hier: Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 11.9.2018 – B 1 KR 10/18 R -, USK 2018-66
Sachverhalt:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 10/18 R -, USK 2018-66, dargelegt, dass es zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts einer Kündigung durch den Versicherten jedenfalls in den Fällen nicht bedarf, in denen eine erneute Versicherungspflicht eintritt und die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten erfüllt ist; dabei spielt es nach Auffassung des BSG keine Rolle, ob sich die erneute Versicherungspflicht nahtlos an eine vorangegangene Mitgliedschaft anschließt. Vielmehr entsteht in den angesprochenen Sachverhaltskonstellationen vor dem Hintergrund der kraft Gesetzes beendeten Mitgliedschaft mit Beginn der erneuten Versicherungspflicht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht.
Die Ausführungen des BSG stehen im Widerspruch zu den Aussagen in den "Grundsätzlichen Hinweisen zum Krankenkassenwahlrecht" des GKV-Spitzenverbandes vom 22.11.2016. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2007 wird ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht danach bei Eintritt einer erneuten Versicherungspflicht bislang nur dann eingeräumt, wenn die vorangegangene Mitgliedschaft kraft Gesetzes endete und zwischen den beiden Mitgliedschaften eine Unterbrechung (beispielsweise in Form einer Familienversicherung oder einer Zeit des nachgehenden Leistungsanspruchs) von mindestens einem Kalendertag liegt; ob dabei die 18-monatige Mindestbindungsfrist erfüllt ist, spielt keine Rolle. Schließen sich hingegen die aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften nahtlos aneinander an, kann das Krankenkassenwahlrecht nach bisheriger Auffassung ausschließlich im Kündigungsverfahren ausgeübt werden.
Angesichts der jüngsten BSG-Rechtsprechung bedürfen die "Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht" des GKV-Spitzenverbandes vom 22.11.2016 einer Überarbeitung und Anpassung. Im Vorfeld hierzu ist jedoch die Frage zu erörtern, in welcher Weise und mit welcher inhaltlichen Ausrichtung die erforderliche Weiterentwicklung der an die Krankenkassen gerichteten Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Krankenkassenwahlrechts erfolgen soll.
Ergebnis:
Die Fachkonferenzteilnehmer bekräftigen zunächst den bereits bislang in den "Grundsätzlichen Hinweisen zum Krankenkassenwahlrecht" des GKV-Spitzenverbandes vom 22.11.2016 vorgehaltenen Grundsatz, nach dem ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht bei Eintritt einer erneuten Versicherungspflicht u. a. dann einzuräumen ist, wenn die vorangegangene Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet und zwischen den beiden Mitgliedschaften eine Unterbrechung von mindestens einem Kalendertag liegt; ob in diesen Fällen die 18-monatige Mindestbindungsfrist erfüllt ist, ist auch weiterhin irrelevant.
Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der jüngsten BSG-Rechtsprechung ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht künftig auch in den Fällen einzuräumen, in denen sich die aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften nahtlos aneinander anschließen; einer Kündigung der bisherigen (kraft Gesetzes geendeten) Mitgliedschaft bedarf es mithin nicht. Voraussetzung ist in derartigen Fällen jedoch u. a., dass die 18-monatige Bindungsfrist erfüllt ist.
In Fortsetzung dieser Grundsätze zur künftigen Ausgestaltung des Krankenkassenwahlrechts ergeben sich in der Folge nachstehende Konsequenzen zu angrenzenden Fragestellungen:
Krankenkassenwahlrecht unabhängig vom Status der Mitgliedschaft
Die skizzierten Grundsätze zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts gelten für Versicherungspflichtige und für Versicherungsberechtigte gleichermaßen. Hinsichtlich der Frage, ob bei Beginn einer Mitgliedschaft ein Krankenkassenwahlrecht einzuräumen ist, kommt es also nicht auf den Status dieser Mitgliedschaft an; gleichermaßen ist der Status der vorangegangenen Mitgliedschaft irrelevant. Entscheidend in diesem Kontext ist ausschließlich der Umstand, dass eine unmittelbar vorangegangene Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet.
In der Folge ist also ein Krankenkassenwahlrecht nicht nur dann einzuräumen, wenn Zeiten der Versicherungspflicht unmittelbar aneinander anschließen; ein Krankenkassenwahlrecht ist vielmehr auch dann einzuräumen, wenn eine Zeit der Versicherungspflicht sich unmittelbar an eine zuvor kraft Gesetzes beendete freiwillige Mitgliedschaft anschließt. Schließt sich hingegen eine freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung unmittelbar an eine zuvor kraft Gesetzes beendete Zeit der Versicherungspflicht an, bleibt der bereits bislang vorgehaltene Grundsatz unberührt, dass Mitglieder, deren Mitgliedschaft sich im Rahmen der sog. obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V fortsetzt, zunächst Mitglied der Krankenkasse bleiben, bei der zuvor eine Mitgliedschaft bestanden hat. Da insoweit ein Krankenkassenwahlrecht nicht eingeräumt wird, beginnt mit Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung auch keine erneute 18-monatige Bindungsfrist. Ein ...