Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzugszinsen auf titulierte Zahlungsansprüche. Verzugszinsen auf titulierte Beitragsansprüche der ZVK
Leitsatz (amtlich)
1. Die Präjudizwirkung des einer Beitragsklage der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) stattgebenden, rechtskräftigen Urteils schließt die erneute, selbständige Prüfung des Bestehens dieser Geldschuld in einem nachfolgenden Rechtsstreit aus, in dem die ZVK Verzugszinsen auf die ihr zugesprochenen Sozialkassenbeiträge verlangt. Bei der Entscheidung über den Zinsanspruch ist das Ergebnis des Beitragsrechtsstreits zu Grunde zu legen.
2. Ist ein Arbeitgeber rechtskräftig verurteilt worden, an die ZVK Sozialkassenbeiträge zu zahlen, erstreckt sich die Rechtskraft dieses Urteils nicht auf die Feststellung, dass der Betrieb des Arbeitgebers im Klagezeitraum vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst worden ist. Verlangt die ZVK in einem nachfolgenden Rechtsstreit Verzugszinsen auf die ihr zugesprochenen Sozialkassenbeiträge nach Zinsvorschriften des VTV und bestreitet der Arbeitgeber, einen Betrieb des Baugewerbes unterhalten zu haben, ist erneut zu beurteilen, ob der Betrieb des Arbeitgebers dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen ist.
Orientierungssatz
1. Ist ein Arbeitgeber rechtskräftig verurteilt worden, an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) Sozialkassenbeiträge zu zahlen, und verlangt die ZVK in einem nachfolgenden Rechtsstreit Verzugszinsen auf die ihr zugesprochenen Beiträge, ist die im Vorprozess festgestellte Beitragsschuld nicht erneut als Vorfrage für den Anspruch auf Verzugszinsen zu prüfen. In einem solchen Fall der Präjudizialität ist für den geltend gemachten Zinsanspruch das Bestehen einer Geldschuld in Höhe der zugesprochenen Beiträge zu Grunde zu legen.
2. Wird einer Beitragsklage der ZVK stattgegeben und erlangt die Entscheidung Rechtskraft, steht damit nicht zugleich rechtskräftig fest, dass der Betrieb des Arbeitgebers im Klagezeitraum vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst worden ist. Der zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verurteilte Arbeitgeber ist deshalb nicht gehindert zu bestreiten, dass er einen Betrieb des Baugewerbes unterhalten hat, wenn die ZVK von ihm in einem nachfolgenden Rechtsstreit Verzugszinsen verlangt und ihren Anspruch auf Zinsvorschriften des VTV stützt.
Normenkette
BGB §§ 286, 288; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3; ZPO § 138 Abs. 2, § 264 Nr. 2, § 322 Abs. 1; VTV vom 12. November 1986 § 30; VTV vom 20. Dezember 1999 § 24
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. September 2005 – 10 Sa 704/04 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Verzugszinsen auf titulierte Beitragsansprüche der Klägerin.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Den Beitragseinzug regelt der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).
Der Beklagte schuldet der ZVK nach einem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden Sozialkassenbeiträge für die Monate Dezember 1994 bis November 1995. Mit einem Vollstreckungsbescheid, der Rechtskraft erlangte, verurteilte das Arbeitsgericht Wiesbaden den Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Monate Dezember 1995 bis Dezember 1997.
Die ZVK hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe wegen Nichterfüllung ihrer titulierten Beitragsansprüche für die Zeit vom 16. August 1999 bis zum 30. Juni 2002 Verzugszinsen iHv. 9.494,83 Euro zu zahlen. Über ihre Beitragsansprüche für die Zeit von Dezember 1994 bis Dezember 1997 sei rechtskräftig entschieden, so dass die Beitragsschuld des Beklagten feststehe. Es sei deshalb nicht mehr zu prüfen, ob der Betrieb des Beklagten während dieses Zeitraums vom Geltungsbereich des VTV erfasst worden sei. Der Verzugszinssatz habe jedenfalls in der Zeit vom 16. August 1999 bis zum 30. Dezember 1999 4,95 %, vom 1. Januar 2000 bis zum 30. April 2000 5,86 %, vom 1. Mai 2000 bis zum 30. August 2000 6,42 % und ab dem 1. September 2000 7,26 % betragen.
Die ZVK hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.494,83 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, sein Betrieb sei vom VTV nicht erfasst worden, so dass er mangels einer Beitragsschuld nicht zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Versäumnisurteil vom 16. Juli 2003 stattgegeben, dieses Versäumnisurteil mit Urteil vom 14. Januar 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der ZVK zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die ZVK die Wiederherstellung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts. Der Beklagte beantragt, die Revision der ZVK zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der ZVK hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. In der Sache kann der Senat nicht selbst entscheiden. Es bedarf einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Höhe der vom Beklagten für den Anspruchszeitraum geschuldeten Zinsen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, die ZVK habe weder nach dem VTV noch nach den §§ 286, 288 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen. Diese setzten eine Geldschuld voraus. Zwar stehe rechtskräftig fest, dass der Beklagte der ZVK für die Zeit von Dezember 1994 bis Dezember 1997 Beiträge schulde. Daraus folge jedoch nicht, dass dieser nicht mehr geltend machen könne, zur Zahlung von Zinsen auf Beiträge nicht verpflichtet zu sein. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem ein Arbeitgeber zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verurteilt worden sei, stehe einer gegenteiligen Entscheidung im Nachfolgeprozess, in dem Zinsen auf die Beitragsforderungen verlangt würden, grundsätzlich nicht entgegen. Die Entscheidung über den Hauptanspruch schließe einen Zinsanspruch allerdings aus, wenn die Beitragsklage abgewiesen worden sei. In diesem Umfang erstrecke sich die Rechtskraft der Entscheidung über den Hauptanspruch auch auf den Zinsanspruch. Werde der Hauptanspruch dagegen für begründet erachtet, sei die Rechtskraft dieser Entscheidung nach § 322 Abs. 1 ZPO auf den Hauptanspruch beschränkt. Die Entscheidungen über den Haupt- und den Zinsanspruch beträfen verschiedene Streitgegenstände. Das ergebe sich auch aus § 264 Nr. 2 ZPO. Dieser gesetzlichen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn Haupt- und Nebenforderung ohnehin denselben Streitgegenstand beträfen. Der Beklagte habe in den Jahren 1994 bis 1997 keinen Betrieb des Baugewerbes unterhalten. Sein Betrieb sei damit nicht dem Geltungsbereich des VTV unterfallen.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern und halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Der ZVK stehen gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB iVm. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung (§ 288 BGB aF) 4 % Verzugszinsen zu. Nach letztgenannter Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
a) Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) und das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz haben § 288 BGB zwar neu gefasst. Die Neuregelung, wonach eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen ist und der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt (§ 288 Abs. 1 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung), gilt nach Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB jedoch nur für Geldschulden, die seit dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind. Das trifft auf die Beitragschulden des Beklagten für die Zeit von Dezember 1994 bis Dezember 1997 nicht zu. Diese waren vorher fällig, so dass es beim Zinssatz von 4 % geblieben ist (Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. § 288 Rn. 2).
b) Allerdings sind gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB aF höhere Zinsen fortzuentrichten, wenn ein Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund solche verlangen kann. Ein Anspruch der ZVK auf höhere Verzugszinsen folgt weder aus § 30 VTV vom 12. November 1986 noch aus § 24 VTV vom 20. Dezember 1999. Diese Zinsvorschriften legen zwar einen höheren Verzugszinssatz als vier vom Hundert fest. Ihre Anwendung erfordert jedoch, dass der Beitragsschuldner einen vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfassten Baubetrieb unterhalten hat. Dass der Beklagte einen solchen Betrieb geführt hat, steht nicht fest.
c) Der Beklagte ist zwar vom Arbeitsgericht Wiesbaden mit einem Urteil und einem Vollstreckungsbescheid zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Monate Dezember 1994 bis Dezember 1997 verurteilt worden. Mit der Rechtskraft dieser Entscheidungen ist jedoch nicht die Feststellung in Rechtskraft erwachsen, dass der Beklagte im Klagezeitraum einen vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfassten Baubetrieb unterhalten hat. Die Frage, ob der Betrieb des Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen ist, war in den Rechtsstreiten der Parteien über die Beitragsansprüche der ZVK nicht Streitgegenstand. Über diese Frage ist nur als Vorfrage entschieden worden. Präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden nur rechtskräftig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand waren (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. Vor § 322 Rn. 34 mwN). Der Beklagte war auf Grund der rechtskräftigen, den Beitragsklagen der ZVK stattgebenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts Wiesbaden deshalb nicht gehindert zu bestreiten, dass sein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst worden ist.
d) Die ZVK hat die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, wonach der Betrieb des Beklagten in den Kalenderjahren 1994 bis 1997 vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht unterfallen ist, nicht mit Revisionsrügen angegriffen. Für andere Zeiträume, insbesondere die Zeit vom 16. August 1999 bis zum 30. Juni 2002, für die sie mit der vorliegenden Klage die Zahlung von Verzugszinsen iHv. mehr als vier vom Hundert verlangt, hat die ZVK nicht einmal behauptet, dass der Beklagte einen Betrieb des Baugewerbes geführt hat.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts konnte der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht mehr geltend machen, mangels einer Beitragsschuld sei er nicht zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Diesem Einwand steht die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Wiesbaden entgegen, mit denen der Beklagte zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes verurteilt wurde. Anders als die Frage, ob der Betrieb des Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen ist, waren die von der ZVK geltend gemachten Beitragsansprüche in den Rechtsstreiten der Parteien vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden nicht nur Vorfrage, sondern Streitgegenstand. Die rechtskräftig festgestellten Beitragsschulden sind eine präjudizielle Voraussetzung für den von der ZVK verfolgten Anspruch auf Verzugszinsen.
a) Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist eine Geldschuld während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Verzugszinsen haben ebenso wie Prozesszinsen die Funktion, den Nachteil auszugleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen (BAG Großer Senat 7. März 2001 – GS 1/00 – BAGE 97, 150, 161 mwN). Der Anspruch auf Verzugszinsen setzt nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aF eine Geldschuld voraus. Der Rechtsgrund der Geldschuld spielt keine Rolle. Der Anspruch auf Verzugszinsen erfordert auch nicht, dass er zusammen mit der Hauptforderung erhoben wird. Ein solcher Zinsanspruch kann – unbeschadet seiner Abhängigkeit vom Bestehen der Hauptforderung – selbständig mit einer nachfolgenden Klage geltend gemacht werden (vgl. für Prozesszinsen BVerwG 21. April 1971 – V C 45.69 – BVerwGE 38, 49, 51). Da der Beklagte der ZVK nach den rechtskräftigen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Wiesbaden Sozialkassenbeiträge für die Monate Dezember 1994 bis Dezember 1997 schuldet, steht die Beitragsschuld des Beklagten fest. Bei dieser handelt es sich um eine auf Zahlung gerichtete Verbindlichkeit und damit um eine Geldschuld iSv. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aF.
b) Der Umstand, dass nach § 322 Abs. 1 ZPO Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig sind, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist, führt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht dazu, dass die Frage einer Geldschuld bei der Entscheidung über Verzugszinsen in einem nachfolgenden Rechtsstreit erneut zu prüfen ist.
aa) Die materielle Rechtskraft eines Urteils oder Vollstreckungsbescheides hat zur Folge, dass erneute, abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen ausgeschlossen sind. Eine erneute Sachentscheidung in diesem Sinne liegt nicht nur vor, wenn der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, sondern auch in Fällen der Präjudizialität, also dann, wenn die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits ist (BAG 26. Juli 2001 – 8 AZR 739/00 – BAGE 98, 275, 281 f. mwN). Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zu Grunde zu legen (vgl. BAG 24. April 1975 – 2 AZR 118/74 – BAGE 27, 113; Zöller/Vollkommer Vor § 322 Rn. 24 mwN). Die Rechtskraft der Erstentscheidung hindert den Richter, die Vorfrage neu selbständig zu beurteilen (MünchKommZPO/Gottwald 2. Aufl. § 322 Rn. 46). Damit ist jede selbständige Verhandlung, Beweisaufnahme oder Entscheidung über das festgestellte Tatbestandsmerkmal unzulässig (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 322 Rn. 9).
bb) Mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ist zugleich die für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizierende Feststellung getroffen worden, dass eine Geldschuld des Beklagten in Höhe der vom Arbeitsgericht Wiesbaden der ZVK zugesprochenen Sozialkassenbeiträge besteht. Diese Präjudizwirkung schließt die abweichende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aus, wonach der Beklagte mangels einer Geldschuld keine Verzugszinsen zu zahlen hat. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass es bei seiner Entscheidung über den Anspruch der ZVK auf Verzugszinsen die Vorfrage, ob und in welcher Höhe eine Geldschuld besteht, nicht selbständig neu zu beurteilen hatte, sondern war insoweit an die den Beitragsklagen der ZVK stattgebenden rechtskräftigen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Wiesbaden gebunden.
3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. November 1988 (– 4 AZR 393/88 – BAGE 60, 174) nichts anderes, wonach keine Präklusionswirkungen für einen nachfolgenden Beitragsrechtsstreit entstehen, wenn ein Arbeitgeber rechtskräftig verurteilt wird, der ZVK zur Berechnung von Beitragsansprüchen notwendige Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Auskunftserteilung ist für die Entscheidung eines nachfolgenden Beitragsrechtsstreits nicht vorgreiflich und damit – anders als die Frage einer Geldschuld im Rechtsstreit über Verzugszinsen – keine präjudizielle Voraussetzung für einen von der ZVK verfolgten Beitragsanspruch.
4. Das Landesarbeitsgericht hat auf Grund seiner unzutreffenden Annahme, eine Geldschuld des Beklagten iSv. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aF bestehe dem Grunde nach nicht, keine Feststellungen zur Höhe der Hauptschuld des Beklagten getroffen. Es hat auch nicht geprüft, inwieweit die Klage der ZVK begründet ist, wenn nicht die von der ZVK in ihre Zinsberechnung für die Zeit vom 16. August 1999 bis zum 30. Juni 2002 eingestellten höheren Zinssätze, sondern ein Verzugszinssatz von vier vom Hundert für das Jahr zu Grunde gelegt wird. Diese Prüfung hat das Landesarbeitsgericht nachzuholen. Entgegen der Auffassung der ZVK kann diese Prüfung nicht deshalb unterbleiben, weil die Höhe ihres Zinsanspruchs unstreitig ist. Bei dem Vortrag der ZVK, wonach die für die Zeit vom 16. August 1999 bis zum 30. Dezember 1999 iHv. 4,95 %, vom 1. Januar 2000 bis zum 30. April 2000 iHv. 5,86 %, vom 1. Mai 2000 bis zum 30. August 2000 iHv. 6,42 % und ab dem 1. September 2000 iHv. 7,26 % in ihre Verzugszinsenrechnung eingestellten Zinssätze die tariflichen und gesetzlichen Zinssätze nicht überschritten hätten, handelte es sich nicht um Tatsachenerklärungen der ZVK, über die sich der Beklagte nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären hatte. Tarifliche oder gesetzliche Bestimmungen, die Zinssätze festlegen, sind keine tatsächlichen Umstände im Sinne dieser Vorschrift.
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Böhlo, Trümner
Fundstellen
Haufe-Index 1762213 |
BAGE 2008, 168 |