In diesem Fall findet ausschließlich ein schuldrechtlicher Ausgleich nach den §§ 20 bis 22 VersAusglG statt, und dies erst dann, wenn der Versicherungsfall (bei der Person des Ausgleichsberechtigten) in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

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