Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nach BeschFG 1996
Normenkette
BeschFG § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 1999 – 14 Sa 1176/98 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 19. November 1997 sowie über Lohnansprüche aus Annahmeverzug.
Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund eines für die Zeit vom 20. November 1995 bis zum 19. Mai 1997 abgeschlossenen Vertrags, der in der Vertragsurkunde vom 16. November 1995 als “befristeter Arbeitsvertrag für neu einzustellende Arbeiter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BeschFG” bezeichnet ist, als Maschineneinrichter beschäftigt. Durch Vertrag vom 13. Mai 1997 wurde das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 20. Mai 1997 bis zum 19. November 1997 verlängert. In der Vertragsurkunde ist hierzu auf “§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BeschFG (nF – gültig ab 1. Oktober 1996 –)” Bezug genommen. Die Arbeitsbedingungen blieben unverändert; lediglich der vereinbarte Stundenlohn hat sich um etwa 1,5 % erhöht.
Der Kläger hat die Befristung des letzten Vertrags für unwirksam gehalten, da sie nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz in der bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung nicht zulässig gewesen sei. In seiner ab 1. Oktober 1996 geltenden Fassung sei das Beschäftigungsförderungsgesetz auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anwendbar, da es sich hierbei um eine verfassungswidrige Rückwirkung handeln würde. Infolge der Unwirksamkeit der Befristung stehe ihm für die Zeit vom 20. November 1997 bis zum 31. Dezember 1997 aus Annahmeverzug ein Lohnbetrag in Höhe von 7.333,00 DM brutto zu.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 19. November 1997 hinaus ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis als Maschineneinrichter besteht,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.333,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, daß die Befristung zum 19. November 1997 auf § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG (in der seit dem 1. Oktober 1996 geltenden Fassung) gestützt werden konnte und damit rechtswirksam ist.
- Das Landesarbeitsgericht hat § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 zutreffend dahin ausgelegt, daß diese Vorschrift auch die Verlängerung eines bereits auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes in der bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren gestattet. Das entspricht der Senatsrechtsprechung. Der Senat hat sowohl im Urteil vom 22. März 2000 (– 7 AZR 581/98 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 1 = EzA BeschFG § 1 Klagefrist Nr. 4, zu B II 1a der Gründe) als auch im Urteil vom 28. Juni 2000 (– 7 AZR 920/98 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 15, zu B IV 2a der Gründe) ausgesprochen, daß eine Verlängerung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 dann in Betracht kommt, wenn die vorherige Befristung auf die Vorschriften des Beschäftigungsförderungsgesetzes “in der jeweiligen Fassung” gestützt worden war.
- Entgegen der Ansicht des Klägers stellt sich die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG auch auf die Verlängerung bereits vor dem 1. Oktober 1996 abgeschlossener, aber erst nach diesem Zeitpunkt auslaufender Arbeitsverträge nicht als verfassungswidrige Rückwirkung dar. Es fehlt bereits an einer den Kläger belastenden Rückwirkung. Beim Inkrafttreten der Neufassung des Beschäftigungsförderungsgesetzes am 1. Oktober 1996 hatte der Kläger keine Rechtsposition, die durch die gesetzliche Neuregelung beeinträchtigt oder im ganzen entwertet worden wäre. Seine Rechtsposition bestand lediglich darin, daß er sich in einem Arbeitsverhältnis befand, das aufgrund wirksamer Befristungsabrede zum 19. Mai 1997 enden würde. Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, daß es darüber hinaus verlängert werden würde; dies war vielmehr völlig offen und hing insbesondere auch von einer Willensentscheidung der Beklagten ab, auf die der Kläger keinen Einfluß hatte.
Bei dem Vertrag vom 13. Mai 1997 handelt es sich nicht um einen neuen Arbeitsvertrag, sondern um einen Verlängerungsvertrag iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996. Nach der Senatsrechtsprechung (Urteile vom 26. Juli 2000 – 7 AZR 51/99 – zur Veröffentlichung vorgesehen ≪zVv.≫ und vom 25. Oktober 2000 – 7 AZR 483/99 – zVv.) setzt eine Verlängerung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG voraus, daß sie vor Ablauf des zu verlängernden Zeitvertrags geschlossen wird und den bisherigen Vertragsinhalt nicht ändert.
- Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die zugunsten des Klägers erfolgte Angleichung der Vergütung steht der Annahme eines bloßen Verlängerungsvertrags nicht entgegen. Es handelte sich nur um die tarifliche Lohnerhöhung.
- Die in dem schriftlichen Verlängerungsvertrag enthaltene Probezeitvereinbarung rechtfertigt nicht die Annahme, die Parteien hätten in Wahrheit nicht den bisherigen Arbeitsvertrag verlängert, sondern einen Neuabschluß vorgenommen. Es mag dahinstehen, ob eine erneute Probezeitvereinbarung einem Verlängerungsvertrag grundsätzlich entgegensteht. Denn im vorliegenden Fall ist sie nicht Vertragsinhalt geworden. Vielmehr ist offensichtlich, daß die Parteien bei der erneuten Verwendung des Arbeitsvertragsformulars die Streichung der Passage über die Probezeit versehentlich vergessen haben.
- Hat demnach das Arbeitsverhältnis am 19. November 1997 geendet, so stehen dem Kläger für die Folgezeit auch keine Lohnansprüche aus Annahmeverzug zu. Auch insoweit haben die Vorinstanzen mithin die Klage zu Recht abgewiesen.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dörner, Steckhan, Linsenmaier, Bea, Nottelmann
Fundstellen
Haufe-Index 892472 |
FA 2001, 242 |