(1)[1] Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist durch das Saison-Kurzarbeitergeld in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen (§ 175 Abs. 2[2] [Ab 01.04.2012: § 101 Absatz 2] des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen.
Bis 30.04.2006:
(1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist durch das Wintergeld und das Winterausfallgeld in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen (§ 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen.
(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden (Bauhauptgewerbe):[3] [Bis 30.04.2006: werden:]
1. |
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit; |
2a. |
Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen; |
4. |
Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten; |
5. |
Bohrarbeiten; |
6. |
Brunnenbauarbeiten; |
7. |
chemische Bodenverfestigungen; |
10. |
Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen; |
11. |
Fassadenbauarbeiten; |
12. |
Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; nicht erfaßt wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe; § 2 Nr. 12 bleibt unberührt; |
13. |
Feuerungs- und Ofenbauarbeiten; |
14. |
Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten; |
14a. |
Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art; |
15. |
Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen; |
16. |
Gleisbauarbeiten; |
18. |
Hochbauarbeiten; |
19. |
Holzschutzarbeiten an Bauteilen; |
20. |
Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten; |
21. |
Maurerarbeiten; |
22. |
Rammarbeiten; |
23. |
Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen; |
24. |
Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten; |
25. |
Schalungsarbeiten; |
26. |
Schornsteinbauarbeiten; |
28. |
Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen ausgeführt werden; |
29. |
Stakerarbeiten; |
30. |
Steinmetzarbeiten; |
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