Entscheidungsstichwort (Thema)
Europäische Schule. Deutschen Gerichtsbarkeit. Befristungskontrollklage. Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat möchte im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV klären, ob für Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten, die an der Europäischen Schule in München angestellt sind, die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist.
2. Die Institution der “Europäischen Schulen” ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit. Der Umfang der Inanspruchnahme der Immunität ergibt sich maßgeblich aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994.
3. Für die Auslegung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES ist nach Art. 267 AEUV der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
Orientierungssatz
1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
2. Die Institution der “Europäischen Schulen” ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit.
3. Der Umfang der Inanspruchnahme der Immunität ergibt sich maßgeblich aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (SES). Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinbarung auf die darin genannten Personen – mit Ausnahme des Verwaltungs- und Dienstpersonals – betreffen und sich auf die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber jenen Personen getroffenen und sie beschwerenden Entscheidung beziehen, die auf dieser Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vorschriften beruht, besitzt die Beschwerdekammer, nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges, erst- und letztinstanzlich ausschließliche Zuständigkeit. “Andere” Streitigkeiten iSv. Art. 27 Abs. 7 Satz 1 SES, die der Zuständigkeit der nationalen Gerichte unterliegen, sind danach diejenigen, die nicht zu den von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES erfassten Streitigkeiten gehören.
4. Nachdem die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen am 21. Juni 1994 als Gründungsabkommen auch von den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen wurde, ist für die Auslegung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES nicht der Senat, sondern nach Art. 267 AEUV der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
5. Der Senat möchte im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV mit mehreren Vorlagefragen klären, ob für Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten, die an der Europäischen Schule in München angestellt sind, die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist.
6. Mit der ersten Vorlagefrage will der Senat klären, ob von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, von der Anwendung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES – wie das “Verwaltungs- und Dienstpersonal” – ausgenommen sind. Sollte dies der Fall sein, wäre bereits aus diesem Grund für die vorliegende Streitigkeit nicht die Beschwerdekammer, sondern die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig.
7. Falls der EuGH die erste Frage bejahen sollte und daher die von der Europäischen Schule eingestellten Lehrer von der Anwendung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES nicht von vorneherein ausgenommen sind, möchte der Senat mit der zweiten Frage klären, ob Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES auch die Rechtmäßigkeit der vom Direktor einer Schule in Ausübung seiner Befugnisse gegenüber den Lehrbeauftragten getroffenen Entscheidungen erfasst.
8. Falls der EuGH die zweite Frage bejahen sollte und dementsprechend auch Entscheidungen des Direktors unter Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES fallen, möchte der Senat mit der dritten Frage klären, ob der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Direktor einer Schule und einem Lehrbeauftragten über die Befristung des Arbeitsverhältnisses eine gegenüber dem Lehrbeauftragten getroffene und ihn beschwerende “Entscheidung” des Direktors iSv. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES darstellt.
9. Falls der EuGH die zweite oder die dritte Frage verneinen sollte und damit davon auszugehen wäre, dass die Rechtmäßigkeit einer zwischen dem Direktor einer Europäischen Schule und einem Lehrbeauftragten geschlossenen Befristungsabrede grundsätzlich nicht zu den in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES bezeichneten Streitigkeiten gehört, möchte der Senat mit der vierten Frage klären, ob möglicherweise gleichwohl die Beschwerdekammer dann zuständig ist, wenn die von dem Direktor mit dem Lehrbeauftragten getroffene Vereinbarung maßgeblich auf der Vorgabe des Obersten Rates in Ziff. 1.3. des Statuts der nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten (StaLES) beruht, das “jährliche Arbeitsverträge” vorsieht. Insoweit erscheint die Argumentation nicht ausgeschlossen, in einem solchen Fall stelle sich die mit dem Direktor geschlossene Vereinbarung der Sache nach nur als Umsetzung einer Entscheidung des Obersten Rates dar, so dass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit die Beschwerdekammer berufen sei.
Normenkette
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 267; StaLES Ziff. 1.1.; StaLES Ziff. 1.2; StaLES Ziff. 1.3; StaLES Ziff. 2 Buchst. a; StaLES Ziff. 3.2; StaLES Ziff. 3.4; StaPES Art. 80; GVG § 20
Verfahrensgang
LAG München (Urteil vom 09.11.2011; Aktenzeichen 11 Sa 432/11) |
ArbG München (Urteil vom 15.03.2011; Aktenzeichen 27 Ca 11867/10) |
Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (SES) dahin auszulegen, dass von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, zu den in der Vereinbarung genannten Personen gehören und nicht – wie das Verwaltungs- und Dienstpersonal – von der Anwendung der Regelung ausgenommen sind?
2. Falls der Gerichtshof die 1. Frage bejahen sollte:
Ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der SES dahin auszulegen, dass die Regelung auch die Rechtmäßigkeit der vom Direktor einer Schule in Ausübung seiner Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber den Lehrbeauftragten getroffenen und sie beschwerenden Entscheidungen erfasst, die auf der Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vorschriften beruht?
3. Falls der Gerichtshof die 2. Frage bejahen sollte:
Ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der SES dahin auszulegen, dass auch der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Direktor einer Europäischen Schule und einem Lehrbeauftragten über die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Lehrbeauftragten eine gegenüber dem Lehrbeauftragten getroffene und ihn beschwerende Entscheidung des Direktors darstellt?
4. Falls der Gerichtshof die 2. oder 3. Frage verneinen sollte:
Ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der SES dahin auszulegen, dass die dort bezeichnete Beschwerdekammer nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges erst- und letztinstanzlich ausschließlich zuständig ist für Streitigkeiten über die Befristung eines Arbeitsvertrags, den der Direktor einer Schule mit einem Lehrbeauftragten abschließt, wenn diese Vereinbarung maßgeblich auf der Vorgabe des Obersten Rates in Ziffer 1.3 des Statuts der nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten (StaLES) beruht, das “jährliche Arbeitsverträge” vorsieht?
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.
Gründe
Rz. 1
A. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens:
Die Parteien streiten im Rahmen der Befristungskontrollklage einer Lehrbeauftragten in einem Zwischenverfahren über die Frage, ob die Beklagte der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.
Rz. 2
Die Beklagte ist eine Bildungseinrichtung, in der Kinder von Bediensteten der Europäischen Patentorganisation in München unterrichtet werden. Sie wurde auf der Grundlage des Zusatzprotokolls vom 15. Dezember 1975 (BGBl. 1978 II S. 994) zum Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 (BGBl. 1969 II S. 1301) errichtet. Die Gründung der Europäischen Schulen geht auf die am 12. April 1957 von den Staaten Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden unterzeichneten Satzungen zurück (BGBl. 1965 II S. 1041). Seit dem 1. Oktober 2002 gilt die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 3 – BGBl. 2003 II S. 459; “SES”), die außer von den Mitgliedstaaten ua. von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft unterzeichnet wurde.
Rz. 3
In der SES ist unter anderem die Organisation der Europäischen Schulen geregelt. Gemeinsame Organe sind nach Art. 7 SES der Oberste Rat, der Generalsekretär, die Inspektionsausschüsse und die Beschwerdekammer.
Rz. 4
An den Europäischen Schulen unterrichten nach Art. 3 Abs. 2 SES Lehrer, die von den Mitgliedstaaten abgeordnet oder zugewiesen sind. Die Beschäftigungsbedingungen dieser Lehrer sind durch das Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen (“StaPES”) bestimmt, das vom Obersten Rat auf Grundlage von Art. 12 Ziff. 1 SES erlassen wurde. Zusätzlich zu den – auch als Hauptpersonal bezeichneten – abgeordneten Lehrern können die Direktoren der Europäischen Schulen sogenannte Lehrbeauftragte anstellen. Rechtsgrundlage ist das vom Obersten Rat erlassene “Statut der nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten” (“StaLES”).
Rz. 5
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. September 1998 als Lehrbeauftragte tätig. Die Beschäftigung erfolgte aufgrund jährlich befristeter, jeweils vom Direktor unterzeichneter Arbeitsverträge. Der vorletzte Lehrauftrag vom 28. September/1. Oktober 2009 sah eine Befristung für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. August 2010, der letzte Lehrauftrag vom 13. Juli 2010 eine solche für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 vor. In § 13 des Lehrauftrags vom 28. September/1. Oktober 2009 heißt es:
“Anwendbares Recht, Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand
1. Auf das Lehrauftragsverhältnis finden in nachstehender Reihenfolge Anwendung die Bestimmungen dieses Vertrages sowie das ‘Statut der Lehrbeauftragten der Europäischen Schulen’ in der in § 3 (2) genannten Fassung. Deutsches Recht findet gemäß Artikel 3.4 des Statuts der Lehrbeauftragten nur Anwendung, soweit dieser Vertrag und das Statut der Lehrbeauftragten keine Regelung enthält und nur soweit die betreffende Regelungslücke die Arbeitsbedingungen und -beziehungen, die Sozialversicherung und das Steuerrecht betrifft.
2. Die Europäische Schule genießt hinsichtlich ihrer amtlichen Tätigkeit das Vorrecht der Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit. Für Streitigkeiten zwischen der Schule und dem/der LB aus diesem Vertrag ist daher die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gemäß Artikel 80 des Statuts des Abgeordneten Personals der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig. Die staatlichen deutschen Gerichte können gemäß Artikel 3.4 des Statuts der Lehrbeauftragten der Europäischen Schulen lediglich angerufen werden bei Streitigkeiten zwischen der Schule und dem/der LB, die sich ausschließlich beziehen auf Fragen, hinsichtlich derer gemäß vorstehenden Absatz 1 deutsches Recht Anwendung findet.”
Rz. 6
§ 10 des Lehrauftrags vom 13. Juli 2010 hat folgenden Wortlaut:
“Anwendbares Recht, Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand
1. Auf das Lehrauftragsverhältnis finden in nachstehender Reihenfolge Anwendung: die Bestimmungen dieses Vertrages, das ‘Neue Statut’ sowie die nach Ziffer 3.2 des Neuen Statuts anwendbaren Bestimmungen des STAPES. Deutsches Recht findet gemäß Ziffer 3.4 des Statuts nur Anwendung, soweit dieser Vertrag und das auf den Vertrag anwendbare Dienstrecht der Europäischen Schulen keine Regelung enthält und nur insoweit als die betreffende Regelungslücke in diesem Vertrag nicht geregelte Arbeitsbedingungen und -beziehungen, die Sozialversicherung und das Steuerrecht betrifft.
2. Für Streitigkeiten zwischen der Schule und LB aus diesem Vertrag ist, soweit die Rechtsbeziehungen der Parteien dem Vertrag und Dienstrecht der Europäischen Schulen unterliegen, die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gemäß Artikel 80 STAPES ausschließlich zuständig.
Die staatlichen deutschen Gerichte können gemäß Ziffer 3.4 des Statuts der Lehrbeauftragten der Europäischen Schulen lediglich angerufen werden bei Streitigkeiten zwischen der Schule und LB, die sich ausschließlich beziehen auf Fragen, hinsichtlich derer gemäß vorstehenden Absatz 1 deutsches Recht Anwendung findet.”
Rz. 7
Mit am 21. September 2010 beim Arbeitsgericht München eingegangener Befristungskontrollklage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die deutsche Gerichtsbarkeit über die Wirksamkeit der Befristungen ihres Arbeitsverhältnisses zu entscheiden habe. Die Europäischen Schulen genössen insoweit keine Immunität.
Rz. 8
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund der Befristungsabrede vom 28. September 2009 nicht mit Ablauf des 31. August 2010 beendet worden ist,
hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristungsabrede vom 13. Juli 2010 nicht zum 31. August 2011 geendet hat.
Rz. 9
Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung mit der Auffassung begründet, dass sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen sei.
Rz. 10
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Zwischenurteil für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage als unzulässig, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision begehrt.
Rz. 11
B. Einschlägige nationale Vorschriften:
Zur Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit bestimmt § 20 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89):
“(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.”
Rz. 12
C. Einschlägige Vorschriften des Unionsrechts und der aufgrund des Unionsrechts erlassenen Statute:
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 3 – BGBl. 2003 II S. 459; “SES”)
PRÄAMBEL
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, NÄMLICH DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (im folgenden “Vertragsparteien” genannt) –
in Erwägung nachstehender Gründe:
Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurden zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens der europäischen Organe bereits 1957 Lehranstalten mit der Bezeichnung “Europäische Schule” eingerichtet.
Die Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, den gemeinsamen Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu diesem Zweck einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen.
Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem besonderer Art. Bei diesem System wird eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten.
Es empfiehlt sich,
– die 1957 verabschiedete Satzung der Europäischen Schule zur Berücksichtigung sämtlicher von den Vertragsparteien verabschiedeten diesbezüglichen Texte zu konsolidieren;
– diese Satzung der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften anzupassen;
– das Beschlussfassungsverfahren in den Organen der Schulen zu ändern;
– den bisherigen Erfahrungen beim Betrieb der Schulen Rechnung zu tragen;
– einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten und zu diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festgelegten Befugnissen einzurichten;
– festzulegen, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammer die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen nicht berühren.
In München ist auf der Grundlage des Zusatzprotokolls vom 15. Dezember 1975 eine Schule für den gemeinsamen Unterricht von Kindern der Bediensteten der Europäischen Patentorganisation gegründet worden –
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
TITEL I
EUROPÄISCHE SCHULEN
Artikel 1
Mit dieser Vereinbarung wird die Satzung der Europäischen Schulen (im folgenden “Schulen” genannt) festgelegt.
…
Artikel 3
…
(2) Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mitgliedstaaten entsprechend den Beschlüssen, die vom Obersten Rat nach dem Verfahren des Artikels 12 Nummer 4 gefasst werden, abordnen oder zuweisen.
…
Artikel 6
Jede Schule besitzt Rechtspersönlichkeit, soweit dies für die Erfüllung ihres Ziels im Sinne von Artikel 1 erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist sie gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Haushaltsordnung in der Verwaltung der für sie im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel unabhängig. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern.
Hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gilt die Schule in den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieser Vereinbarung als öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung.
TITEL II
ORGANE DER SCHULE
Artikel 7
Alle Schulen haben gemeinsame Organe:
1. den Obersten Rat,
2. den Generalsekretär,
3. die Inspektionsausschüsse,
4. die Beschwerdekammer.
Jede Schule wird vom Verwaltungsrat verwaltet und vom Direktor geleitet.
KAPITEL 1
Der Oberste Rat
Artikel 8
(1) Vorbehaltlich des Artikels 28 setzt sich der Oberste Rat aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) dem bzw. den Vertreter(n) der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf Ministerebene, der bzw. die befugt ist (sind), für den jeweiligen Mitgliedstaat verbindlich zu handeln, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat;
b) einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;
c) einem vom Personalausschuss nach Artikel 22 benannten Vertreter (aus dem Lehrkörper);
d) einem von den Elternvereinigungen nach Artikel 23 benannten Vertreter der Elternschaft.
…
Artikel 12
Hinsichtlich der Verwaltung hat der Oberste Rat folgende Aufgaben:
1. Er legt die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär, die Direktoren, das Lehrpersonal und gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) für das Verwaltungs- und Dienstpersonal fest.
2. Er ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär.
3. Er ernennt den Direktor und seine Stellvertreter für jede Schule.
4. a) Er bestimmt jährlich auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse den Bedarf an Lehrpersonal durch Schaffung und Streichung von Stellen. Er trägt dafür Sorge, dass die Stellen gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Zusammen mit den Regierungen regelt er die Fragen der Abordnung oder Zuweisung von Primar- und Sekundarstufenlehrern und pädagogischen Beratern. Diese bewahren ihre Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaates.
b) Er bestimmt jährlich auf Vorschlag des Generalsekretärs den Bedarf an Verwaltungs- und Dienstpersonal.
…
KAPITEL 3
Der Verwaltungsrat
Artikel 19
Der in Artikel 7 vorgesehene Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 aus folgenden acht Mitgliedern:
1. dem Generalsekretär, der den Vorsitz wahrnimmt,
2. dem Direktor der Schule,
3. dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
…
KAPITEL 4
Der Direktor
Artikel 21
Der Direktor erfüllt seine Amtspflichten im Rahmen der in Artikel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung. Er ist gegenüber dem in der Schule beschäftigten Personal gemäß Artikel 12 Nummer 4 Buchstaben a) und b) weisungsbefugt.
… Er ist dem Obersten Rat verantwortlich.
…
TITEL VI
STREITFÄLLE
…
Artikel 27
(1) Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt.
(2) Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinbarung auf die darin genannten Personen – mit Ausnahme des Verwaltungs- und Dienstpersonals – betreffen und sich auf die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber jenen Personen getroffenen und sie beschwerenden Entscheidung beziehen, die auf dieser Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vorschriften beruht, besitzt die Beschwerdekammer, nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges, erst- und letztinstanzlich ausschließliche Zuständigkeit. Handelt es sich um finanzielle Streitigkeiten, so hat die Beschwerdekammer Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung.
Die Voraussetzungen für ein Verfahren der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung festgelegt.
(3) Der Beschwerdekammer gehören Personen an, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und als fähige Juristen gelten.
Zu Mitgliedern der Beschwerdekammer können nur Personen ernannt werden, die in einer vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dafür erstellten Liste aufgeführt sind.
…
(6) Die Urteile der Beschwerdekammer sind für die Parteien verbindlich und, falls diese einem Urteil nicht nachkommen, von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu vollstrecken.
(7) Andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind, unterliegen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Insbesondere berührt dieser Artikel nicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen.
…
Rz. 13
STATUT DER NACH DEM 31. AUGUST 1994 EINGESTELLTEN LEHRBEAUFTAGTEN (StaLES)
– Vom Obersten Rat auf der Sitzung am 20-21/01/2009 genehmigte Änderungen, mit Wirkung ab 01/07/2008.
– Änderungen angenommen im schriftlichen Verfahren (2010/04) vom 25. Januar 2010 – 2211-D-2009-de-2-Inkraftsetzung ab dem 1. Juli 2009
Das vorliegende Statut tritt für die nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten in Kraft.
Dieses neue Statut findet keine Anwendung auf die vor dem 1. September 1994 diensttätigen Lehrbeauftragten.
1. Rolle der Lehrbeauftragten
1.1. Im Statut der Europäischen Schulen werden die für einen bestimmten Zeitraum von den Mitgliedstaaten abgeordneten Lehrkräfte als Hauptlehrpersonal vorgesehen.
1.2. Neben diesem Hauptlehrpersonal benötigen die Europäischen Schulen Lehrbeauftragte, um folgende Situationen zu bewältigen:
…
1.3. In dem Statut für die Lehrbeauftragten sind jährliche Arbeitsverträge vorgesehen. Die Dienstaufgaben der Lehrbeauftragten können sich von Jahr zu Jahr ändern, und zwar entsprechend der Anzahl der Unterrichtsstunden, die nicht von abgeordneten Lehrkräften übernommen werden können.
…
2. Lehrbeauftragte – Aushilfskräfte – Religionslehrer
Der Direktor kann anstellen:
a) Lehrbeauftragte zur Ableistung
– von teilzeitlichen Dienstaufgaben;
– von vollzeitlichen Dienstaufgaben zwecks Erfüllung vorübergehender Unterrichtsbedürfnisse.
…
3. Einstellungsbedingungen des Hilfslehrpersonals
…
3.2. Die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2, … und 80 STaPES gelten auch für die vom Direktor eingestellten Lehrkräfte.
…
3.4. Gesetzgebung des Sitzlandes der Schule
Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften unterliegen die Beschäftigungs- und Kündigungsbedingungen der Lehrbeauftragten, der Religionslehrer und des Aushilfspersonals der Gesetzgebung des Sitzlandes der Schule hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und -beziehungen, der Sozialversicherung und des Steuerrechts.
Für die Entscheidung von Streitfällen sind die Gerichte des Sitzlandes der Schule zuständig.
…
Rz. 14
STATUT DES ABGEORDNETEN PERSONALS DER EUROPÄISCHEN SCHULEN (StaPES)
…
Artikel 80
Die Beschwerdekammer ist in erster und letzter Instanz ausschließlich dafür zuständig, in Streitfällen zu entscheiden, die im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines erlittenen Schadens zwischen den Dienstbehörden der Schulen und den Personalmitgliedern stehen. Bezieht ein solcher Streitfall sich auf Gehaltsfragen, so verfügt die Beschwerdekammer über volle Rechtskraft.
Unbeschadet der Vorschriften nach Artikel 77 ist eine Klage nur dann vor der Beschwerdekammer zulässig,
– wenn der Generalsekretär oder der Inspektionsausschuss im Voraus mit einer Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 79 des vorliegenden Statuts befasst worden sind
und
– wenn dieser Widerspruch Gegenstand einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnungsentscheidung war.
Abweichend vom obigen Absatz 2 können Beschlüsse der Verwaltungsräte der Schulen und des Obersten Rates Gegenstand einer direkten Klage vor der Beschwerdekammer sein.
…
Rz. 15
D. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen:
Die vom Senat zu treffende Entscheidung über die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die vorliegende Befristungskontrollklage hängt von der Auslegung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der SES ab. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind (BAG 10. November 1993 – 7 AZR 600/92 – zu II 1 der Gründe). Die Institution der “Europäischen Schulen” ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit (BGH 9. Juli 2009 – III ZR 46/08 – Rn. 25 mwN, BGHZ 182, 10; vgl. auch schon BVerwG 29. Oktober 1992 – 2 C 2.90 – BVerwGE 91, 126; BFH 15. Dezember 1999 – I R 80/98 – Rn. 16). Die Befreiung einer internationalen Organisation und ihrer Untergliederungen von der nationalen Gerichtsbarkeit des Sitzstaates wird regelmäßig im Rahmen der Gründungsabkommen oder gesonderter Privilegienabkommen geregelt (BGH 9. Juli 2009 – III ZR 46/08 – Rn. 26 mwN, aaO). Während die ursprüngliche Satzung der Europäischen Schulen von 1957 selbst keinen eigenen Rechtsweg vorsah, haben die Vertragsparteien mit der Satzung von 1994 ein eigenes, internes Rechtsschutzverfahren eingeführt und den Umfang der von ihnen in Anspruch genommenen Immunität in Art. 27 Abs. 2 und Abs. 7 SES positiv geregelt. Dabei ergibt sich der Umfang der Inanspruchnahme der Immunität nach dem Verständnis des Senats aus dem Verhältnis von Art. 27 Abs. 7 Sätze 1 und 2 SES zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES. “Andere” Streitigkeiten iSv. Art. 27 Abs. 7 Satz 1 SES, die der Zuständigkeit der nationalen Gerichte unterliegen, sind danach diejenigen, die nicht zu den von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES erfassten Streitigkeiten gehören (so auch BGH 9. Juli 2009 – III ZR 46/08 – Rn. 33, aaO).
Rz. 16
Damit hängt die vom Senat zu treffende Entscheidung davon ab, ob der Streit der Parteien über die Wirksamkeit der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung über die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zu den Streitigkeiten iSv. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES gehört. Sollte dies der Fall sein, wäre die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Sollte die Streitigkeit nicht unter Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES fallen, wären nach dem Verständnis des Senats die deutschen Gerichte nach Art. 27 Abs. 7 Satz 1 SES zuständig. Damit kommt es für die vom Senat zu treffende Entscheidung auf die Auslegung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES an. Hierfür ist der Senat nicht zuständig.
Rz. 17
E. Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union:
Die Auslegung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES ist vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH oder Gerichtshof) vorzunehmen. Dieser entscheidet nach Art. 267 AEUV über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Hierunter fällt die Auslegung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES.
Rz. 18
Mit Urteil vom 15. Januar 1986 (– Rs. 44/84 – [Hurd] Slg. 1986, 29) hatte der Gerichtshof allerdings entschieden, “dass die Gründung der Europäischen Schulen weder auf den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften noch auf Handlungen der Gemeinschaftsorgane beruht, sondern auf völkerrechtlichen Übereinkommen der Mitgliedstaaten, nämlich auf der Satzung der Europäischen Schule und dem Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen” und dass “diese Übereinkommen (…) ebensowenig wie die auf ihrer Grundlage getroffenen Rechtsakte und Beschlüsse der Organe der Europäischen Schulen unter eine Gruppe von Handlungen (fallen), die in Artikel 177 EWG-Vertrag oder in Artikel 150 EAG-Vertrag genannt sind” (EuGH 15. Januar 1986 – Rs. 44/84 – [Hurd] Rn. 20, aaO). Diese Entscheidung erging aber noch zu der am 12. April 1957 unterzeichneten Satzung der Europäischen Schulen, an der die Europäischen Gemeinschaften nicht beteiligt waren. An deren Stelle ist mittlerweile die am 21. Juni 1994 abgeschlossene Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die SES, getreten. “Anders als die ursprünglichen Rechtsinstrumente, an denen nur die Mitgliedstaaten beteiligt waren, wurde die Vereinbarung über die Europäischen Schulen auch von den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen, die hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212, S. 1) ermächtigt worden waren” (so ausdrücklich EuGH 14. Juni 2011 – C-196/09 – [Paul Miles ua.] Rn. 4, Slg. 2011, I-5105). Da somit das nunmehr maßgebliche Gründungsabkommen auch von den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen ist, stellt es sich als Handlung eines Gemeinschaftsorgans iSv. Art. 267 AEUV und damit als Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung dar, für deren Auslegung der EuGH zuständig ist (vgl. noch zu Art. 177 Abs. 1 EWG-Vertrag EuGH 30. April 1974 – Rs 181/73 – [Haegeman] Rn. 2/6, Slg. 1974, 449; vgl. auch EuGH 30. September 2010 – C-132/09 – [Kommission/Belgien] Rn. 43, Slg. 2010, I-8695). Dem steht nicht entgegen, dass sich der EuGH auch im Urteil vom 14. Juni 2011 (– C-196/09 – [Paul Miles ua.] aaO) als für die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens unzuständig erachtet hat. Diese Entscheidung beruhte vielmehr darauf, dass der EuGH die anfragende Beschwerdekammer der Europäischen Schulen nicht als vorlageberechtigtes “Gericht eines Mitgliedstaats” iSv. Art. 267 AEUV ansah (vgl. EuGH 14. Juni 2011 – C-196/09 – [Paul Miles ua.] Rn. 37 bis 43, aaO).
Rz. 19
F. Erläuterung der Vorlagefragen:
Der Senat möchte durch die Vorlagefragen klären, ob der vorliegende Streit der Parteien über die Wirksamkeit der von ihnen vereinbarten Befristungen der Arbeitsverträge der Klägerin eine Streitigkeit iSv. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES darstellt. Die Beantwortung der Fragen erscheint ihm nicht in einem Maße eindeutig, das ein Vorabentscheidungsverfahren entbehrlich machen würde.
Rz. 20
Mit der ersten Vorlagefrage will der Senat klären, ob von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, von der Anwendung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES – wie das “Verwaltungs- und Dienstpersonal” – ausgenommen sind. Sollte dies der Fall sein, wäre bereits aus diesem Grund für die vorliegende Streitigkeit nicht die Beschwerdekammer, sondern die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig. Nach der Einschätzung des Senats spricht gegen eine solche Herausnahme der “Lehrbeauftragten” zwar recht deutlich ihre Erwähnung in Art. 27 Abs. 2 Unterabsatz 2 SES, die bei einer vollständigen Herausnahme wenig Sinn ergeben würde. Andererseits sind die Lehrbeauftragten insoweit in ähnlicher Lage wie das Verwaltungs- und Dienstpersonal, als sie nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet, sondern von der Europäischen Schule eingestellt werden. Insoweit erscheint dem Senat die Beantwortung der Frage nicht völlig eindeutig.
Rz. 21
Falls der EuGH die erste Frage bejahen sollte und daher die von der Europäischen Schule eingestellten Lehrer von der Anwendung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES nicht von vorneherein ausgenommen sind, möchte der Senat mit der zweiten Frage klären, ob Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES auch die Rechtmäßigkeit der vom Direktor einer Schule in Ausübung seiner Befugnisse gegenüber den Lehrbeauftragten getroffenen Entscheidungen erfasst. Dies erscheint vor allem deshalb zweifelhaft, weil in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES nur von der Rechtmäßigkeit einer “vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule” getroffenen Entscheidung, nicht dagegen von einer solchen des “Direktors” die Rede ist. Auch insoweit erscheint es aber nicht von vorneherein ausgeschlossen, im Wege einer weiten oder ergänzenden Auslegung der Bestimmung auch Entscheidungen des Direktors einzubeziehen.
Rz. 22
Falls der EuGH die zweite Frage bejahen sollte und dementsprechend auch Entscheidungen des Direktors unter Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES fallen, möchte der Senat mit der dritten Frage klären, ob der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Direktor einer Schule und einem Lehrbeauftragten über die Befristung des Arbeitsverhältnisses eine gegenüber dem Lehrbeauftragten getroffene und ihn beschwerende “Entscheidung” des Direktors iSv. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES darstellt. Auch dies erscheint dem Senat nicht eindeutig. Immerhin lässt sich wohl auch die Auslegung vertreten, “Entscheidungen” seien nur einseitige Maßnahmen, nicht dagegen zweiseitige Vereinbarungen.
Rz. 23
Falls der EuGH die zweite oder die dritte Frage verneinen sollte und damit davon auszugehen wäre, dass die Rechtmäßigkeit einer zwischen dem Direktor einer Schule und einem Lehrbeauftragten geschlossenen Befristungsabrede grundsätzlich nicht zu den in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SES bezeichneten Streitigkeiten gehört, möchte der Senat mit der vierten Frage klären, ob möglicherweise gleichwohl die Beschwerdekammer dann zuständig ist, wenn die von dem Direktor mit dem Lehrbeauftragten getroffene Vereinbarung maßgeblich auf der Vorgabe des Obersten Rates in Ziff. 1.3. des Statuts der nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten (StaLES) beruht, das “jährliche Arbeitsverträge” vorsieht. Immerhin erscheint die Argumentation nicht ausgeschlossen, in einem solchen Fall stelle sich die mit dem Direktor geschlossene Vereinbarung der Sache nach nur als Umsetzung einer Entscheidung des Obersten Rates dar, so dass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit die Beschwerdekammer berufen sei.
Unterschriften
Linsenmaier, Zwanziger, Kiel, Willms, Busch
Fundstellen
BAGE 2014, 76 |
EBE/BAG 2013 |
EzA-SD 2013, 15 |