Leitsatz (amtlich)

Es liegt dem Arbeitgeber ob, das Zeugnis zu formulieren. Er ist frei bei seiner Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will. Das Zeugnis muß nur wahr sein und darf auch dort keine Auslassungen enthalten, wo der Leser eine positive Hervorhebung erwartet (etwa Ehrlichkeit eines Kassierers).

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 06.05.1970; Aktenzeichen 5 Sa 155/70)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60052

BB 1971, 1280

NJW 1971, 2325

BerlWirt 1971, 1105

Gewerkschafter 1972, 78

AP, Nr 6 zu

AR-Blattei, ES 1850 Nr 10

AR-Blattei, Zeugnis Entsch 10

EzA

SV-Beamte 1972, Nr 1, 15

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