Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung einer Vorruhestandsleistung
Orientierungssatz
Aus dem systematischen Zusammenspiel von § 2 Abs. 3 und Protokollnotiz II Abs. 2 des TV-ÜV 2003 ergibt sich, dass die bei der Berechnung der während des Vorruhestandes zu zahlenden Firmenrente maßgebliche “Gesamtbeschäftigungszeit” Vordienstzeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen bei der Arbeitgeberin einschließt. Die Anrechnung erfolgt in derselben Weise wie die Anrechnung von Zeiten in dem Arbeitsverhältnis, aus dem der Arbeitnehmer unter Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen für die Firmenrente ausscheidet.
Normenkette
“Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter” der Deutschen Lufthansa i.d.F. vom 1. Juli 2003 (TV-ÜV 2003) § 2 Abs. 3, Protokollnotiz II Abs. 2
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 04.12.2006; Aktenzeichen 17/8 Sa 767/06) |
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.02.2006; Aktenzeichen 4 Ca 1058/05) |
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2006 – 17/8 Sa 767/06 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2006 – 4 Ca 1058/05 – wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der tarifvertraglich geregelten “Firmenrente”, die während des Vorruhestands geleistet wird, Vordienstzeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis anzurechnen.
Die Klägerin wurde am 14. April 1953 geboren. Sie war bei der Beklagten zuletzt als Flugbegleiterin mit einer Zusatzfunktion als Purser tätig und arbeitete in einem Teilzeitmodell. Ihr Einsatzort war F….
Ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis begann am 1. März 1991. Ihm lag ein Arbeitsvertrag vom 20. Februar 1991 zugrunde, der auszugsweise wie folgt lautet:
“…
2. Rechte und Pflichten
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der Lufthansa in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.
3. Probezeit
Die Probezeit beträgt 3 Monate.
…
6. Anrechnung
Die Anrechnung der Vordienstzeit erfolgt nach Ablauf der Probezeit.
…”
Zuvor war die Klägerin zum 1. Dezember 1972 bei der C… GmbH als Flugbegleiterin eingestellt worden. Mit Arbeitsvertrag vom 27. Juni 1983 wurde sie von der Beklagten übernommen. Dieser Arbeitsvertrag lautet in Ziff. 6:
“Alle bei der C… durch Zeitablauf erworbenen Anwartschaften bleiben dem Mitarbeiter auch bei der DLH erhalten. Somit wird für die Berechnung der Krankenbezüge, die Errechung der Kündigungsfrist und das für ermäßigte Flüge maßgebliche Datum eine Vordienstzeit von 10 Jahren, 7 Monaten und 29 Tagen angerechnet.”
Aus diesem Arbeitsverhältnis schied die Klägerin mit dem 31. März 1986 aus.
Bei der Beklagten gilt – in Ablösung aller früheren Versorgungsordnungen – der “Tarifvertrag Versorgung Kabine”, mit dem auch der “Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter” (hiernach: TV-ÜV 2003) ab 1. Juli 2003 neu gefasst wurde. Er enthält hinsichtlich der Firmenrente ua. folgende Regelungen:
Ҥ 2 Firmenrente
(1) Flugbegleiter haben einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 MTV Kabine) mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente haben.
(2) Die Zahlung der Firmenrente beginnt in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. …
(3) Die Firmenrente besteht aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag.
Der Grundbetrag beträgt nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren ** 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen und mit dem Umstellungsfaktor 0,9717 (100 : 95 : 13 × 12) multiplizierten Gesamtvergütung (Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzulage).***
…
(4) Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vorzeitig, wenn der/die Flugbegleiter(in) nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich im Sinne von § 20 MTV Kabine geworden ist. Die Zahlung der Firmenrente beginnt am Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses.
…
**siehe Protokollnotiz II
…”
Die in Bezug genommene “Protokollnotiz II” lautet:
“(1) Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres infolge Teilzeit nach dem 30.12.1989 rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt.
Für die Berechnung der Höhe des vorzeitig entstandenen Anspruchs auf Firmenrente gemäß § 2 Abs. (4) wird der Zeitraum zwischen Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses und Vollendung des 55. Lebensjahres ungeachtet einer diesen Zeitraum betreffenden Teilzeitvereinbarung fiktiv wie Vollzeitbeschäftigung behandelt.
(2) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe: Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt.”
Auch der durch diese tarifliche Regelung abgelöste frühere “Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter” in der Fassung vom 31. August 1992 (hiernach: TV-ÜV 1992) sah bereits eine Firmenrente als Übergangsversorgung vor, deren Höhe in § 2 Abs. 3 festgelegt war. § 7 regelte eine Berufsuntauglichkeitsversicherung, deren Versicherungssummen nach Abs. 2 dieser Bestimmung abhängig vom Lebensalter gestaffelt waren. Protokollnotiz IV zu diesem Tarifvertrag lautete:
“(1) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe:
Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt.
(2) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 28. Lebensjahr vollendet hatten, gelten bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres anstelle der Staffelung gemäß § 7 Abs. (2) folgende … angehobene Versicherungssummen:
im 4. und 5. Beschäftigungsjahr |
DM 50.000,-- |
6. bis 13. Beschäftigungsjahr |
DM 100.000,-- |
14. Beschäftigungsjahr |
DM 110.000,-- |
15. Beschäftigungsjahr |
DM 120.000,-- |
16. Beschäftigungsjahr |
DM 130.000,-- |
17. Beschäftigungsjahr |
DM 140.000,-- |
Wiedereingestellten Flugbegleitern werden bis zu drei frühere Beschäftigungsjahre angerechnet; bis zu drei weitere Jahre werden angerechnet, wenn der wiedereingestellte Flugbegleiter nach Vollendung des 33. Lebensjahres ausgeschieden war.”
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Anrechnung ihrer früheren Beschäftigungszeiten bei der Beklagten sowie bei der C… GmbH. Diese seien ua. aufgrund der tariflichen Regelung anrechenbar.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Firmenrente gem. dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter in der Neufassung vom 1. Juli 2003 verpflichtet ist, bei der Gesamtbeschäftigungszeit der Klägerin auch die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis zum 31. März 1986 zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin in erster Linie ihren ursprünglichen Antrag weiter. Für den Fall, dass der Hauptantrag unzulässig sein sollte, hat sie zudem erstmals in der Revisionsinstanz auch Leistungsanträge gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Klage hat Erfolg.
I. Gegen die Zulässigkeit des Hauptantrages bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hat das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage nach dieser Regelung muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne daraus ergebende Rechte, Pflichten oder Folgen beschränken, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht. Diesem Feststellungsinteresse steht die Möglichkeit einer Leistungsklage dann nicht entgegen, wenn diese mit einer komplizierten Neuberechnung verbunden wäre (vgl. BAG 12. Oktober 2004 – 3 AZR 444/03 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 44 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 39, zu I der Gründe). Hier möchte die Klägerin ihre aus der früheren Betriebszugehörigkeit folgenden Rechte festgestellt wissen; eine Leistungsklage würde zu komplizierten Neuberechnungen führen. Die erstmals in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsanträge fallen damit nicht mehr zur Entscheidung an.
II. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aufgrund des kraft Verweisung in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages vom 20. Februar 1991 anwendbaren TV-ÜV 2003 zu. Das ergibt die Auslegung dieses Tarifvertrages.
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebende Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. BAG 11. Februar 2004 – 4 AZR 94/03 – zu II 3 der Gründe).
2. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung, dass bei der Berechnung der Firmenrente Vordienstzeiten im Falle der Wiedereinstellung in derselben Weise bei der Berechnung der Gesamtbeschäftigungszeit heranzuziehen sind, wie solche in dem Arbeitsverhältnis, aus dem der Arbeitnehmer unter Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen für die Firmenrente ausscheidet.
a) Zumindest ein Indiz für dieses Ergebnis ergibt sich schon aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung. Dort ist von “Gesamtbeschäftigungszeit” und nicht nur – was an sich nahegelegen hätte – von Beschäftigungszeit die Rede.
b) Weiter spricht der systematische Zusammenhang der tariflichen Regelung für dieses Ergebnis.
§ 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 verweist in der Anmerkung zur Formulierung “Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren” auf die Protokollnotiz II des Tarifvertrages. Durch diesen Verweis wird klargestellt, dass es sich bei der Protokollnotiz II um einen Teil des Tarifvertrages handelt, der Tarifnormcharakter hat (BAG 27. Mai 2008 – 3 AZR 893/06 – zu B I 1 der Gründe; vgl. auch 19. September 2007 – 4 AZR 670/06 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 202 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 45, zu II 3b aa der Gründe). Was Gesamtbeschäftigungszeit im Sinne der tariflichen Regelung ist, erschließt sich demnach aus der Protokollnotiz.
Maßgeblich ist insoweit Abs. 2 der Protokollnotiz II. Dieser regelt den – bei der Klägerin vorliegenden – Fall der Flugbegleiter, “die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten”. Aus der von den Tarifvertragsparteien gewählten Zeitform ergibt sich, dass es um Fälle geht, bei denen zum Zeitpunkt der Einstellung/Wiedereinstellung die Vollendung des 32. Lebensjahres bereits zurückliegt. Es geht also um Personen, die die in § 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 und Abs. 2 der Protokollnotiz II geregelte Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr erreichen können.
Für den so bestimmten Personenkreis ist in Abs. 2 der Protokollnotiz II geregelt, wie zu verfahren ist. Die Protokollnotiz II ist dabei nach Tatbestand und Rechtsfolge gegliedert. Der Tatbestand setzt voraus, dass die Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Monate, also 23 Jahre, beträgt. Ist der Tatbestand erfüllt, wird die Firmenrente für jeden fehlenden Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt. Die Struktur der Vorschrift zeigt dabei, dass die Tarifvertragsparteien die Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals erwartet haben, damit die Kürzungsfolge eintritt: Die Norm ist konditional formuliert. Nur wenn die Gesamtbeschäftigungszeit bei diesem Personenkreis tatsächlich rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate beträgt, soll die dort vorgesehene Kürzung eintreten.
Das bedeutet gleichzeitig, dass die Prüfung des Tatbestandsmerkmals negativ ausgehen kann, also trotz “Einstellung/Wiedereinstellung” nach der Vollendung des 32. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Kürzung nicht erfüllt sind. Eine derartige Fallgestaltung ist jedoch nur denkbar, wenn man in den Fällen der Wiedereinstellung frühere Beschäftigungszeiten hinzuzählt. Lediglich wenn frühere Beschäftigungszeiten angerechnet werden, können Arbeitnehmer, die bei Abschluss des – neuen – Arbeitsvertrages älter als 32 Jahre sind, die 276 Beschäftigungsmonate erreichen. Die Tarifnorm setzt damit die Anrechnungsmöglichkeit voraus.
Unschädlich ist, dass der Tarifvertrag die “Einstellung” und die “Wiedereinstellung” miteinander verbunden hat. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts folgt daraus keine schematische Gleichbehandlung der Gruppe der Eingestellten mit der der Wiedereingestellten. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien beide Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass etwaige Vordienstzeiten anzurechnen sind. Dass eine derartige Anrechnung naturgemäß bei Neueinstellungen, wenn keine Vordienstzeiten vorhanden sind, nicht erfolgen kann, schließt aber die Anrechnung von Vordienstzeiten bei Wiedereinstellung nicht aus.
c) Die Tarifgeschichte stützt dieses Ergebnis.
Zu Recht verweist das Landesarbeitsgericht insoweit allerdings darauf, dass Abs. 2 Satz 2 der Protokollnotiz IV zum TV-ÜV 1992 eine Anrechnung nur eines Teils der Vorbeschäftigungszeiten vorsah. Diese Bestimmung galt jedoch nicht für die Berechnung der Firmenrente, sondern lediglich für die in § 7 TV-ÜV 1992 geregelte Berufsuntauglichkeitsversicherung. Auch nach der Vorgängerregelung kam es – wie sich aus Abs. 1 der Protokollnotiz IV ergibt – hinsichtlich der Berechnung der Firmenrente auf die “Gesamtbeschäftigungszeit” an. Die Tarifvertragsparteien stellten also in derselben Protokollnotiz für den Fall der Berechnung der Firmenrente auf die “Gesamtbeschäftigungszeit” ab, nach der dort enthaltenen Regelung für die Berechnung der Berufsuntauglichkeitsversicherung aber in einem abweichenden Sprachgebrauch auf das “Beschäftigungsjahr”. Dies spricht dafür, dass der Begriff der Gesamtbeschäftigung umfassender zu verstehen war, als der der Beschäftigung. Die Regelung in Abs. 1 der Protokollnotiz IV zum TV-ÜV 1992 über die Gesamtbeschäftigungszeit ist aber unverändert in die hier maßgebliche Regelung des Abs. 2 der Protokollnotiz II zum TV-ÜV 2003 übernommen worden.
d) Das so gefundene Auslegungsergebnis führt auch zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung.
aa) Die Tarifvertragsparteien wollten bei der Berechnung der “Firmenrente” offensichtlich – unter Berücksichtigung einer Kappungsgrenze – die Betriebszugehörigkeit belohnen. Das legt es nahe, auch eine frühere Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Dafür spricht schon, dass die Tarifvertragsparteien überhaupt den Fall der Wiedereinstellung geregelt haben.
bb) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts führt diese Auslegung auch nicht zu Wertungswidersprüchen. Flugbegleiter, die später als nach Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellt wurden, werden hinsichtlich der Kompensation von Ausfällen wegen Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 der Protokollnotiz II zum TV-ÜV 2003 nicht bessergestellt als solche, die vorher wieder eingestellt wurden. Für vorher wieder eingestellte Flugbegleiter gilt nämlich § 2 Abs. 3 iVm. Protokollnotiz II Abs. 1 TV-ÜV 2003 einschränkungslos. Der Begriff der Gesamtbeschäftigungszeit, der sich aus der Protokollnotiz II des Tarifvertrages erschließt, umfasst ohne Weiteres alle Vordienstzeiten, die die Voraussetzungen des TV-ÜV 2003 erfüllen. Auch diesem Personenkreis kommen Vordienstzeiten deshalb zugute.
3. Damit sind die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin im verlangten Umfange anzurechnen. Soweit es die Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten angeht, ergibt sich das unmittelbar aus der tariflichen Regelung. Soweit die Beklagte die Vorbeschäftigungszeiten bei der C… GmbH erworben hat, folgt die Verpflichtung zur vollständigen Anrechnung aus Ziff. 6 des Arbeitsvertrages vom 27. Juni 1983. Insoweit vertreten die Parteien auch keine unterschiedliche Auffassung.
Unterschriften
Reinecke, Zwanziger, Kremhelmer, Möller, M. Seyboth
Fundstellen
Haufe-Index 2128232 |
DB 2009, 1416 |