Nr. 5 Abs. 1 MTV die Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit zu arbeiten hätte. Ausgenommen sind daher die für den Arbeitnehmer wegen der Verteilung seiner Arbeitszeit arbeitsfreien Sonntage und die gesetzlichen Wochenfeiertage. Die tarifliche Regelung entspricht § 3 Abs. 2 BUrlG, mit der ebenfalls sichergestellt werden soll, daß für die Bestimmung des jeweiligen individuellen Urlaubsanspruchs nur die Tage heranzuziehen sind, an denen der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsverhältnis zur Arbeit verpflichtet ist (vgl. BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG; BAGE 57, 366 = AP Nr. 3 zu § 8 BUrlG; vgl. außerdem BAG Urteil vom 14. Februar 1991 - 8 AZR 97/90 - EzA § 13 BUrlG Nr. 50).
2.Damit steht im Einklang, daß nach § 12 II Nr. 5 Abs. 2 MTV für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Werktage einer Woche verteilt ist, für die Berechnung des Urlaubs als Arbeitstage die Tage zählen, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu arbeiten hätte. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit regelmäßig auf mehr als fünf Werktage einer Woche verteilt ist, ergibt sich daher eine größere Zahl von Urlaubstagen. Entsprechend ist die Dauer des Urlaubsanspruchs geringer, wenn der Arbeitnehmer an weniger als fünf Werktagen zu arbeiten hat. Für die Bestimmung der Urlaubsdauer von Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit auf regelmäßig mehr oder weniger Tage einer Woche verteilt ist, müssen nach der Rechtsprechung des bisher für Urlaubsrecht zuständigen Achten Senats Arbeitstage und Werktage zueinander rechnerisch in Beziehung gesetzt werden, indem die nach dem Gesetz oder Tarifvertrag maßgebliche Verteilung der Arbeitszeit auf eine Woche der Verteilung der individuellen, davon abweichenden Arbeitszeit gegenüberzustellen ist (vgl. BAG, aaO). Dieser Auffassung folgt auch der erkennende Senat. Sie ist allerdings nicht schematisch auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar.
3.Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers ist nicht regelmäßig auf jeweils eine Woche bezogen, sondern durch den Schichtrhythmus (Tag/Nacht/frei/frei) anders verteilt. Der Schichtrhythmus ist nicht auf eine Woche beschränkt. Er wiederholt sich entsprechend dem Schichtplan jeweils nach vier Schichten, reicht also über den Zeitraum einer Woche hinaus. Eine auf eine Woche bezogene Umrechnung des Urlaubsanspruchs ist deshalb nicht möglich. Daran scheitert bereits im Ansatz die Berechnung des Landesarbeitsgerichts, das angenommen hat, einem in der Fünf-Tage-Woche arbeitenden Arbeitnehmer mit 33 Urlaubstagen (= Arbeitstagen) würden 39,6 Werktage des in Wechselschicht arbeitenden Arbeitnehmers entsprechen. Daher seien 33 Urlaubstage durch fünf (Arbeitstage) zu teilen und mit sechs (Werktagen) zu multiplizieren, so daß sich 39,6 Werktage Urlaub ergäben. Damit läßt das Landesarbeitsgericht nicht nur unbeachtet, daß der Schichtrhythmus hier nicht auf eine Kalenderwoche beziehbar ist, sondern auch, daß mit einer solchen Rechnung keine Aussage über die als Urlaub zu gewährende Arbeitsbefreiung des Arbeitnehmers gegeben werden kann. Aus der Zahl der vom Landesarbeitsgericht angenommenen Werktage ergibt sich nicht, an welchen Schichtarbeitstagen jeweils der Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen ist.
4.Nach § 12 II Nr. 5 Abs. 3 MTV ist auch für Arbeitsverhältnisse, für die wie für den Kläger die Arbeitszeit nicht regelmäßig auf jeweils eine Woche bezogen ist, bestimmt, daß ein "zeitlich gleichwertiger Urlaub zu gewährleisten" ist. Nach der Tarifvorschrift ist dafür erforderlich, daß der Urlaub des Schichtarbeiters unter Einrechnung der aufgrund der Schichtpläne in die Urlaubszeit fallenden freien Werktage dieses Arbeitnehmers ebensoviele Werktage umfaßt, wie die eines regelmäßig in Fünf-Tage-Woche beschäftigten Arbeitnehmers nach § 12 II Nr. 5 Abs. 2 MTV.
Für die Bestimmung der Gleichwertigkeit des Urlaubs muß in diesen Fällen auf einen längeren Zeitraum als eine Kalenderwoche abgestellt werden, etwa indem die nach den Arbeitsverhältnissen mögliche Arbeitsleistung im Urlaubsjahr zugrunde gelegt wird. Der Urlaubsanspruch ist zwar nicht von geleisteter Arbeit abhängig, wohl aber von der für den Arbeitnehmer jeweils nach dessen Arbeitsverhältnis zu leistenden Arbeitszeit in einem Jahr. Entsteht der Urlaubsanspruch als Jahresurlaubsanspruch, ist er nach dem BUrlG und nach den hier maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen auf die möglichen Arbeitstage im Urlaubsjahr bezogen. Möglich ist aber auch die Berechnung nach Bruchteilen eines Jahres oder nach Monaten, sofern der Schichtrhythmus entsprechend festgestellt und bestimmbar ist und sich jeweils monatlich oder in den Bruchteilen des Jahres wiederholt. Das trifft hier nicht zu.
5.Vorliegend ist vom Kalenderjahr auszugehen, weil das Landesarbeitsgericht nur Feststellungen über die Gesamtzahl der vom Kläger im Jahre 1988 zu leistenden Schichten getroffen hat. Bei Zugrundelegung des Kalenderjahres mit 52 Wochen ergeben sich für den in Fünf-Tage-Woche beschäftigten Arbeitnehmer 260 Arbeitstage (vgl. dazu bereits BAG Urteil vom 2. Oktober 1987 - 8 AZR 166/86 - AP Nr. 4 zu § 48 BAT). Außer Betracht für die Berechnung der Urlaubsdauer müssen aber dabei entgegen der Auffassung des Klägers die gesetzlichen Wochenfeiertage bleiben, weil hierfür gesetzliche Sonderregelungen sowohl hinsichtlich der Arbeitsbefreiung als auch der Vergütung und ihrer Berechnung bestehen. Im übrigen fallen gesetzliche Feiertage gleichermaßen für Arbeitnehmer im Schichtdienst wie für andere Arbeitnehmer an. Damit kommt es auf die vom Kläger angenommene Zahl von 252 Arbeitstagen nicht an, ebenso nicht darauf, ob konkret ein Schaltjahr anfällt. Zu diesen 260 Arbeitstagen sind die nach den Schichtplänen möglichen Arbeitstage des Schichtarbeiters rechnerisch in Beziehung zu setzen. Für diese Berechnung ist nicht von Bedeutung, daß die vom Schichtarbeiter zu erbringenden Arbeitszeiten als Schichten bezeichnet werden. Mit dem Begriff Schicht wird nur die Lage der Arbeitszeit ausgedrückt. Er enthält aber keinen für die Urlaubsberechnung beachtlichen, von den Begriffen Arbeits- oder Werktag abweichenden Inhalt. Daran ändert nichts, daß die von einem Arbeitnehmer im Schichtdienst zu erbringende Arbeitszeit ggf. im Verhältnis zu der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer unterschiedlich lang auf die Arbeitstage des Schichtarbeiters verteilt ist oder ob gar die Arbeitszeit des Schichtarbeiters an einem Arbeitstag beginnt und erst am nächsten endet. Für den tariflichen ist ebenso wie für den gesetzlichen Urlaubsanspruch nur darauf abzustellen, ob an einem Wochentag der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Die Dauer der jeweiligen Verpflichtung zur Arbeit ist nicht Inhalt des Anspruchs. Die Zahl der Schichten unterscheidet sich daher nicht von der Zahl der für den Schichtarbeiter möglichen Arbeitstage im Jahr. Dagegen spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, daß es nach dem MTV keine tarifliche Jahresarbeitszeit gibt: Hier handelt es sich nicht um eine tarifliche Vorgabe, sondern um die nach dem Arbeitsverhältnis tatsächlich möglichen Zeitabschnitte während eines Jahres.
6.Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte der Kläger nach den Schichtplänen im Jahre 1988 182 Schichten zu erbringen. Hinzu kamen außerdem drei Schichten, die zur Erreichung der 40-Stunden-Woche im Jahresdurchschnitt zu erbringen waren. Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten, diese Schichten seien bei der Berechnung der Urlaubsdauer nicht zu berücksichtigen, kann nicht gefolgt werden. Sie sind ebenso wie die übrigen Schichten des Klägers zur Berechnung der Urlaubsdauer heranzuziehen, weil sich die Arbeitsverpflichtung des Klägers auch hierauf bezieht. Daß diese Schichten nicht im übrigen Schichtrhythmus des Klägers inbegriffen sind, ist vorliegend ohne Bedeutung. Entsprechen damit 185 Schichten des in vollkontinuierlicher Schichtarbeit beschäftigten Klägers 260 jährlich möglichen Arbeitstagen eines in Fünf-Tage-Woche i.S. von § 12 II Nr. 5 Abs. 2 MTV tätigen Arbeitnehmers, ergibt sich für den Kläger mit einem tariflichen Urlaubsanspruch von 33 Urlaubstagen nach § 12 II Nr. 5 Abs. 3 MTV rechnerisch eine Urlaubsdauer von 23,48 Tagen (Schichten). Damit sind zugleich die nach § 12 II Nr. 5 Abs. 3 MTV einzubeziehenden freien Werktage berücksichtigt, an denen der Schichtarbeiter nicht arbeiten muß, im Gegensatz zum Arbeitnehmer, der regelmäßig in Fünf-Tage-Woche beschäftigt ist.
7.Nach § 12 I Nr. 6 MTV sind Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als einen halben Urlaubstag ausmachen, abzurunden. Diese Bestimmung bezieht sich entgegen der Auffassung des Klägers eindeutig auch auf den tariflichen Vollurlaubsanspruch, nicht nur auf den Teilurlaub. Soweit der Kläger insoweit auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 1989 - 8 AZR 730/87 - (BAGE 61, 52) Bezug nimmt, ist seine Auffassung durch den Inhalt dieser Entscheidung nicht gedeckt. Tarifvertragsparteien sind, soweit dadurch nicht gesetzliche Urlaubsansprüche betroffen sind, nicht gehindert, auch tarifliche Ausschlußtatbestände für Bruchteile von Urlaubstagen zu treffen.
Dr. Leinemann Dörner Dr. Lipke
Holst Beckerle
Fundstellen
Haufe-Index 441820 |
BAGE 68, 377-383 (LT1-2) |
BAGE, 377 |
DB 1993, 841-842 (LT1-2) |
NJW 1993, 349 |
NJW 1993, 349 (L) |
EBE/BAG 1992, 145-146 (LT1-2) |
AiB 1992, 745-746 (LT1-2) |
NZA 1993, 79 |
NZA 1993, 79-81 (LT1-2) |
RdA 1992, 282 |
AP § 3 BUrlG (LT1-2), Nr 6 |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 347 (LT1-2) |
EzA § 13 BUrlG, Nr 51 (LT1-2) |