Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft. Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG
Orientierungssatz
1. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft ist berechtigt, die Sozialkassenbeiträge anhand der tariflichen Mindestlöhne zu berechnen, wenn ein Bauarbeitgeber niedrigere Löhne zahlt (Rn. 15).
2. Der Senat hält die rückwirkende Erstreckung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe durch § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 iVm. Anlagen 28 bis 32 SokaSiG für verfassungsrechtlich unbedenklich (Rn. 16 ff.).
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1; SokaSiG § 7; SokaSiG Anlagen 28; SokaSiG Anlagen 29; SokaSiG Anlagen 30; SokaSiG Anlagen 31; SokaSiG Anlagen 32; TVG § 5; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009) i.d.F. vom 21. Dezember 2011 (VTV 2011) und i.d.F. vom 17. Dezember 2012 (VTV 2012) § 1 Abs. 1, 2 Abschn. II, Abschn. V, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 (VTV 2013 I) und i.d.F. vom 3. Dezember 2013 (VTV 2013 II) § 1 Abs. 1, 2 Abschn. II, Abschn. V, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2018 - 2 Sa 1563/17 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.
Rz. 2
Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger begehrt von dem Beklagten auf der Grundlage der Tarifverträge für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in den Fassungen vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009), 21. Dezember 2011 (VTV 2011), 17. Dezember 2012 (VTV 2012), 3. Mai 2013 (VTV 2013 I) und 3. Dezember 2013 (VTV 2013 II) Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2011 bis Januar 2014. Er berechnete den Sozialkassenbeitrag anhand der von den einzelnen Arbeitnehmern konkret im jeweiligen Monat geleisteten Arbeitsstunden und legte nicht den tatsächlich gezahlten Stundenlohn, sondern den höheren tariflichen Mindestlohn zugrunde. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 21. September 2016 und 25. Januar 2017 festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV in den hier maßgeblichen Fassungen unwirksam sind (- 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289; - 10 ABR 34/15 -; - 10 ABR 43/15 -).
Rz. 3
Der keinem der tarifvertragsschließenden Verbände angehörende Beklagte unterhielt bis zur Einstellung seines Betriebs Ende Januar 2014 einen Baubetrieb, in dem arbeitszeitlich überwiegend ua. Maurerarbeiten, Verputzarbeiten sowie Stemm- und Schachtarbeiten und andere bauliche Leistungen erbracht wurden.
Rz. 4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen. Er hat seine Ansprüche zunächst auf die Allgemeinverbindlicherklärungen der jeweiligen Verfahrenstarifverträge gestützt. Bereits im Verlauf des ersten Rechtszugs hat er sich jedoch auch auf das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene SokaSiG berufen.
Rz. 5
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.221,78 Euro zu zahlen. |
Rz. 6
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung verletzt § 7 SokaSiG das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden. Beim SokaSiG handele es sich im Übrigen um ein unzulässiges Einzelfallgesetz iSv. Art. 19 Abs. 1 GG. Das SokaSiG sei auch nicht notwendig, um ein bedeutendes soziales Sicherungssystem aufrechtzuerhalten. Das Gesetz betreffe nur rund 2 % aller Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber regele kein gesellschaftlich relevantes Problem.
Rz. 7
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Beitragsklage ist zulässig und begründet.
Rz. 9
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zusammensetzung der Beitragsforderungen ergibt sich aufgeschlüsselt nach Monaten aus dem Schriftsatz des Klägers vom 10. Juli 2017 iVm. der dort konkret in Bezug genommenen Anlage. Die Bezugnahme auf Anlagen ersetzt zwar grundsätzlich keinen Sachvortrag (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 40). Anlagen können jedoch dazu dienen, schriftsätzlichen Vortrag zu erläutern und zu belegen (BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 667/12 - Rn. 14). Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotene Individualisierung der Klagegründe kann auch durch eine konkrete Bezugnahme auf beigefügte Anlagen erfolgen (BGH 17. März 2016 - III ZR 200/15 - Rn. 19).
Rz. 10
II. Die Klage ist begründet.
Rz. 11
1. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer aus § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 iVm. Anlagen 28 bis 32 SokaSiG. Die Anlagen 28 bis 32 enthalten den vollständigen Text der Verfahrenstarifverträge in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen (vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 283 bis 350). Die Beitragspflicht des Beklagten folgt für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009, für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2011 und für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2012. Für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ergibt sich die Beitragspflicht des Beklagten aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2013 I und für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2013 II.
Rz. 12
a) Der in Sachsen-Anhalt gelegene Betrieb des Beklagten unterfällt nach § 1 Abs. 1 der Verfahrenstarifverträge ihrem räumlichen Geltungsbereich. Die bei dem Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer werden nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfahrenstarifverträge von ihrem persönlichen Geltungsbereich erfasst.
Rz. 13
b) Der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge ist eröffnet. Nach den Feststellungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, auf die das Landesarbeitsgericht Bezug genommen hat, unterhielt der Beklagte im Streitzeitraum einen Baubetrieb. In ihm wurden arbeitszeitlich überwiegend Maurerarbeiten, Verputzarbeiten, Stemm- und Schachtarbeiten, Abbrucharbeiten, Fliesenverlegearbeiten, Tiefbauarbeiten (Erdaushub), Pflasterarbeiten, Isolierarbeiten (Dämmarbeiten gegen Wärme, Kälte, Feuchtigkeit), Betonarbeiten und der Einbau von Baufertigteilen (Fenster und Türen) geleistet. Diese Tätigkeiten fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 15, Nr. 23, Nr. 26, Nr. 29, Nr. 34, Nr. 36 und Nr. 37 der Verfahrenstarifverträge. Daneben wurden Malerarbeiten durchgeführt, die als bauliche Leistungen von § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge erfasst werden. Ein vom betrieblichen Anwendungsbereich der Verfahrenstarifverträge ausgenommener Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 der Verfahrenstarifverträge liegt schon deswegen nicht vor, weil nicht arbeitszeitlich überwiegend Malerarbeiten erbracht wurden (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 30 mwN).
Rz. 14
c) Die vom Kläger für die einzelnen Kalendermonate jeweils in Ansatz gebrachten Beitragssätze entsprechen den tariflichen Bestimmungen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009, VTV 2011 und VTV 2012 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 VTV 2013 I und VTV 2013 II).
Rz. 15
d) Der Kläger ist berechtigt, die geschuldeten Beiträge nicht nach den tatsächlich gezahlten Bruttolöhnen, sondern anhand der höheren tariflichen Mindestlöhne zu berechnen (BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27). Die Beiträge sind für Arbeitnehmer, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, nach dem Bruttolohn zu berechnen, der für die Lohnsteuer zugrunde zu legen und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragen ist (§ 18 Abs. 4 Buchst. a VTV 2009, VTV 2011 und VTV 2012 sowie § 15 Abs. 4 Buchst. a VTV 2013 I und VTV 2013 II). Darunter ist der vom Bauarbeitgeber geschuldete, nicht der geringere tatsächlich gezahlte Bruttoarbeitslohn zu verstehen (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 10 AZR 63/06 - Rn. 25).
Rz. 16
2. Gegen die Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge auf den nicht originär tarifgebundenen Beklagten durch § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 iVm. Anlagen 28 bis 32 SokaSiG bestehen aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BAG 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 20 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 84 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 550/18 - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 81 ff.; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 29 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff., BAGE 164, 201).
Rz. 17
a) § 7 SokaSiG ist entgegen der Auffassung des Beklagten mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar (BAG 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 21 mwN).
Rz. 18
aa) Etwaige Eingriffe in die Tarifautonomie wären jedenfalls gerechtfertigt. Sie erwiesen sich als verhältnismäßig. Dem Gesetzgeber steht ein Prognose- und Beurteilungsspielraum zu. Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber mit den Erwägungen, die dem SokaSiG zugrunde liegen, den ihm eröffneten Spielraum nicht überschritten (BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 41 mwN).
Rz. 19
bb) Der Beklagte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, § 7 SokaSiG sei nicht erforderlich gewesen, weil die Vorschrift nicht notwendig gewesen sei, um ein bedeutendes soziales Sicherungssystem aufrechtzuerhalten, und nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Arbeitnehmern betroffen sei. Der Beurteilungs- und Prognosespielraum umfasst auch die Einschätzung, ob ein Gesetz erforderlich ist (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 162, BVerfGE 146, 71; BAG 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 40). Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Fortbestand der Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft zu sichern, hält sich in den Grenzen, die ihm für die Beurteilung der Erforderlichkeit eröffnet sind.
Rz. 20
b) § 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (BAG 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 23 ff. mwN). Der gegenteiligen Ansicht des Beklagten ist nicht zuzustimmen.
Rz. 21
aa) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Beklagten, er habe nicht erkannt, dass die Tarifverträge der Bauwirtschaft auf ihn anwendbar seien. Ihm könne daher nicht vorgehalten werden, dass er keinen Vertrauensschutz genieße, weil er jahrelang den Verfahrenstarifverträgen der Bauwirtschaft unterlegen sei und Sozialkassenbeiträge gezahlt habe. Die subjektive Sicht des Beklagten ist nicht maßgebend. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64, BVerfGE 135, 1; BAG 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 47).
Rz. 22
bb) Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, die „Ersetzung“ der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 TVG geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen. Ein Vertrauen darauf, nur aufgrund einer wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung in Anspruch genommen zu werden, ist nicht schutzwürdig (BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 47 mwN).
Rz. 23
c) Nach Auffassung des Senats ist § 7 SokaSiG kein nach Art. 19 Abs. 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Die Bestimmung greift nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 64; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 105 ff., BAGE 164, 201).
Rz. 24
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Schürmann |
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Fundstellen
Haufe-Index 13593781 |
DStR 2020, 12 |