hier: Musterstreitverfahren der Rentenversicherungsträger zum Einbehalt des Zusatzbeitrages nach § 241a SGB V aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

Sachstand:

Die Thematik war zuletzt Gegenstand der Besprechung am 23./24. Oktober 2007. Zwischenzeitlich sind mehrere Musterstreitverfahren zur nächsten gerichtlichen Instanz gewechselt. In einem Rechtsstreit hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits abschließend entschieden.

Besprechungsergebnis:

Das BSG hat mit Urteil vom 18. Juli 2007 – B 12 R 21/06 R – entschieden, dass die mit Wirkung ab 1. Juli 2005 geltende Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages nach § 241a SGB V nicht verfassungswidrig sei. Der erkennende Senat konnte weder eine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum (Art. 14 GG) noch des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) feststellen. Eine Verfassungsbeschwerde wurde vom VdK, der das Verfahren als Prozessbevollmächtigter betreute, wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht eingelegt.

Da jedoch noch Musterstreitverfahren anderer Interessenverbände (SoVD und DGB) vor dem BSG anhängig sind, verständigen sich die Besprechungsteilnehmer darauf, noch nicht von einer ständigen Rechtssprechung auszugehen, sondern vor einer Festlegung zur weiteren Verfahrensweise – insbesondere zum Umgang mit diesbezüglichen Widersprüchen – das Ergebnis der weiteren Verfahren abzuwarten.

Mit Blick auf die anhängigen BSG-Verfahren wird allerdings die Fortschreibung der bestehenden Auflistung der Musterstreitverfahren für entbehrlich gehalten; die Liste soll deshalb nicht weitergeführt werden.

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