hier: Auswirkungen des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 15.2.1996 – L 5 K 19/95

Sachstand:

Die Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten richtet sich gemäß § 240 SGB V nach der Satzung der Krankenkasse. Maßgebend ist der Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu gehören alle Geldmittel und geldwerten Vorteile, die der Versicherte verbraucht oder verbrauchen könnte ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Durch Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 15.2.1996 – L 5 K 19/95 – (siehe Anlage) wurde dieser Grundsatz nun durchbrochen. Das LSG hat entschieden, daß Altersrenten aus einem Lebensversicherungsvertrag nur mit ihrem Ertragsanteil der Beitragspflicht im Rahmen der freiwilligen Versicherung unterlägen. Es hat damit die Rechtsprechung des BSG zu dem bis zum 31.12.1988 geltenden Recht (vgl. Urteile vom 25.8.1982 – 12 RK 57/81 – und 19.6.1986 – 12 RK 28/85 –) fortgeführt und sich die Auffassung zu eigen gemacht, daß es sich in einem Fall, in dem durch einmalige Zahlung eines Kapitalbetrages in einen Versicherungsvertrag mit anschließender Rentenleistung auch um Vermögensverzehr handelt. Vermögensverzehr kann aber nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.

Verschiedene Zahlstellen von Versorgungsbezügen haben zwischenzeitlich angefragt, bzw. auch die Auffassung vertreten, daß die vorgenannte Entscheidung sich unmittelbar auch auf die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 SGB V auswirkt und je nach Art. der Anspruchsgrundlagen auch bei dieser Einnahmenart lediglich der Ertragsanteil der Beitragspflicht unterliegt.

Besprechungsergebnis:

Nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer kann die Entscheidung des LSG bei der Beurteilung der Beitragspflicht von Renten und Versorgungsbezügen keine Anwendung finden. In den maßgeblichen Vorschriften ist ausdrücklich vorgesehen, daß diese Einnahmen mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht unterliegen. Diese Betrachtungsweise gilt sowohl für Pflichtversicherte als auch für freiwillig Versicherte, wenn es sich um Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. um "echte" Versorgungsbezüge handelt.

Bei privaten Altersrenten im Sinne des genannten LSG-Urteils handelt es sich nicht um Renten oder Versorgungsbezüge im Sinne von §§ 228 und 229 SGB V. Die Entscheidung kann allenfalls auf solche Einnahmen angewendet werden, die dem vierten Einnahmebegriff nach § 238 a SGB V (sonstige Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen) zuzurechnen sind.

Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Urteil des BSG vom 16.4.1985 – 12 RK 47/83.

Anlage zu TOP 3 [Urteil des LSG]

LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.02.1996, L 5 K 19/95

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