hier: Änderungen des § 38 SGB V aufgrund des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung

Sachstand:

Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn Versicherten wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (KHSG) werden die bestehenden Leistungsansprüche zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V sowie der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V mit Blick auf Versorgungskonstellationen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nach Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung erweitert. Ergänzend wird ein neuer Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V eingeführt. Durch die nunmehr vorgesehenen Neuregelungen soll ausweislich der jeweiligen Gesetzesbegründungen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Menschen in den genannten Konstellationen häufig nicht in der Lage sind, sich adäquat mit grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen zu versorgen. Versicherte bedürfen in diesen Situationen daher der Unterstützung, soweit nicht andere, insbesondere im Haushalt lebende Personen dies leisten können. Im Hinblick auf die bestehenden Leistungsvoraussetzungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung kann der Versorgungsbedarf der Betroffenen ausweislich der Gesetzesbegründung nicht immer gedeckt werden.

Demnach besteht für Patientinnen und Patienten nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V ein Anspruch auf Haushaltshilfe auch dann, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen.

Die Regelung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem neuen § 37 Abs. 1a SGB V, der in demselben Versorgungskontext eine Anspruchsergänzung der häuslichen Krankenpflege hinsichtlich Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung vorsieht. Danach sollen Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als häusliche Krankenpflege erhalten. Dieser Anspruch besteht nunmehr in den genannten Konstellationen auch ohne die ansonsten in der häuslichen Krankenpflege vorgesehene Anknüpfung an die Erbringung von Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Dabei besteht der Anspruch bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen.

Reichen die Leistungen nach § 37 Abs. 1a SGB V bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht aus, besteht zukünftig nach § 39c SGB V ein Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI, wenn keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI festgestellt ist. Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem SGB XI oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden. Dabei soll die neue Leistung der Kurzzeitpflege ausweislich der Gesetzesbegründung nur in Betracht kommen, wenn andere Leistungsansprüche den speziellen Bedarf der Versicherten bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht im erforderlichen Maße abdecken. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V wird an den Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI angelehnt. Folglich soll auch der Anspruch nach § 39c SGB V auf vier Wochen je Kalenderjahr begrenzt sein. Die Leistungshöhe und der Leistungsinhalt richten sich nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.

Die Abgrenzung der jeweiligen Leistungsansprüche lässt sich aus den Gesetzesvorschriften kaum herleiten. Auch die zentralen Anspruchskriterien der vorgenannten Leistungen wurden durch den Gesetzgeber nicht konkretisiert. Als Hilfestellung für die Krankenkassen zur Umsetzung de...

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