Zusammenfassung
Bei einer Barlohnumwandlung tauscht der Arbeitnehmer einen Teil seines Barlohns gegen andere Leistungen des Arbeitgebers, für die im Regelfall keine oder eine geringere Steuer- bzw. Beitragsbelastung eintritt. Der Barlohnumwandlung liegt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugrunde. Barlohnumwandlung wird auch als Entgelt- oder Gehaltsumwandlung bezeichnet.
Lohnsteuer: Zur Gewährung von Zusatzleistung und zur Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen vgl. BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 – S 2334/19/10017 :002, BStBl 2020 I S. 222. Zur Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung s. BMF, Scheiben v. 12.8.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, Rz. 9 ff., und BMF, Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 – S 2333/19/10008:026, BStBl 2022 I S. 333, sowie § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG.
Sozialversicherung: Regelungen der Barlohn- oder Entgeltumwandlung im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung finden sich in § 14 Abs. 1 SGB IV und § 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a und 9 SvEV. Weitergehende Erläuterungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem Gemeinsamen Rundschreiben vom 20.12.2022 bekannt gegeben. Entgeltumwandlungen aus Anlass der Unterstützung von Geschädigten inländischer Naturkatastrophen werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV beurteilt. Beitragsrechtliche Auswirkungen weiterer Entgeltumwandlungen werden in der Rechtsprechung beschrieben (u.a.BSG, Urteil v. 2.3.2010, B 12 R 5/09 R und BSG, Urteil v. 23.2.2021, B 12 R 21/18 R).
Lohnsteuer
1 Anwendungsbereich und -zweck einer Barlohnumwandlung
In der Praxis besteht vielfach der Wunsch, regulären Arbeitslohn in steuerfreien oder pauschal zu besteuernden Arbeitslohn umzuwandeln. Mit einer solchen Vorgehensweise wird im Ergebnis erreicht, dass sich hierdurch niedrigere Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ergeben. Der Gesetzgeber lässt allerdings eine solche Barlohnumwandlung nicht bedingungslos zu. Zunächst bleibt aber festzuhalten, dass eine Barlohnumwandlung steuerrechtlich grundsätzlich zulässig ist.
Voraussetzung für die Annahme einer Barlohnumwandlung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags vor Entstehung des Vergütungsanspruchs dessen Herabsetzung und die Umwandlung in eine steuerfreie oder pauschal zu besteuernde Vergütung vereinbart.
Der Gesetzgeber möchte allerdings keinen generellen Anreiz für Gehaltsverzichte oder -umwandlungen schaffen. Aufgrund dessen verbindet er die Inanspruchnahme bestimmter Vergünstigungen mit einem Zusätzlichkeitserfordernis und schließt damit im Ergebnis insoweit die Barlohnumwandlung partiell aus.
2 Barlohnumwandlung in Vergütungsbestandteile ohne Zusätzlichkeitserfordernis
Barlohnumwandlungen in Vergütungsbestandteile für die kein gesetzliches Zusätzlichkeitserfordernis besteht sind grundsätzlich zulässig. Hierzu gehören u. a. folgende Steuervergünstigungen bzw. Pauschalierungen:
3 Barlohnumwandlung in Vergütungsbestandteile mit Zusätzlichkeitserfordernis
Eine Barlohnumwandlung in Vergütungsbestandteile, für die gesetzlich ein Zusätzlichkeitserfordernis besteht, ist steuerlich nicht anzuerkennen.
Mit einem solchen Zusätzlichkeitserfordernis sind folgende Vergünstigungen bzw. Pauschalierungen u. a. verbunden:
- Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr ("steuerfreies Jobticket"),
- Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsför...